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Special Russland Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend

Finanzsanktionen

Durch die Finanzsanktionen frierte man das Vermögen einiger  natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen ein.

Entsprechende Verordnungen waren (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 476/2014, (EU) Nr. 783/2014, (EU) Nr. 811/2014 und (EU) Nr. 959/2014 sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen.

Zu den Finanzsanktionen im weiteren Sinne zählen auch die im Rahmen der sektoralen Wirtschaftssanktionen verhängten Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt für bestimmte russische Staatsbanken, die Finanzierungsverbote hinsichtlich der von diesen Sanktionen erfassten Güter (siehe oben) sowie Investitionsverbote für Infrastrukturprojekte auf der Krim und in Sewastopol.

Durch die am 12. September 2014 in Kraft getretenen EU-Sanktionen sind die bereits bestehenden Verbote bezüglich Aktien und Anleihen von fünf russischen Staatsbanken (Kauf- und Verkaufsverbot, Verbot von ausgabebezogenen Dienstleistungen) auf sechs Unternehmen der Rüstungs- und Ölindustrie ausgedehnt worden.

Bei den Banken handelt es sich um die Sberbank, Vneshtorgbank (VTB), Gazprombank, Vnesheconombank (VEB) und die Rosselkhozbank. Im Ölbereich handelt es sich um die Unternehmen Rosneft, Gazprom neft und Transneft. Im Rüstungsbereich sind die Unternehmen OPK Oboronprom, Uralwagonzawod und United Aircraft Corporation (OAK) betroffen.

Daneben wird der Anwendungsbereich auf Finanzierungsinstrumente mit einer Laufzeit von mindestens 30 Tagen erweitert (bisher 90 Tage). Verboten ist außerdem die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die erfassten russischen Staatsbanken und Unternehmen. Ausgenommen hiervon sind insbesondere Kredite und Darlehen, die der Finanzierung legaler Handelsgeschäfte dienen.

Zuständig für die Finanzsanktionen, die nicht im Zusammenhang mit den sektoralen Wirtschaftssanktionen stehen, ist die Bundesbank.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

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