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Special Russland Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend

Handels- und Investitionsbeschränkungen

Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verhängte die EU ein Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol.

Ausgenommen von dem Einfuhrverbot sind Waren, für die die ukrainischen Behörden entsprechend den europäischen Präferenzursprungsregelungen ein Ursprungszeugnis ausgestellt haben.

Mit den Verordnungen (EU) Nr. 825/2014 und (EU) Nr. 1351/2014 wurden diese Handelsbeschränkungen um ein Investitions- und ein Ausfuhrverbot ergänzt.

Das Investitionsverbot nach Art. 2a bezieht sich auf Erwerb und Ausweitung einer Beteiligung an Immobilien, Eigentum oder Kontrolle über Einrichtungen, Vergabe von Darlehen oder Krediten oder sonstigen Finanzierungen an Einrichtungen, Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die mit den zuvor genannten Investitionen in Zusammenhang stehen.

Das Ausfuhrverbot nach Art. 2c umfasst die Güter des Anhangs II, der hauptsächlich Ausrüstungen und Technologien für oben genannte Zweige enthält. Sowohl die Ausfuhr als auch die Lieferung, Weitergabe und der Verkauf an jegliche Einrichtungen und Personen auf der Krim oder in Sewastopol sind verboten. Betroffen sind die Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

Die Erbringung technischer Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in diesen Sektoren ist ebenfalls verboten.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 wurde das sektorale Verbot der Erbringung von Dienstleistungen auch auf den Tourismussektor ausgeweitet.

Altverträge sind auch in diesem Fall ausgenommen. Für die Handelsbeschränkungen gelten vor dem 26. September 2014 geschlossene Verträge als Altverträge.

Für die sektoralen Verbote gelten Verträge, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden, als Altverträge.

Am 19. Juni 2015 beschloss der Europäische Rat, die restriktiven Maßnahmen in diesem Bereich um ein Jahr bis zum 23.Juni 2016 zu verlängern.

Am 17. Juni 2016 beschloss der Europäische Rat die Verlängerung der Sanktionen in diesem Bereich bis zum 23. Juni 2017.

Am 19. Juni 2017 beschloss der Rat die Verlängerungen der Sanktionen bis zum 23. Juni  2018.

Am 18. Juni 2018 beschloss der Rat die verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2019 zu verlängern.

Am 20. Juni 2019 beschloss der Rat die Verlängerung der verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2020.

Die letzte Verlängerung beschloss der Rat am 18. Juni 2020. Sie gilt bis zum 23. Juni 2021.


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