Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Rechtsbericht | Irland | Gesellschaftsrecht

Neues Gesellschaftsrecht in Irland - Teil 3

Das reformierte irische Kapitalgesellschaftsgesetz (Companies Act 2014) bringt einige neue Formalitäten und Verfahren mit sich. Unter anderem wurde das zusammenfassende Zustimmungsverfahren (summary approval procedure) eingeführt.

Von Mandy Nicke | Bonn

Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 24. Juli 2015 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Februar 2022.


Am 1. Juni 2015 ist das neue irische Kapitalgesellschaftsgesetz Nr. 38/2014 vom 23.12.2014 (Companies Act 2014 - alle nachfolgend genannten Vorschriften ohne weitere Angaben beziehen sich auf das Kapitalgesellschaftsgesetz) entsprechend der Commencement Order 2015 in Kraft getreten. Es wurden die verschiedensten Gesetze seit 1963 konsolidiert und in einem Text zusammengefasst (bisher: Companies Act 1963-2013). Zwischenzeitlich wurden diverse Rechtsverordnungen und Verfügungen zum Companies Act 2014 erlassen. Diese sind auf der Internetseite der irischen Unternehmensregisterbehörde (Companies Registration Office) aufgelistet.

Formalitäten

Registrierte Person im Unternehmensregister (registered person)

Die Direktoren eines Kapitalgesellschaft (Board of Directors) können eine Person, die kein Direktor (director) ist, ermächtigen, die Gesellschaft verbindlich zu verpflichten. Dies kann konkrete Rechtsgeschäfte betreffen, aber auch eine allgemeine Bevollmächtigung darstellen. Im letzteren Fall kann die Tatsache, dass diese Person befugt ist, die Gesellschaft generell verbindlich zu verpflichten, bei der Unternehmensregisterbehörde (Companies Registration Office, kurz: CRO) eingetragen werden (Section 39 Absatz 1). Eine solche Person wird im Companies Act 2014 als registrierte Person (registered person) bezeichnet (Section 39 Absatz 2). Die registrierte Person gilt im Verhältnis zu Dritte so lange als befugt, die Gesellschaft verbindlich zu verpflichten, bis der Eintrag zu ihrer Befugnis bei der Unternehmensregisterbehörde gelöscht ist (Section 39 Absatz 3).

Geänderte Formulare

Im Zuge der Reform wurde die Verordnung Nr. 147/2015 vom 24.4.2015 (Companies Act 2014 (Forms) Regulations 2015) erlassen. Diese beinhaltet eine Reihe neuer Formulare, auf die der Companies Act 2014 Bezug nimmt. Weitere Formulare sind in den Anhängen (schedules) des Companies Act 2014 zu finden. Viele Formulare (forms) sind auch auf der Internetseite der Unternehmensregisterbehörde abrufbar.

Register und Aufbewahrungspflichten

Gesellschaften müssen verschiedene Register führen und bestimmte Unterlagen aufbewahren. Wie und wo die Register zu führen und die Dokumente aufzubewahren sind, regeln nunmehr einheitlich die Sections 213 bis 218.

Es geht um folgende Register:

  • Register der Direktoren und Gesellschaftssekretäre der Gesellschaft (register of directors and secretaries) (Section 149 Absatz 1);
  • Gesellschafterregister (register of members) (Section 169 Absatz 1);
  • Register zu offenbarungswürdigen Interessen der Direktoren (disclosable interests register) (Section 267).

Es geht um folgende Dokumententypen:

  • Protokolle von Gesellschafterversammlungen sowie den dort gefassten Beschlüssen (minutes of meetings), die in einem Protokollbuch gesammelt werden (Section 199 Absatz 1);
  • Kopien der Arbeits- oder Dienstleistungsverträge (copies of directors' service contracts and memoranda), die die Gesellschaft mit all ihren Direktoren geschlossen haben / mangels schriftlichen Vertrages muss stattdessen ein schriftlicher Vermerk (memorandum) mit den wesentlichen Vertragsinhalten verfasst werden (Section 154 Absatz 1);
  • Kopien von Urkunden, mittels derer eine Realsicherheit (charges) bestellt wird, die nach Teil 7 bei der Unternehmensregisterbehörde eingetragen werden muss (copies of instruments creating charges) (Section 418).

Erleichterungen bei der Erstellung von Rechenschaftsberichten und Befreiung von der Buchprüfungspflicht für kleine und mittlere Unternehmen

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sieht der Companies Act 2014 Erleichterungen bei den Buchführungspflichten vor (Section 350 ff.). In Section 350 ist geregelt, wann ein Unternehmen als klein und wann als mittel einzustufen ist. Hierfür muss es nunmehr für das vorangegangene und laufende Jahr nur noch zwei der drei (und nicht mehr alle) Voraussetzungen erfüllen:

Kleines Unternehmen

Mittleres Unternehmen

Jahresumsatz (turnover):

maximal 8,8 Millionen Euro

maximal 20 Millionen Euro

Bilanzsumme (balance sheet)

maximal 4,4 Millionen Euro

maximal 10 Millionen Euro

Anzahl der durchschnittlichen Arbeitnehmer

nicht mehr als 50

nicht mehr als 250

Unabhängig davon, ob das Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllt, enthält Section 350 Absatz 11 eine weitere zu beachtende Einschränkung.

Kleine und mittlere Unternehmen müssen beispielsweise im jährlichen Rechenschaftsbericht weder Angaben zu bestimmten Finanzinstrumenten (financial instrument) machen noch Leistungskennzahlen (key performance indicator) analysieren (Section 351 i.V.m. Section 326 Absatz 3 bzw. Section 327 Absatz 3). Darüber hinaus gibt es Vereinfachungen im Hinblick darauf, welchen Anlagen dem Jahresausweis der Gesellschaft (annual return) beigefügt werden müssen (Section 352 i.V.m Section 353 bzw. Section 354).

Schließlich können kleine Unternehmen von der Buchprüfungspflicht (audit) befreit sein (Section 358 i.V.m. Section 360). Dies gilt allerdings nur für die private companies.

Neue Verfahren

Zusammenfassendes Zustimmungsverfahren (summary approval procedure)

Die Gesellschaft darf in bestimmten Fällen nur in eingeschränktem Maße tätig werden. Dies betrifft beispielsweise die Reduzierung des Stammkapitals und die Abwicklung einer solventen Gesellschaft. Weitere beschränkte Handlungsfelder (restricted activities) definiert Section 200 Absatz 1. Die Befugnisse der Gesellschaft sind grundsätzlich eingeschränkt, um bestimmte Personengruppen zu schützen. Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft jedoch nicht unnötig einzuschränken, hat der Companies Act 2014 das zusammenfassende Zustimmungsverfahren (summary approval procedure) eingeführt. Dieses ermöglicht den meisten Kapitalgesellschaften, trotz der grundsätzlichen Einschränkungen tätig zu werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss fassen und die Direktoren eine Erklärung (declaration) abgeben, womit das Durchführen einer ansonsten verbotenen / beschränkten Handlung erlaubt wird. In Abhängigkeit davon, um welche Handlung es geht, müssen bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Vorgaben erfüllt werden (Section 201 Absatz 1). Besonderheiten gelten für Fusionen (merger) (Section 201 Absatz 2). Der Gesellschafterbeschluss darf nicht mehr als zwölf Monate vor Beginn der Handlung gefasst werden (Section 202 Absatz 1 lit. a). Die schriftliche Erklärung der Direktoren darf nicht mehr als 30 Tage, bevor der Gesellschafterbeschluss gefasst werden soll, abgegeben werden (Section 202 Absatz 6). Im Hinblick auf die einzelnen beschränkten Handlungsfelder enthalten die Sections 203 ff. weitere Einzelheiten.

Löschung aus dem Unternehmensregister (Voluntary strike-off procedure)

Für die Löschung aus dem Unternehmensregister sieht der Companies Act in Teil 12 zwei verschiedene Verfahren vor: das freiwillige (voluntary strike-off) und das unfreiwillige (involuntary strike off) Löschungsverfahren (Section 725).

Es ist neu, dass das Verfahren für das freiwillige Ersuchen einer Kapitalgesellschaft, aus dem Handelsregister gelöscht zu werden, im Companies Act 2014 geregelt ist. Section 731 nennt die Voraussetzungen, die die Kapitalgesellschaft erfüllen muss, um aus dem Unternehmensregister gelöscht zu werden. So muss der Antrag beispielsweise von allen Direktoren gestellt werden (Section 731 Absatz 1 lit. d). Nach Prüfung des Antrags wird der Registerbeamte (registrar) im Amtsblatt der Unternehmensregisterbehörde (CRO Gazette) die geplante Löschung veröffentlichen (Section 732 und 733 Absatz 2). Innerhalb von 90 Tagen kann jedermann gegen die geplante Löschung Widerspruch einlegen. Auch kann die Gesellschaft innerhalb dieser Frist den Antrag auf Löschung zurücknehmen.

Winding up of a company

Gesellschaften können auf drei verschiedene Arten aufgelöst werden:

  • durch die durch Gesellschafter initiierte freiwillige Auflösung, obwohl die Gesellschaft noch solvent ist (members' voluntary liquidation) (Section 578ff.);
  • durch die durch Gesellschafter initiierte freiwillige Auflösung, weil die Gesellschaft nicht mehr ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nachkommen kann (creditors' voluntary liquidation) (Section 585ff.)
  • durch die durch das Gericht angeordnete Auflösung (court winding up) (Section 568ff.).

Insbesondere das Verfahren zur Gesellschaftsauflösung durch das Gericht wurde überarbeitet und besser auf die beiden anderen Auflösungsverfahren abgestimmt. Grundlagen zur durch das Gericht angeordneten Auflösung einer insolventen Gesellschaft nach den neuen Vorschriften bietet das Portal 21 im Abschnitt Insolvenzrecht im Länderbericht zu Irland.

Neu ist außerdem, dass eine Person, die als Zwangsverwalter (liquidator) fungieren möchte, bestimmte Qualifikationen nachweisen muss (Section 633).

Zum Thema

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.