Wirtschafts- und Steuerrecht

01.07.2009

Aktuelle Entwicklungen im russischen Wirtschaftsrecht 2/2008

Einige wichtige Gesetzesänderungen im 2. Halbjahr 2008 / Von Dmitry Marenkov

Köln (gtai) - Diese nachfolgende Übersicht kann nur einige Änderungen im russischen Wirtschaftsrecht beleuchten und ist daher nicht als eine vollumfängliche Gesetzgebungschronik zu verstehen. Weitere Informationen zu aktuellen Rechtsentwicklungen in Russland finden sich in der Rechtsdatenbank unter http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht). Die Rechtsnews können kostenlos unter http://www.gtai.de/rechtsnews abonniert werden.

Verwendung von "Russland" in Firmenbezeichnungen nur mit Genehmigung der Regierung möglich (Quelle: Rechtsnews 1/2009)

Seit dem 1.1.08 gilt in Russland bekanntlich der neue Vierte Teil des Zivilgesetzbuches (siehe bfai-Rechtsnews 8/2007). Dieses neue Gesetzeswerk ist an die Stelle der zuvor geltenden Einzelgesetze zum Schutz von Patenten, Marken und Urheberrechten getreten und fasst den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zusammen.

Die Neukodifizierung der Rechte am geistigen Eigentum brachte unter anderem die Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen an Firmenbezeichnungen mit sich. So durften juristische Personen gemäß Art. 1473 Abs. 4 des russischen Zivilgesetzbuches in ihrer Firma fortan keine volle oder abgekürzte Bezeichnung der Russischen Föderation, eines ausländischen Staates oder eine entsprechende Ableitung verwenden. Eine Ausnahme zur Verwendung der offiziellen Bezeichnung Russlands ("Rossija" bzw. "Rossijskaja Federacija") respektive abgeleiteter Abkürzungen galt zunächst nur für Aktiengesellschaften, an denen der russische Staat mit über 75% beteiligt war. Solche Aktiengesellschaften hatten nach dem Wortlaut des Gesetzes die Möglichkeit, eine entsprechende Genehmigung der russischen Regierung einzuholen.

Am 8.11.08 ist das Änderungsgesetz Nr. 201-FZ ergangen, das die Verwendung von "Russland" oder "Russische Föderation" bzw. einer entsprechenden russischen oder fremdsprachlichen Ableitung in der Firma einer juristischen Personen nicht per se verbietet, sondern für diese Fälle generell die Notwendigkeit der Einholung einer Genehmigung der Regierung der Russischen Föderation vorschreibt. Somit steht es nunmehr nicht nur Aktiengesellschaften mit 75-prozentiger staatlicher Beteiligung, sondern allen juristischen Personen frei, eine solche Genehmigung zu beantragen.

Die Einholung einer Genehmigung zur Verwendung von "Russland" bzw. einer abgeleiteten Bezeichnung in der Firma einer juristischen Person richtet sich nach wie vor nach der Regierungsverordnung Nr. 743 vom 8.12.05.

Die Verwendung der Bezeichnung oder Abkürzung eines ausländischen Staates in der Firma bleibt dagegen weiter strikt unzulässig.

Verstößt die Firma einer juristischen Person gegen die Anforderungen des Art. 1473 des Zivilgesetzbuches, ist die Registrierungsbehörde gemäß Art. 1473 Abs. 5 berechtigt, eine Klage auf Änderung der Firma zu erheben.

Die mit dem gemeinsamen Beschluss des Plenums des Obersten Gerichts und des Plenums des Obersten Wirtschaftsgerichts am 26.3.09 erlassenen Auslegungs- und Anwendungsregeln zu den Vorschriften des Vierten Teils des ZGB (siehe Rechtsnews 5/2009) brachten keine abschließende Klarheit in dieser Frage. Der Beschluss enthält unter Ziffer 58-61 einige Ausführungen zu diesem Bereich. Gemäß Ziffer 58.3 des Beschlusses erstreckt sich das Verbot der Verwendung von abgeleiteten Bezeichnungen mit Bezug zu Russland auf das Adjektiv "Rossijskij" (Zugehörigkeit zum russischen Staat), nicht jedoch auf das Adjektiv "Russkij" (ethnische Zugehörigkeit zum russischen Volk). Damit sind ausdrücklich auch fremdsprachliche Bezeichnungen in russischer Transkription gemeint. Ferner stellt Ziffer 58.4 des Beschlusses fest, dass das Verbot auch Bezeichnungen von Zusammenschlüssen von Staaten wie z.B. die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) umfasst.

Aufgrund der trotz des erwähnten Auslegungsbeschlusses nicht abschließend geklärten Rechtslage empfehlen russische Juristen derzeit nicht, Firmenbezeichnungen nach dem Muster "OOO Müller Russia", "OOO Meier RUS" oder "ZAO Schneider CIS" ("CIS" als englische Abkürzung für GUS) zu verwenden.

Der russische Originalwortlaut des Vierten Teils des Zivilgesetzbuches ("Grazhdanskij Kodeks") findet sich unter http://www.consultant.ru/popular/gkrf4.

Der russische Originalwortlaut des Änderungsgesetzes Nr. 201-FZ vom 8.11.08 ist abrufbar auf der Internetseite der Regierungszeitung "Rossijskaja gazeta": http://www.rg.ru/2008/11/11/slova-dok.html.

Senkung der Gewinnsteuer von 24% auf 20% (Quelle: Rechtsnews 1/2009)

Im Rahmen seines Programms zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise hat der russische Staat ab dem 1.1.09 die Gewinnsteuer für Unternehmen ("nalog na pribyl") von 24% auf 20% gesenkt.

Das russische Steuergesetzbuch ("Nalogovyj Kodeks") regelt den Gewinnsteuersatz im Artikel 284. Von den bisherigen 24% standen 6,5% dem Föderalen Haushalt zu, während die anderen 17,5% den Haushalten der Föderationssubjekte gutgeschrieben wurden. Die Senkung des Gewinnsteuersatzes erfolgt auf Kosten des föderalen Anteils, der nun lediglich 2,5% betragen wird. Die entsprechende Änderung wurde mit dem Änderungsgesetz Nr. 305-FZ vom 30.12.08 vorgenommen.

Schätzungen zufolge wird die russische Wirtschaft durch diese Maßnahme um 400 Milliarden Rubel (ca. 9,66 Milliarden Euro) entlastet. Bei den Steuereinnahmen des russischen Staates belegt die Gewinnsteuer für Unternehmen mit einem Anteil von 18% den dritten Rang hinter der Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen, die 36% der Steuereinnahmen des Staates ausmacht, sowie der Mehrwertsteuer (31%).

Entscheidung über Senkung der Mehrwertsteuer vertagt (Quelle: Rechtsnews 1/2009)

Die in den vergangenen Monaten in Russland stark diskutierte Senkung der Mehrwertsteuer (siehe bfai-Rechtsnews 9/2008) ist vorerst vertagt worden.

Zuletzt hatten sich Unternehmensverbände und das Föderale Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung dafür eingesetzt, den derzeitigen Mehrwertsteuersatz von 18% auf 12% zu senken. Die Maßnahme sollte dem Zweck der Ankurbelung der Wirtschaft, insbesondere der Branchen, die dringend Investitionen benötigen (z.B. Maschinenbau), dienen. Die Entscheidung über die entsprechende Steuersenkung ab 2010 war ursprünglich bereits für August 2008 eingeplant. Die Vertagung der Entscheidung wird damit begründet, dass aufgrund der neuen Krisensituation zunächst die Entwicklung der Weltwirtschaft sowie der Ölpreise in nächster Zeit abgewartet und analysiert werden soll.

Bei den Steuereinnahmen des russischen Staates belegt die Mehrwertsteuer mit einem Anteil von 31% den zweiten Rang hinter der Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen, die 36% der Steuereinnahmen des Staates ausmachen.

Die Mehrwertsteuer (russisch: "Nalog na dobavlennuju stoimost", kurz: "NDS") ist im Kapitel 21 (Artikel 143 bis 177) des russischen Steuergesetzbuches ("Nalogovyj Kodeks") geregelt.

Das russische Steuergesetzbuch ist im russischen Originalwortlaut unter dem folgenden Link abrufbar: http://www.consultant.ru/popular/nalog1/.

Änderungen im System der gesetzlichen Einlagensicherung (Quelle: bfai-Rechtsnews 12/2008 und 7/2009)

Als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise ist in Russland die gesetzliche Einlagensicherung auf 700.000 Rubel (ca. 20.290 Euro) erhöht worden. Die entsprechende Anpassung des Art. 11 des Föderalen Gesetzes "Über die Versicherung der Einlagen natürlicher Personen in Banken der Russischen Föderation" Nr. 177-FZ vom 23.12.03 ist durch das Änderungsgesetz Nr. 174-FZ vom 13.10.08 vorgenommen worden. Die Neuregelung ist rückwirkend zum 1.10.08 in Kraft getreten.

Die zuvor geltende Fassung des Gesetzes sah noch einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 100% bei Einlagen bis 100.000 Rubel sowie 90% der Einlagen bei darüber hinausgehenden Beträgen, insgesamt jedoch maximal 400.000 Rubel (ca. 11.590 Euro), vor.

Als seine Ziele nennt das Gesetz über die Einlagensicherung den Schutz der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Einleger, die Stärkung des Vertrauens in das Bankensystem der Russischen Föderation sowie die Anziehung der Ersparnisse der Bevölkerung in das Bankensystem der Russischen Föderation (Art. 1 des Gesetzes).

Terminologisch spricht das Gesetz von einer "Versicherung der Einlagen". Gemäß Art. 8 des Gesetzes tritt der Versicherungsfall ein, wenn die Russische Zentralbank (http://www.cbr.ru) einer Bank die Lizenz entzieht oder ein Moratorium auf die Bedienung der Forderungen der Gläubiger der Bank verhängt. In diesen Fällen können die Einleger ihre Forderungen bei der russischen Agentur für Einlagensicherung (russisch: "Agenstvo po strachovaniju vkladov", englisch: "Deposit Insurance Agency", Internet: http://www.asv.org.ru) geltend machen. Für den Zeitraum Juli 2005 bis November 2008 zählt die Internetseite der Agentur für Einlagensicherung 42 Versicherungsfälle auf.

Die Agentur für Einlagensicherung verwaltet den Einlagensicherungsfonds (russisch: "Fond objazatelnogo strachovanija vkladov", Artt. 33 ff. des Gesetzes), der derzeit 86,8 Mrd. Rubel enthält. Abgesichert sind nur Konten von Privatpersonen, welche nicht im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit eröffnet wurden (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes).

Derzeit sind 937 von den insgesamt ca. 1300 existierenden russischen Banken zum System der Einlagensicherung zugelassen. Zum System der Einlagensicherung nicht zugelassene Banken dürfen keine Konten für Privatpersonen führen.

Weitere Änderungen im System der Einlagensicherung wurden mit dem Änderungsgesetz Nr. 270-FZ vom 22.12.08 vorgenommen, welches darauf abzielt, die Effizienz des Systems der Einlagensicherung zu steigern und das Vertrauen der Bevölkerung in das Bankensystem zu stärken. Die Änderungen betreffen v.a. die Kontrollmechanismen und -kriterien hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsanforderungen des Einlagensicherungssystems durch die Banken, die Präzisierung von Konten und Personen, die der gesetzlichen Einlagensicherung unterliegen, sowie die Funktion und Befugnisse der Agentur für Einlagensicherung.

Neben anderen bereits zuvor bestehenden Anforderungen haben die am System der Einlagensicherung beteiligten Banken künftig auch die Verpflichtung, die Öffentlichkeit über "Personen, die einen bedeutenden Einfluss (direkt oder indirekt) auf die Beschlüsse der Leitungsorgane der Bank haben" zu informieren. Diese Regelung wird ein Jahr nach der Verkündung der Gesetzesnovelle, also am 27.12.09, in Kraft treten (Art. 44 Abs. 4 Nr. 6 n.F.).

Die Beurteilung der Nichtübereinstimmung einer Bank mit den Kriterien der Teilnahme am Einlagensicherungssystem wurde um eine zeitliche Komponente ergänzt, z.B. falsche Bilanzierung im Laufe von drei Monaten (Art. 48 Abs. 3 n.F.).

Die Banken müssen nun nicht nur Akten zu Forderungen von Bankkunden gegen die Bank, sondern auch zu Gegenforderungen der Bank gegen die Bankkunden führen (siehe Art. 6 Abs. 3 Nr. 4 n.F.). Auf diese Weise muss eine Bank innerhalb von sieben Kalendertagen ab dem Eintritt eines Versicherungsfalls (das Gesetz spricht von einer "Versicherung der Einlagen") bzw. ab entsprechender Aufforderung der russischen Zentralbank in der Lage sein, ein Register der Gegenforderungen der Bank gegenüber den Bankkunden zu erstellen.

Präzisiert wurde der Zeitpunkt des Beginns der zweijährigen Frist, nach deren Ablauf, eine die Zulassungsanforderungen zum Einlagensicherungssystem nicht erfüllende Bank, erneut die Zulassung bei der Zentralbank beantragen kann. Diese Frist beginnt am Tage, an dem die Banklizenz ihre Gültigkeit verlor (Art. 48 Abs. 9 S. 2 n.F.).

Die Vorschrift, wonach nur Konten von Privatpersonen abgesichert sind, die nicht im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit eröffnet wurden, wurde mit einem Zusatz ergänzt, dass Konten von Rechtsanwälten, Notaren etc. ebenfalls vom Einlagensicherungssystem ausgenommen sind, wenn sie zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit eröffnet wurden (Art. 5 Abs. 2 n.F.). Der Kreis der zur Entschädigung berechtigten Personen wurde ausdrücklich um Erben des Anlegers erweitert (Art. 9 Abs. 2 n.F.).

Bei Insolvenzen von Kreditorganisationen übernimmt die Agentur für Einlagensicherung gemäß Art. 15 Abs. 4 n.F. die Rolle des Insolvenzverwalters (Liquidators).

Die konsolidierte Fassung des Föderalen Gesetzes "Über die Versicherung der Einlagen natürlicher Personen in Banken der Russischen Föderation" Nr. 177-FZ vom 23.12.03 in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 270-FZ vom 22.12.08 ist auf der Internetseite der Agentur für Einlagensicherung in russischem Originalwortlaut und in englischer Übersetzung abrufbar: http://www.asv.org.ru/legislation/search/show/?id=3980 bzw. http://www.asv.org.ru/en/legislation/law_1/.

Neues zum Gesetz über ausländische Investitionen in strategische Branchen (Quelle: bfai-Rechtsnews 12/2008)

Am 7.5.08 trat in Russland ein neues Gesetz in Kraft, welches eine Meldepflicht bzw. eine Genehmigung einer Regierungskommission beim Erwerb von bestimmten Beteiligungen an Gesellschaften, die in vom Gesetz als strategisch wichtig definierten Branchen tätig sind, vorsieht (siehe bfai-Rechtsnews 5/2008, 6/2008, 8/2008).

Während der Gesetzestext einige Fragen offen ließ, sind in den vergangenen Monaten erste Ausführungsbestimmungen ergangen, die für etwas Klarheit sorgen:

Die Verfügung (Prikaz) des Föderalen Antimonopoldienstes FAS Nr. 308 vom 13.8.08 legt die Form des Entwurfs eines Businessplans der Kapitalgesellschaft von strategischer Bedeutung fest, welcher gemäß Art. 8 Abs. 2 Ziffer 10 des Gesetzes zur vorläufigen Abstimmung einer Transaktion erforderlich ist. Die genannte FAS-Verfügung ist im Internet in russischer und englischer Fassung abrufbar:

http://www.fas.gov.ru/law/20105.shtml bzw. http://www.fas.gov.ru/english/legislation/20146.shtml.

Zur Verwirklichung des Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes hat der Föderale Antimonopoldienst mit Verfügung (Prikaz) Nr. 357 vom 17.9.08 ein Muster einer Vereinbarung über die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen durch den Investor erlassen, das auf Russisch (http://www.fas.gov.ru/law/20895.shtml) und Englisch (http://www.fas.gov.ru/english/legislation/21182.shtml) heruntergeladen werden kann.

Am 27.10.08 ist die Regierungsverordnung Nr. 795 (http://www.fas.gov.ru/law/strategy/21084.shtml) ergangen, welche Regeln für die Anmeldung des Erwerbs einer Beteiligung von fünf oder mehr Prozent (Art. 14 des Gesetzes) an Gesellschaften, die in strategischen Branchen tätig sind, aufstellt. Demnach ist der Föderale Antimonopoldienst FAS innerhalb von 45 Tagen ab Erwerb einer entsprechenden Beteiligung zu benachrichtigen. Die neuen Regeln zählen die einzureichenden Unterlagen auf und enthalten weitere Vorschriften zum Verfahren.

Die mit Regierungsverfügung Nr. 974-r vom 6.7.08 konstituierte 17-köpfige Regierungskommission (siehe bfai-Rechtsnews 8/2008) hat am 10.10.08 erstmals getagt und - laut Zeitungsberichten - innerhalb von jeweils zwanzig Minuten zwei Anträgen von ausländischen Investoren zugestimmt. Insgesamt sind derzeit etwa zehn Anträge an der Regierungskommission unter dem Vorsitz des Premierministers anhängig. Die Regierungskommission wird bis Ende 2008 noch einmal zusammenkommen, um über weitere drei bis fünf Anträge zu verhandeln.

Der russische Föderale Antimonopoldienst FAS stellt inzwischen auf seiner Internetseite eine inoffizielle englische Übersetzung des Gesetzes über ausländische Investitionen in sog. strategische Branchen zur Verfügung: http://www.fas.gov.ru/english/legislation/20300.shtml.

Baldiges Ende der Rechtsform der geschlossenen Aktiengesellschaft ("ZAO")?

(Quelle: bfai-Rechtsnews 10/2008)

In Russland könnte künftig die Unterscheidung zwischen geschlossenen Aktiengesellschaften (russisch: "zakrytoje akcionernoje obschestvo") und offenen Aktiengesellschaften (russisch: "otkrytoje akcionernoje obschestvo") entfallen. Das russische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (http://www.economy.gov.ru) arbeitet an einem Gesetzentwurf, der eine einheitliche Form für Aktiengesellschaften einführen soll.

Die im deutschen Recht nicht bekannte Rechtsform der geschlossenen Aktiengesellschaft (russische Abkürzung: "ZAO") hat im Wesentlichen große Ähnlichkeit mit der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (russische Abkürzung: "OOO"). Nach der im Art. 97 Abs. 2 des russischen Zivilgesetzbuches und Art. 7 Abs. 3 des Föderalen Gesetzes Nr. 208-FZ "Über die Aktiengesellschaften" vom 26.12.95 enthaltenen Legaldefinition handelt es sich bei der ZAO um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien nur unter den Gründungsaktionären oder einem im Voraus bestimmten Personenkreis verteilt werden dürfen. Eine offene Zeichnung der Aktien oder ein an einen unbegrenzten Personenkreis gerichtetes Erwerbsangebot sind per Gesetz nicht zulässig.

Der geschlossene Charakter der AG kommt auch darin zum Ausdruck, dass Aktionäre einer geschlossenen Aktiengesellschaft ein Vorkaufsrecht bei Veräußerung der Aktien besitzen. Die Anzahl der Aktionäre einer ZAO darf 50 nicht übersteigen, anderenfalls ist die Gesellschaft in eine offene Aktiengesellschaft (russische Abkürzung: "OAO") umzuwandeln. Unterschiede zwischen der ZAO und der OAO bestehen auch beim Mindestkapital: Artikel 26 schreibt für eine OAO den 1000-fachen Wert des im Gesetz "Über den Mindestlohn" genannten Basisbetrages (100 Rubel) und somit 100.000 Rubel (ca. 2700 Euro) vor, während das Grundkapital der ZAO mindestens das Hundertfache des genannten Basisbetrages (10.000 Rubel, ca. 270 Euro) ausmachen muss.

Die geplante Reform des Aktienrechts soll gemäß den Autoren des entsprechenden Gesetzentwurfs der Tatsache Rechnung tragen, dass der Großteil der als OAO firmierenden Aktiengesellschaften dem Wesen nach keine solchen sind, sondern lediglich im Rahmen der Privatisierung gemäß entsprechenden gesetzlichen Vorschriften als OAO gegründet wurden. Daneben gilt die Rechtsform der ZAO als eine unnötige Dopplung der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("OOO"). Auch die Vorgabe des russischen Staatspräsidenten zur Entwicklung einer neuen Konzeption des Zivilrechts in Russland (vgl. bfai-Rechtsnews 8/2008) umfasste die Fragestellung der weltweit einmaligen Koexistenz der Rechtsform einer geschlossenen AG und einer GmbH im russischen Gesellschaftsrecht. Künftig sollen die gesetzlichen Vorschriften stattdessen innerhalb der einheitlichen Rechtsform der Aktiengesellschaft zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften, u.a. bei den Offenlegungspflichten, unterscheiden.

Kurzfristig ist allerdings wohl kaum mit Änderungen zu rechnen. Der Entwurf befindet sich erst noch in der Anfangsphase und müsste auch nach Einbringung in die Staatsduma drei Lesungen absolvieren. Ein Beispiel, wie viel Zeit dies in Anspruch nehmen kann, bietet der Reformentwurf zum russischen GmbH-Gesetz. Der im September 2005 in die Staatsduma eingebrachte Gesetzentwurf, der u.a. die Einschränkung des jederzeitigen Austrittsrechts der Gesellschafter einer russischen GmbH zum Gegenstand hat, ist erst in der letzten Dezember-Woche 2009 endgültig verabschiedet worden. Ein Indiz dafür, dass es bei der aktuellen gesellschaftsrechtlichen Reformbestrebung schneller laufen könnte, ist die Tatsache, dass sie Bestandteil der vom Präsidenten in Form eines Dekrets geäußerten Vorgabe ist. Jedenfalls haben die bestehenden geschlossenen Aktiengesellschaften nichts zu befürchten, weil sie sich im Falle der Reform als (neue) Aktiengesellschaft oder als OOO registrieren lassen können.

Zustimmungsgesetze zum DBA-Änderungsprotokoll ergangen (Quelle: Rechtsnews 2/2009)

Am 10.12.08 ist das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem am 15.10.07 in Wiesbaden vom deutschen Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und seinem russischen Amtskollegen Alexej Kudrin unterzeichneten Änderungsprotokoll zum deutsch-russischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und dem dazugehörigen Protokoll vom 29.10.96 ergangen (Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 vom 16.12.08, S. 1398, abrufbar unter http://www.bgbl.de).

Das russische Zustimmungsgesetz Nr. 260-FZ wurde am 22.12.08 verabschiedet und am 26.12.08 in der Regierungszeitung "Rossijskaja gazeta" veröffentlicht (http://rg.ru/2008/12/26/germaniya-dok.html).

Das Änderungsprotokoll betrifft folgende Vorschriften des DBA:

- Neufassung des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) - Dividenden, Anpassung des Kapitalanteils auf 80.000 Euro;

- Neufassung vom Art. 26 (Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden);

- Neufassung von Ziffer 4 des Protokolls zum DBA (Definition und Umfang des Begriffs "Dividenden" im Sinne des Artikels 10 des DBA).

Das Bundesfinanzministerium stellt auf seiner Internetseite (http://www.bundesfinanzministerium.de) sowohl den Text des Doppelbesteuerungsabkommens als auch des Änderungsprotokolls zur Verfügung.

Neues Gesetz soll Gerichte transparenter machen (Quelle: Rechtsnews 7/2009)

Ende Dezember 2008 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das die Transparenz der Arbeit von Gerichten erhöhen soll. Das Föderale Gesetz Nr. 262-FZ "Über die Gewährleistung des Zugangs zu Informationen über die Tätigkeit der Gerichte in der Russischen Föderation" vom 22.12.08 wird am 1.7.10 in Kraft treten.

Der entsprechende Gesetzentwurf war bereits 2006 vom Obersten Gericht Russlands eingebracht worden. Das Gesetzgebungsverfahren verzögerte sich jedoch. Nachdem der Staatspräsident Dmitri Medwedew in seiner Jahresansprache an das Parlament am 5.11.08 die Notwendigkeit der zeitnahen Verabschiedung des Gesetzes betonte, wurde das Gesetz am 10.12.08 von der Staatsduma beschlossen, am 17.12.08 vom Föderationsrat gebilligt und am 26.12.08 in der "Rossijskaja gazeta" veröffentlicht: http://www.rg.ru/2008/12/26/sud-internet-dok.html.

Gemäß dem neuen Gesetz sollen alle russischen Gerichte umfassende Internetauftritte erstellen. Die Internetseiten haben zum einen allgemeine Informationen zum Gericht zu enthalten, z.B. Gerichtsbezirk, Kontaktdetails, Gerichtsorganisation, Zuständigkeit, einschlägige Gesetzestexte, Namen der Richter etc. Zum anderen sollen Anforderungen an Anträge und sonstige Dokumente, entsprechende Muster, Angaben zu Gerichtsgebühren, Erläuterungen und Zusammenfassungen der Rechtssprechungspraxis, Voraussetzungen für die Anfechtung von Gerichtsentscheidungen etc. zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sind künftig Gerichtsstatistiken, Informationen über offene Stellen etc. zu veröffentlichen (siehe Art. 14 des Gesetzes).

Von besonderer praktischer Bedeutung dürfte die Verpflichtung zur Veröffentlichung von ergangenen rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen sowie von Angaben zu anhängigen Verfahren sein. Die Gerichtsentscheidungen sind im Internet in voller Länge zu veröffentlichen. Dabei werden die Texte anonymisiert: anstelle der Namen der Verfahrensparteien werden Initialen oder sonstige Kennzeichnungen verwendet, die ein Wiedererkennen unmöglich machen. Namen der Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte werden dagegen nicht entfernt. Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht auf Gerichtsentscheidungen, die Familiensachen, Sexualdelikte oder die Staatssicherheit zum Gegenstand haben (siehe Art. 15 des Gesetzes). Des Weiteren sieht das neue Gesetz die Möglichkeit der Bürger vor, Auskunftsersuchen hinsichtlich der im Internet nicht verfügbaren Informationen an die Gerichte zu richten. Die entsprechende Auskunft ist seitens der Gerichte grundsätzlich kostenlos innerhalb von 30 Tagen seit Eingang des Ersuchens zu erteilen (Art. 18-20 des Gesetzes).

Die Vorschriften des Gesetzes betreffen sämtliche Gerichte der Russischen Föderation, unabhängig von Gerichtszweig oder Instanz (siehe Art. 1 des Gesetzes). Abweichungen können sich aus Spezialgesetzen ergeben.

Eine Reihe von russischen Gerichten verfügt bereits seit längerer Zeit über sehr ausführliche Internetauftritte, z.B.:

http://www.supcourt.ru (Oberstes Gericht)

http://www.arbitr.ru (Oberstes Wirtschaftsgericht)

http://www.fasmo.arbitr.ru (Föderales Wirtschaftsgericht für den Moskauer Bezirk)

http://fasszo.arbitr.ru (Föderales Wirtschaftsgericht für den Nord-Westlichen Bezirk)

Neues Gesetz über Patentanwälte (Quelle: Rechtsnews 2/2009)

Am 30.12.08 wurde das neue Föderale Gesetz Nr. 316-FZ "Über Patentanwälte" ("O patentnych poverennych") verabschiedet. Das neue Gesetz trat am 31.3.09 in Kraft und ersetzt die Regierungsverordnung Nr. 122 vom 12.2.93, in der bisher die Rechte und Pflichten von Patentanwälten geregelt waren. Das 11 Normen umfassende Gesetz wurde in der Regierungszeitung "Rossijskaja gazeta" vom 31.12.08 veröffentlicht und kann im russischen Originalwortlaut im Internet abgerufen werden: http://www.rg.ru/2008/12/31/poverennie-dok.html.

Aus der Sicht ausländischer Unternehmer ist der Berufsstand der Patentanwälte insbesondere deshalb von Interesse, weil sich natürliche Personen ohne festen Wohnsitz in Russland und ausländische juristische Personen bei Kontakten mit dem russischen Patent- und Markenamt Rospatent (z.B. bei einer Patenanmeldung) gemäß Art. 1247 Abs. 2 Zivilgesetzbuch durch registrierte Patentanwälte vertreten lassen müssen. Aufgrund der existierenden bilateralen Abkommen besteht kein Zwang zur Vertretung durch einen Patentanwalt für die Bürger der folgenden GUS-Staaten: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kasachstan, Kirgisien, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan. Ein Patentanwalt wird aufgrund einer Vollmacht tätig.

Der Berufsstand der Patentanwälte (russisch: "patentnye poverennye"; englisch: "patent attorneys") ist nicht neu für das russische Recht. Der Ursprung des Berufsstandes geht bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts zurück. Nach dem Zerfall der Sowjetunion fanden die Patentanwälte erneut Erwähnung in den neu geschaffenen Gesetzen zum gewerblichen Rechtsschutz (siehe Art. 15 Abs. 2 Patentgesetz Nr. 3517-I vom 23.9.92 und Art. 8 Abs. 2 Markengesetz Nr. 3520-I vom 23.9.92).

Auch der zum 1.1.08 in Kraft getretene Vierte Teil des russischen Zivilgesetzbuches ("Grazhdanskij Kodeks"), in dem das gesamte Recht des geistigen Eigentums zusammengefasst wurde, enthält im Kapitel "Allgemeine Bestimmungen" eine eigene Vorschrift zu Patentanwälten (Art. 1247).

Nach Art. 2 des neuen Gesetzes können volljährige russische Bürger mit einem festen Wohnsitz in Russland, einer akademischen Bildung und einer mindestens vierjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Tätigkeit von Patentanwälten die Zulassung beantragen. Ausgeschlossen sind dagegen staatliche Angestellte und Mitarbeiter von Organisationen im Zuständigkeitsbereich von Rospatent.

Die Attestierung von Kandidaten durch eine sog. Qualifikationskommission unter dem Vorsitz des Leiters von Rospatent umfasst die Prüfung von Zulassungsvoraussetzungen sowie eine Eignungsprüfung (Art. 6). Zugelassene Kandidaten werden anschließend in das Register von Patentanwälten bei Rospatent zugelassen. Derzeit zählt das Register etwa 1200 Patentanwälte (davon über 700 in Moskau).

Weitere Informationen zu Patentanwälten finden Sie auf der Internetseite von Rospatent unter http://www1.fips.ru/wps/wcm/connect/content_ru/ru/activity_lines/patent_checked/ (russisch) und http://www1.fips.ru/wps/wcm/connect/content_en/en/about_rospatent/pat_att/ (englisch).

Wichtige Änderungen von Vorschriften zur Reorganisation von Unternehmen (Quelle: Rechtsnews 6/2009)

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 315-FZ "Über Änderungen des Föderalen Gesetzes `Über Banken und Bankentätigkeit` und einige andere Gesetzgebungsakte" vom 30.12.08 wurden in Russland wichtige Änderungen in Bezug auf die Reorganisation (russisch: "reorganisazija") von Unternehmen verabschiedet.

Gemäß dem neu gefassten Art. 60 Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie dem neu eingefügten Art. 13-1 des Föderalen Gesetzes Nr. 129-FZ "Über die staatliche Registrierung juristischer Personen und Einzelunternehmer" hat eine juristische Person, die reorganisiert wird, spätestens drei Werktage nach der entsprechenden Beschlussfassung die Registrierungsbehörden schriftlich zu benachrichtigen. Der in Russland auch für die Registrierung juristischer Personen zuständige Föderale Steuerdienst (russisch: "Federalnaja Nalogovaja Sluschba", Internet: http://www.nalog.ru) nimmt einen entsprechenden Eintrag im Einheitlichen Staatlichen Register für juristische Personen vor. Das sich im Reorganisationsverfahren befindliche Unternehmen muss zweimal mit einem Abstand von einem Monat in Massenmedien, in denen Handelsregistereinträge publiziert werden, eine Bekanntmachung über seine Reorganisation veröffentlichen. Die Bekanntmachung hat v.a. Angaben zu jedem beteiligten Unternehmen, der entstehenden juristischen Person, der Art der Reorganisation, dem Verfahren und den Voraussetzungen der Anmeldung ihrer Ansprüche durch die Gläubiger zu enthalten.

Gläubiger einer sich in Reorganisation befindlichen Gesellschaft, deren Ansprüche vor der o.g. Bekanntmachung entstanden sind, sind gemäß Art. 60 Abs. 2 ZGB n.F. berechtigt, eine vorzeitige Erfüllung der Verbindlichkeit zu verlangen. Ist dies nicht möglich, können Gläubiger Rücktritt erklären und Schadensersatz verlangen. Werden die Ansprüche auf vorzeitige Erfüllung bzw. Rücktritt und Schadensersatz nach dem Abschluss der Reorganisation erfüllt, haften die im Wege der Reorganisation neu geschaffenen Gesellschaften für die Verbindlichkeiten des reorganisierten Unternehmens als Gesamtschuldner (Art. 60 Abs. 4 ZGB n.F.).

Ausführlichere Änderungen über die Bekanntmachungspflicht einer sich in Reorganisation befindlichen Aktiengesellschaft und den Inhalt einer solchen Bekanntmachung sind im Art. 15 Abs. 6 und Abs. 6.1 des Föderalen Gesetzes Nr. 208-FZ "Über Aktiengesellschaften" vom 26.12.95 eingefügt worden. Wird eine offene Aktiengesellschaft (OAO) in Form von Fusion ("slijanije"), Konsolidierung ("prisoedinenije") oder Umwandlung ("preobrazovanije") reorganisiert, können Gläubiger innerhalb von 30 Tagen seit der Bekanntmachung vor einem Gericht die Anordnung der vorzeitigen Erfüllung der Verbindlichkeit bzw. Rücktritt und Schadensersatz beantragen, wenn das sich in Reorganisation befindliche Unternehmen, seine Gesellschafter oder Dritte keine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Verbindlichkeit leisten (Art. 60 Abs. 3 ZGB n.F.).

Für Kreditinstitute gelten gemäß Art. 60 Abs. 6 ZGB n.F. Sondervorschriften. Das Föderale Gesetz Nr. 395-1 "Über Banken und Bankentätigkeit" vom 2.12.90 (im Folgenden: BankenG) ist mit einem neuen Art. 23 Abs. 5 ergänzt worden. Danach hat ein Kreditinstitut, das einen Beschluss über die Reorganisation fasst, innerhalb von drei Werktagen die Russische Zentralbank (http://www.cbr.ru) davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der neu eingefügte Art. 23-5 BankenG normiert die Pflicht, innerhalb von 30 Tagen seit der Beschlussfassung Informationen über die Reorganisation auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und seine Gläubiger per Post oder mittels einschlägiger Printmedien zu benachrichtigen. Die Vorschrift sieht ebenfalls den Anspruch der Gläubiger auf vorzeitige Erfüllung bzw. Rücktritt und Schadensersatz innerhalb von 30 Tagen seit der Benachrichtigung vor. Darüber hinaus hat das Kreditinstitut während der Reorganisation erhöhte Offenlegungspflichten in Bezug auf "wesentliche Tatsachen (Ereignisse, Handlungen) im Zusammenhang mit seiner finanziell-wirtschaftlichen Tätigkeit". Nach dem Gesetzeswortlaut gehören dazu u.a. Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktionäre, Tatsachen, die zu einer Erhöhung bzw. Reduzierung der Aktiva um mehr als 10% oder zu einer Steigerung der Netto-Gewinne bzw. Netto-Verluste um mehr als 10% etc. geführt haben.

Das Änderungsgesetz Nr. 315-FZ vom 30.12.08 ist unter dem folgenden Link abrufbar: http://www.rg.ru/2008/12/31/banki-dok.html.

Novelle des Hypothekengesetzes (Quelle: Rechtsnews 6/2009)

Mit den Änderungsgesetzen Nr. 264-FZ vom 22.12.08 und Nr. 306-FZ vom 30.12.08 wurde eine wichtige Novelle des Föderalen Gesetzes Nr. 102-FZ "Über die Hypothek (das Pfandrecht an Immobilien)" vom 16.7.98 (im Folgenden: HypoG) verabschiedet. Die Änderungen traten am 26.1.09 in Kraft.

Es kann jetzt bestimmt werden, dass der Hypothekenbrief (russisch: "zakladnaja"; englisch: "mortgage bond") seit dem Zeitpunkt seiner Ausstellung seitens der Immobilienregisterstelle ein selbständiges Dokument sein kann, wonach sich das gesamte Verhältnis zwischen dem Pfandnehmer und dem Pfandgeber bzw. Schuldner richtet, während der Hypothekenvertrag und der Vertrag, dessen Forderungen mit der Hypothek besichert werden, ihre Wirksamkeit verlieren (Art. 10 Abs. 4 HypoG n.F.).

Hinsichtlich des Inhalts des Hypothekenbriefs hat dieser nun Angaben zum Identifikationsdokument des Pfandnehmers, des Pfandgebers bzw. des Schuldners zu enthalten. Früher war der Ort, an dem die Person gemeldet bzw. registriert war, anzugeben (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 HypoG). Ferner muss jetzt der im Hypothekenbrief genannte Geldwert des Vermögens, an dem die Hypothek bestellt wird, zwingend durch ein Gutachten eines Schätzers bestätigt werden. Bisher war dies nur bei Hypothekenbestellungen gemäß gesetzlicher Anordnung vorgeschrieben (Art. 14 Abs. 1 Nr. 9 HypoG).

Neu sind die Bestimmungen über die treuhänderische Registrierung und Verwahrung von Hypothekenbriefen (russisch: "depositarnyj uchjot zakladnoj"; englisch: "depository registration and storage") im Art. 13 Abs. 8-13 HypoG.

Die Vorschrift über die Versicherung des verpfändeten Vermögens (Art. 31 Abs. 1 HypoG) ist insoweit ergänzt worden, dass die Versicherung zu Gunsten des Pfandnehmers abzuschließen ist, soweit im Hypothekenvertrag, dem einer Hypothek kraft Gesetzes zugrunde liegenden Vertrag oder dem Hypothekenbrief nichts anderes vereinbart ist.

Wichtige Neuerungen sind auch im Bereich der Zwangsvollstreckung in das verpfändete Vermögen (Art. 50-61 HypoG) zu beachten. Insbesondere sind die Gründe für die Ablehnung der Zwangsvollstreckung in das durch den Hypothekenvertrag verpfändete Vermögen im neu eingefügten Art. 54-1 HypoG präziser definiert worden. Die neue Vorschrift enthält eine widerlegbare Vermutung für die "unwesentliche Verletzung der mit der Hypothek besicherten Verbindlichkeit und die Unverhältnismäßigkeit der Forderungen des Pfandnehmers im Vergleich zum Wert des verpfändeten Vermögens". Dies ist nach dem neuen Gesetzeswortlaut dann der Fall, wenn die Höhe der ausstehenden Forderung weniger als 5% des geschätzten Werts des Hypothekengegenstandes nach dem Hypothekenvertrag beträgt und (kumulativ) der Pfandgeber sich seit weniger als drei Monaten im Zahlungsverzug befindet.

Eine Vereinbarung zwischen dem Pfandgeber und dem Pfandnehmer über eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung in das durch den Hypothekenvertrag gesicherte Vermögen ist jetzt jederzeit und ohne notarielle Form möglich (Art. 55 HypoG n.F.). Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist eine notariell beglaubigte Einwilligung des Pfandgebers zur außergerichtlichen Zwangsvollstreckung, die auch vor dem Zustandekommen des Hypothekenvertrages ausgestellt werden darf.

Eine neue Vorschrift zu Vergleichen hinsichtlich mit Hypotheken besicherter Forderungen findet sich im Art. 55-1 HypoG n.F. Schließlich sind neue detaillierte Regelungen zur Durchführung von öffentlichen Versteigerungen und der Verwertung des verpfändeten Vermögens nach Vereinbarung der Parteien (Art. 57, 58 Abs. 5, 59, 61 Abs. 1 HypoG n.F.) zu beachten.

Das russische Hypothekengesetz in seiner konsolidierter Fassung findet sich unter http://www.consultant.ru/popular/ipot/.

Die entsprechenden Änderungsgesetze sind im russischen Originalwortlaut im Internet abrufbar: http://www.rg.ru/2008/12/26/ipoteka-dok.html bzw. http://www.rg.ru/2008/12/31/zalozhennoe-imuschestvo-dok.html.

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