Wirtschafts- und Steuerrecht

19.05.2009

Produkthaftung USA - Mai 2009

Zur Produkthaftung im gewerblichen Handel / Von Alexander v. Hopffgarten

Köln (gtai) Produkthaftungsfälle werden häufig zwischen einem Hersteller und dem Endverbraucher ausgetragen. Viele Unfälle passieren allerdings auch im gewerblichen Bereich. In den USA ereignen sich jährlich mehr als 5000 schwere Arbeitsunfälle, verursacht durch defekte Arbeitsmaschinen. Deswegen tragen auch die Arbeitgeber ein Haftungsrisiko. In einigen Fällen müssen sich zudem Zwischenhändler oder sogar Leasingfirmen für defekte Produkte verantworten. Gerichte tun sich oft schwer damit, die einzelnen Verantwortungsbereiche angemessen voneinander abzugrenzen. Herstellerhaftung trotz Nachlässigkeit des gewerblichen Produktkäufers?

Ein brisantes Beispiel ist die aktuelle Entscheidung eines New Yorker Gerichts in dem Fall Passante v. Agway Consumer Products (58 (N.Y. 5-5-2009)). Zentrales Problem der Entscheidung ist die Frage, ob ein Hersteller auch dann für einen Schaden haftet, wenn der gewerbliche Käufer bei Erwerb einer Maschine bewusst darauf verzichtet, die Maschine mit zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen auszustatten, obwohl der Hersteller und die Vertriebsfirma des Produkts das ausdrücklich empfehlen.

Der Sachverhalt: Der Kläger war im Warenlager des Großhändlers G & P Fresh Pac angestellt. Das Warenlager verfügte über eine Überladebrücke (dock leveler), die dazu diente, das Höhenniveau der Laderampe des Warenlagers an die Ladefläche ankommender LKW anzupassen. Dadurch konnten Gabelstapler den LKW ungehindert mit Waren be- und entladen. Am äußeren Ende der Überladebrücke war eine bewegliche Verlängerung, eine Art Übergangslippe, angebracht. Die Überladebrücke hob im Bedienmodus an und brachte die im rechten Winkel nach unten montierte Übergangslippe in eine waagerechte Position. Der Bediener musste dann bis an den äußeren Rand der Überladebrücke gehen und sein Gewicht so lange verlagern, bis die bewegliche Übergangslippe das Höhenniveau der LKW-Ladefläche erreichte ("...this is known as walking down the leveler" ..., Passante v. Agway Consumer Products a.a.O). Die Überladebrücke war nach Aussage des Herstellers auf ein Mindestgewicht von ca. 68 kg ausgelegt. Nur Personen mit einem Körpergewicht von 68 kg und mehr konnten die Überladebrücke durch eine bloße Gewichtsverlagerung auf das richtige Höhenniveau bringen.

Ein Warnhinweis im Bereich der Überladebrücke wies den Bediener ausdrücklich darauf hin, die Übergangslippe beim Ausfahren der Überladebrücke nicht zu betreten. Weitere Sicherheitsvorrichtungen waren nicht vorhanden. Der Vertreiber des Rampensystems, die Muller Industrial Handling Corp., hatte den Betreiber des Warenlagers beim Verkauf der Rampe auf zusätzliche Sicherheitsoptionen des Herstellers hingewiesen. Dazu gehörte zum Beispiel eine so genannte Dok-Lok-Verriegelung, die Lkw und Anhänger an der Verladerampe so arretiert, dass ein vorzeitiges Abfahren oder Wegrollen des Lkw zum Schutz des Ladepersonals verhindert wird. Der Lagerbetreiber hatte diese Sicherung allerdings aus Kostengründen und mit der folgenden Überlegung abgelehnt:

"Number one, you have got to have someone, who is going to be operating that type of equipment. In our type of operation, you know, it is not feasible. And, number two, my experience with that type of equipment is that it really doesn't hold the truck in. If the thing comes down on your ICC bumper and the driver in the truck drives off, he just drives off and wrecks his bumper. It's been my experience, where I have seen some of this equipment, that if the driver doesn't use his head and drives off, all he ends up doing is tearing the heck out of the back of his trailer. ..."

Er beschränkte sich zur Sicherung der Anlage deswegen darauf, parkende LKW durch Bremskeile gegen ein Wegrollen zu sichern.

Der Kläger wartete im Januar 1997 auf eine Warenlieferung. Nachdem ein LKW die Rampe erreicht hatte, bediente der Kläger die Überladebrücke. Da er weniger als die empfohlenen 68 kg wog, betrat er für einige Sekunden die Übergangslippe am vorderen Rand der Brücke, um die Brücke auf die passende Ladehöhe absenken zu können. Dabei übersah er, dass der Fahrer des LKW den Parkvorgang trotz geöffneter Ladeklappe noch nicht abgeschlossen hatte. Als der LKW noch einmal vorwärts setzte, klappte die Übergangslippe nach unten weg. Der Kläger stürzte zu Boden und verletzte sich.

Die Klage: Der Kläger verklagte daraufhin seinen Arbeitgeber G & P Fresh Pac, den Vertreiber der Überladebrücke, Muller Industrial Handling Corp. sowie den Hersteller Rite-Hite, ein Marktführer im Bereich industrieller Verladetechnik. Mit seiner Schadensersatzklage machte er u.a. geltend:

- eine Vertragsverletzung,

- einen Herstellungsfehler,

- einen Designfehler,

- einen Installationsfehler

- sowie eine Sorgfaltspflichtverletzung der Vertriebsfirma gegenüber seinem Arbeitgeber wegen mangelnder Hinweise auf die Betriebsgefahren.

Nachdem G & P Fresh Pac in Konkurs gefallen war, richtete sich das Verfahren nur noch gegen die Vertriebsfirma und den Hersteller der Überladebrücke. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage im April 2001 statt. Ein Gericht der zweiten Instanz hob das Urteil zugunsten der Beklagten auf. Der New York Court of Appeals entschied in letzter Instanz am 5.5.09 zugunsten der Kläger. Die Entscheidung fiel mit drei zu zwei Richterstimmen denkbar knapp aus. Der New York Court of Appeals begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass die Überladebrücke unter normalen Gebrauchsumständen ein so erhebliches Schadensrisiko darstelle (substantial risk of harm), dass es nicht mehr darauf ankomme, ob die Maschine mit zusätzlichen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet werden konnte:

"We conclude that defendants have not demonstrated the absence of material issues of fact with respect to whether normal circumstances of use exist in which the dock leveler is not unreasonably dangerous without a trailer restraint system."

Die Richter setzen sich in ihrer Begründung ausführlich mit einem New Yorker Präzedenzfall, der Scarangella-Entscheidung auseinander. Der Fall liegt nun erneut beim Supreme Court, der beurteilen muss, ob die Überladerampe Produktfehler aufwies. Dabei wird auch relevant sein, ob die Warnhinweise an der Überladebrücke ausreichend waren.

Der Scarangella-Test der New Yorker Rechtsprechung

Die Mehrzahl der amerikanischen Gerichte bejaht die Zulässigkeit der so genannten strict liability im Produkthaftungsrecht. Die strict liability bedeutet verkürzt, dass Hersteller, Zwischenhändler und Einzelhändler für Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt auch dann haften können, wenn sie kein Verschulden trifft (absolute Haftung).

Die absolute Haftung kennt einige Ausnahmen, wie zum Beispiel die sophisticated user doctrine. Danach kann der Vorwurf der absoluten Haftung wegen unzureichender Warnhinweise entfallen, wenn die Risiken eines Produkts für den Verbraucher offensichtlich sind (siehe zuletzt die Entscheidung eines kalifornischen Gerichts in Johnson v. American Standard, Inc. (October 17, 2005) 2005 Cal. App. LEXIS 1615).

Eine weitere Ausnahme ist denkbar, wenn der Hersteller für sein Produkt zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen anbietet, der Käufer beim Produkterwerb allerdings bewusst auf diese Optionen verzichtet. Gerade im industriellen Produktbereich kommt es häufig vor, dass ein Hersteller Maschinen nach individuellen Kundenvorgaben fertigt. Muss ein Hersteller in einem solchen Fall auch dann für einen Schaden im Betrieb des Kunden haften, wenn er den Kunden vor der Fertigstellung der Maschine auf zusätzliche Sicherheitsoptionen hinweist, der Kunde diese aber zum Beispiel aus Kostengründen ablehnt? Amerikanische Gerichte entscheiden diese Fälle sehr unterschiedlich.

Eine klare Linie ist bislang nur in der New Yorker Rechtsprechung erkennbar. Die Leitentscheidung ist der Fall Scarangella v. Thomas Built Buses aus dem Jahr 1999. Dort verklagte eine Busfahrerin den Händler von Busfahrzeugen auf Schadensersatz. Sie war auf dem Gelände ihres Arbeitgebers von einem rückwärtsfahrenden Bus angefahren worden. Der Händler hatte ihren Arbeitgeber beim Verkauf der Busse ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Busse mit einem zusätzlichen Alarmsignal für den Rückwärtsfahrbetrieb ausgestatten werden können. Der Busunternehmer hatte das wegen den damit verbundenen Lärmbelästigungen abgelehnt (717 N.E.2d 679 (N.Y. 1999)). Das New Yorker Gericht musste nun u.a. entscheiden, ob der Bus einen Konstruktionsfehler hatte. Das Gericht verneinte das. Es führte sinngemäß aus, dass in solchen Fällen die Haftung eines Herstellers zu verneinen ist, wenn feststeht,

- dass dem Käufer beim Erwerb eines Produkts bewusst ist, dass das Produkt mit zusätzlichen Sicherungen ausgestattet werden kann;

- das Produkt ohne die zusätzlichen Sicherungen unter normalen Einsatzumständen nicht unangemessen gefährlich ist und

- der Käufer in der Lage ist, das Risiko, das Produkt mit und ohne zusätzliche Sicherungen einzusetzen, angemessen zu beurteilen.

Dieser Test, der Hersteller von bestimmten Betriebsrisiken in der Sphäre des Käufers entlastet, ist nicht unumstritten. Ein Gericht im Bundesstaat Wisconsin sprach sich im Jahr 2006 ausdrücklich gegen dessen Anwendung aus (Mahner v. Rew Motors, Inc., No. 2005 AP1927 (Wisconsin, 2006)). In dieselbe Richtung geht ein Urteil des New Jersey Supreme Court aus dem Jahr 1972:

"...where a manufacturer places into the channels of trade a finished product which can be put to use and which should be provided with safety devices because without such it creates an unreasonable risk of harm, and where such safety devices can feasibly be installed by the manufacturer, the fact that he expects that someone else will install such devices should not immunize him." (Bexiga v. Havir Manufacturing Corp., 290 A.2d 281 (N.J. 1972)).

Auf der anderen Seite gibt es auch Gerichte, die, wie die New Yorker Gerichte, eine Risikobefreiung des Herstellers für möglich halten (siehe nachfolgende Tabelle). Beispielhaft sind die Ausführungen eines Bundesgerichts in einem Fall aus dem Jahr 1994:

"It makes no practical sense to impose liability on Duriron for failing to equip this pump with an optional warning device that Allied knowingly rejected. Allied was a world leader in chemical production with personnel dedicated to reviewing equipment and deciding whether it met its specialized needs. ... Allied was in a much better position than Duriron to evaluate the various warning devices Duriron made available on this pump and decide which device would make the pump safest in its plant. ...To hold Duriron liable for the absence of a safety device declined by the purchaser casts the manufacturer ... in the role of insurer [ ] answerable to injured parties in any event, because the purchaser of the equipment for his own reasons, economic or otherwise, elects not to purchase available options to ensure safety." (Scallan v. Durion Co., 11 F.3d 1249, 1254 (5th Cir. 1994)).

Bundesgerichtsbezirk/Bundesstaat Entscheidung
Rhode Island Roy v. Star Chopper Co, 442 F. Supp. 1010 (D.R.I. 1977)
Minnesota Westbrock v. Marshalltoum Manufacturing Co., 473 N.W.2d 352 (Minn. Ct. App. 1991)
Colorado Davis v. Caterpillar Tractor Co., 719 P.2d 324 (Colo. Ct. App. 1985)
Michigan Villar v. E.W. Bliss Co., 134 Mich.App. 116, 350 N.W.2d 920 (1984)
5th Circuit Scallan v. Durion Co., 11 F.3d 1249, 1254 (5th Cir. 1994)
Linegar v. Armour of America, Inc., 909 F.2d 1150 (8th Cir.1990).

Hersteller muss gewerbliche Käufer auf Risiken hinweisen

Der Fall Passante v. Agway Consumer Products zeigt, welches Risiko Hersteller eingehen, wenn sie ihren gewerblichen Kunden Maschinen verkaufen, in dem Wissen, dass die Maschinen nicht den optimalen Sicherheitsstandard bieten. Es gibt für Hersteller in solchen Fällen kaum Möglichkeiten, sich von dem Vorwurf eines Konstruktionsfehlers freizusprechen. Selbst vor New Yorker Gerichten ist das Haftungsrisiko nicht kalkulierbar.

Ein Hersteller muss deswegen sorgfältig abwägen, ob und an wen er Maschinen veräußert, die zwar allgemein gebrauchssicher sind, allerdings mit geringem Mehraufwand optimiert werden können. Je nach Kundenbeziehung kann es auch sinnvoll sein, darauf zu verzichten, Mehrkosten für zusätzliche Sicherheitsoptionen in Rechnung zu stellen. Das Kostenargument verfängt spätestens dann, wenn der Hersteller in einen Schadensersatzprozess verwickelt wird. Das wird mit Sicherheit teurer.

Unabhängig davon muss ein Hersteller den gewerblichen Käufer ausdrücklich und am besten mehrfach schriftlich darauf hinweisen, dass für sein Produkt Vorrichtungen verfügbar sind, die die Betriebssicherheit verbessern. Solche Vorrichtungen dürfen allerdings nicht dazu dienen, die Sicherheit des Produkts erst herzustellen. Das Produkt muss auch ohne die Ergänzungen allgemein gebrauchssicher sein. Das ist fraglich, wenn der Hersteller dem Käufer unzählige Optimierungsmöglichkeiten anbietet. In dem Fall Davis v. Caterpillar Tractor Co. wies der beklagte Traktorhersteller seinen Kunden zum Beispiel auf über 90 zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen hin. Das Gericht verneinte zwar eine Haftung des Herstellers. Allerdings hatte der Vertriebshändler mit dem Kunden auch jede einzelne Sicherheitsoption detailliert besprochen (719 P.2d 324 (Colo. Ct. App. 1985)).

Dieser Fall zeigt einen weiteren wichtigen Aspekt auf. Ein Hersteller, der seine Produkte über eine Vertriebsfirma vermarktet, sollte seinen Vertriebspartner vertraglich dazu verpflichten, potenzielle Kunden in Verkaufsgesprächen auf die verschiedenen Sicherheitsoptionen hinzuweisen. Das setzt eine kontinuierliche Schulung des Vertriebspersonals und Kontrollen voraus.

Drittens sollte ein Hersteller seinen Vertragspartner auffordern, zu prüfen, welche konkreten Sicherheitsrisiken beim Einsatz des Produkts ohne die verfügbaren Sicherheitsoptionen bestehen. Der Hersteller kann das ohne Kenntnis der konkreten Einsatzbedingungen nicht sachgerecht beurteilen.

Schließlich muss ein Hersteller, selbst wenn er den Käufer nachhaltig auf zusätzliche Sicherheitsoptionen hinweist, seine Warnpflicht erfüllen. Warnhinweise in den Betriebshandbüchern und auf den Produkten müssen lückenlos auf die möglichen Gefahrenszenarien hinweisen.

Vorsicht beim Handel mit Gebrauchtmaschinen

Der weltweite Markt für Maschinen, Technik und Anlagen aus zweiter Hand ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen. Der Markt ist, das zeigen die zahlreichen internationalen Gebrauchtmaschinenbörsen sowie spezielle Fachmessen, lukrativ.

Für die Produkthaftung im amerikanischen Recht ist es grundsätzlich ohne Relevanz, ob ein Produkt neu oder gebraucht ist. Bei Gebrauchtmaschinen können allenfalls weniger strenge Haftungsmaßstäbe gelten, weil ein Käufer bei solchen Maschinen vernünftigerweise nicht erwarten kann, dass diese dieselbe Mangelfreiheit aufweisen wie fabrikneue Produkte. Unternehmen, die ihre Maschinen nach Jahren aussondern, tragen somit ein Haftungsrisiko.

Ein aktuelles Beispiel ist die Entscheidung des New York Court of Appeals im Fall Jaramillo v. Weyerhaeuser Company vom 31.3.09 (Docket No. 29). Die Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Unternehmen, das eine selbstgenutzte Maschine eines Fremdherstellers weiterveräußert, für einen vermeintlichen Konstruktionsfehler dieser Maschine haftet, wenn es 16 Jahre später zu einem Arbeitsunfall mit der Maschine kommt.

Der Sachverhalt: Der Kläger arbeitete im März 2002 im Betrieb seines Arbeitgebers an einer Maschine, die Wellpappkarton herstellt (Flexo Folder Gluer). Dabei geriet seine rechte Hand zwischen zwei Rollschienen. Die Maschine stammte aus dem Jahr 1964. Hersteller war das Unternehmen S & S Manufacturing, das im Jahr 1986 in Konkurs fiel. Erster Käufer der Maschine war das Unternehmen General Foods (heute Kraft Foods Global). General Foods veräußerte die Maschine im Jahr 1971 für 36.500 US$ an den Forstwirtschaftskonzern Weyerhaeuser weiter. Weyerhaeuser betrieb die Maschine für weitere 15 Jahre. Während dieser Zeit investierte Weyerhaeuser rund 282.000 US$ in die Maschine für Reparaturen und technische Erweiterungen. Die Sicherheitsvorrichtungen blieben dabei unverändert auf dem Stand von 1964.

Weyerhaeuser veräußerte die Maschine im Jahr 1986 für ca. 70.000 US$ an den Arbeitgeber des Klägers. Das Geschäft lief dabei über eine Tochtergesellschaft von Weyerhaeuser, die ausschließlich die Aufgabe hatte, ausrangierte Maschinen von Weyerhaeuser weiterzuveräußern. Die Gesellschaft schaltete dazu regelmäßige Verkaufsanzeigen in Katalogen und Wirtschaftsmagazinen und führte Marktstudien durch. Der Jahresumsatz dieser Gesellschaft betrug rund 8,5 Mio. US$, was 0,15% am Gesamtumsatz von Weyerhaeuser ausmachte.

Die Klage: Der Kläger erhob nach seinem Unfall eine Schadensersatzklage gegen verschiedene Rechtsnachfolger des insolventen Herstellers der Maschine, gegen Kraft Foods Global als Rechtsnachfolger des Erstkäufers sowie gegen Weyerhaeuser als Voreigentümer der Maschine. Weyerhaeuser sollte, so der Klagevorwurf, nach den Grundsätzen der absoluten Produkthaftung ersatzpflichtig sein. Der Kläger behauptete dazu, dass die Maschine zum Zeitpunkt des Kaufs im Jahr 1986 wegen fehlender Sicherheitsvorrichtungen defekt war.

Das New Yorker Gericht verneinte eine Haftung des beklagten Unternehmens. Weyerhaeuser, so das Gericht, hatte die streitige Maschine nur beiläufig veräußert. Nach New Yorker trägt nur derjenige Warenverkäufer das Risiko der strengen absoluten Haftung, der Waren im Rahmen seiner regelmäßigen Geschäftstätigkeit in den Verkehr bringt (ordinary seller). Ein Unternehmen, das Produkte lediglich beiläufig als "occasional seller" veräußert, haftet nur nach Fahrlässigkeitsregeln. Es ist nur dann ersatzpflichtig, wenn es pflichtwidrig versäumt, den Käufer auf Produktfehler hinzuweisen, die beim Gefahrübergang so nicht erkennbar sind:

"The policy considerations that have been advanced to justify the imposition of strict liability on manufacturers and sellers in the normal course of business obviously lack applicability in the case of a party who is not engaged in the sale of the product in issue as a regular part of its business. The casual or occasional seller of a product does not undertake the special responsibility of public safety assumed by those in the business of regularly supplying those products, nor is there the corollary element of forced reliance on that undertaking by purchasers of such goods. As a practical matter, the occasional seller has neither the opportunity, nor the incentive, nor the protection of the manufacturer or seller who puts that product into the stream of commerce as a normal part of its business, and the public consumer does not have the same expectation when it buys from such a seller."

Das Restatement (Second) of Torts unterscheidet im Rahmen der absoluten Haftung ebenfalls zwischen dem "ordinary seller" und demjenigen, der Produkte "out of the usual course of business" in den Verkehr bringt (§ 402 A, comment f). Das Problem für Unternehmen ist, dass die Gerichte bislang kaum Maßstäbe entwickelt haben, um die Begriffe "ordinary" und "casual seller" sachgerecht voneinander abzugrenzen.

Eine Ausnahme ist die Entscheidung eines Bundesgerichts aus dem Jahr 1985, bei der es um die Anwendung des texanischen Produkthaftungsrechts ging (Galindo v. Precision American Corp., 754 F2d 1212 (5th Cir. 1985)). Das Gericht führte aus, dass ein Unternehmen für Schäden durch veräußerte Gebrauchtmaschinen möglicherweise dann haftet, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

- das Unternehmen sondert seine Maschinen in regelmäßigen Abständen vollständig aus;

- eine Einheit des Unternehmens ist ausschließlich damit betraut, die gebrauchten Maschinen zu veräußern (strukturierter Verkauf) und

- das Unternehmen erzielt einen erheblichen Umsatz über den Gebrauchtmaschinenverkauf.

Es ist allerdings fraglich, ob dieser Ansatz eine breite Zustimmung findet. Das New Yorker Gericht hat die Anwendbarkeit der Galindo-Entscheidung im Fall Jaramillo v. Weyerhaeuser Company ausdrücklich verworfen.

Leasingfirmen im Visier der Produkthaftung

Der Kreis derjenigen, die bei der Veräußerung industrieller Anlagen haften können, ist nicht auf Produktionsunternehmen beschränkt. So müssen zum Beispiel auch Banken oder Leasingfirmen, die nur die Finanzierung entsprechender Geschäfte übernehmen, damit rechnen, für Produktschäden verantwortlich gemacht zu werden.

Ein Beispiel ist die Entscheidung eines kalifornischen Gerichts in dem Fall Arriaga v. CitiCapital Commercial Corp. (CA1/5 F052419). Dabei ging es um die Frage, ob eine Bank, die einen Maschinenkauf finanziert und die Maschine später an ein Produktionsunternehmen veräußert, haftet, wenn sich ein Angestellter im Betrieb des Erwerbs an der Maschine verletzt.

Der Sachverhalt: Ein Hersteller von Leim-, Laminier und Fügemaschinen, veräußerte eine Laminiermaschine an eine Vertriebsfirma. Die Vertriebsfirma lieferte die Maschine später an das Unternehmen AVP aus. AVP schaltete zur Finanzierung des Geschäfts eine Bank, die CitiCapital Commercial ein. Die Bank erwarb das Eigentum an der Maschine und schloss mit AVP einen Leasingvertrag. Darin vereinbarten die Parteien, dass die Bank als Leasinggeber von jeglicher Haftung gegenüber AVB und Dritten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Maschine freigestellt sein sollte. Gleichzeitig war AVP als Leasingnehmerin verpflichtet, für einen störungsfreien Betrieb der Maschine zu sorgen. Es war AVP allerdings ausdrücklich verboten, ohne Zustimmung der Bank Veränderungen und technische Anpassungen an der Maschine vorzunehmen. AVP betrieb die Maschine für einen Zeitraum von fünf Jahren. Während dieser Zeit entfernten Mitarbeiter von AVP Teile der Sicherheitsvorrichtung. Kurz vor Ende des Leasingvertrages veräußerte AVP die Maschine für 17.500 US$ an das Unternehmen Orepak weiter. Als der Kläger, ein Angestellter Orepaks, die Maschine in Betrieb nahm, kam es zu einem folgenreichen Unfall mit schweren Handverletzungen. Seine Hand verfing sich genau an der Stelle in der Maschine, an der der Voreigentümer Sicherheitsvorrichtungen entfernt hatte.

Die Klage: Der Kläger verklagte den Hersteller, den Zwischenhändler, den Leasingnehmer AVP sowie die Bank auf Schadensersatz wegen absoluter Haftung, Fahrlässigkeit und Verletzung vertraglicher Gewährleistungspflichten.

Die Bank verteidigte sich mit dem Einwand, dass sie als bloße Leasinggeberin keinen nennenswerten Einfluss auf die Weiterveräußerung der Maschine gehabt habe. Zu Recht, so das kalifornische Berufungsgericht:

"A finance lessor, such as CitiCapital, does not select the specific machine or manufacturer of the machine. Accordingly, unlike a retailer or a commercial lessor, the finance lessor does not maintain an ongoing relationship with a particular manufacturer. Thus, the finance lessor is not in any position to either directly or indirectly exert pressure on the manufacturer to enhance the safety of the product. Therefore, even if the finance lessor's tangential function of providing money to make the purchase possible is characterized as a link in the vertical chain of distribution, imposing strict liability on that finance lessor will not further a critical policy consideration. In other words, strict liability is not justified by the underlying policy."

Diese Begründung macht deutlich, dass Banken und andere Unternehmen aus dem Bereich des Finance-Leasing bei Produkthaftungsklagen wenig zu befürchten haben. Bei Unternehmen, die operatives Leasing betreiben, ist das anders. Sie werden in derartigen Situationen wie produktverantwortliche Hersteller betrachtet - mit allen Konsequenzen, auch der absoluten Haftung.

"Generally, commercial lessors of personal property will be subject to strict liability because, as with manufacturers and retailers, lessors place the article on the market, knowing that it is to be used without inspection for defects. Nevertheless, the lessor must be found to be in the business of leasing, in the same general sense as the seller of personalty is found to be in the business of manufacturing or retailing, i.e., engaged in the business of distributing goods to the public."(Arriaga v. CitiCapital Commercial Corp. (CA1/5 F052419)).

Überblick über die besprochenen Entscheidungen

Entscheidung Quelle
Passante v. Agway Consumer Products (58 (N.Y. 5-5-2009) http://caselaw.lp.findlaw.com/data/ny/cases/app/58opn09.pdf
Jaramillo v. Weyerhaeuser Company et. al.(New York Court of Appeals, Docket No. 29) http://caselaw.lp.findlaw.com/data/ny/cases/app/29opn09.pdf
Arriaga v. CitiCapital Commercial Corp. (167 Cal.App.4th 1527) http://login.findlaw.com/scripts/callaw?dest=ca/caapp4th/slip/2008/f052419.html

Kontakt: Alexander v. Hopffgarten

Service: Haben Sie schon unsere Rechtsnews abonniert? Kurzmeldungen über aktuelle Rechtsentwicklungen halten Sie monatlich auf dem Laufenden. Anmelden können Sie sich im Internet unter http://www.gtai.de/rechtsnews.

Sie suchen Rechtsvorschriften in einem bestimmten Land? Nutzen Sie die Länder-Linklisten unter http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze.

Dieser Artikel ist relevant für:

USA Gewährleistung, Schadensersatz, Produzentenhaftung

Weitere Informationen

Funktionen

Kontakt

Alexander von Hopffgarten

0228/24993-389

Suche

Suche

Recherchieren Sie aktuelle Marktanalysen, Wirtschafts-daten, Zoll- und Rechts-informationen, Projekte und Ausschreibungen aus über 120 Ländern.

Zur Suche