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14.10.2009
Insolvenz in Frankreich
Position des Gläubigers - ein Überblick: Konkurseröffnung, Forderungsanmeldung, Eigentumsvorbehalt / Von Achim Kampf
Köln (gtai) - Das Insolvenzrecht ist in Frankreich mit Wirkung vom 1.1.2006 durch das Gesetz zum Erhalt von Unternehmen ("Loi de sauvegarde des entreprises") vom 26.7.2005 reformiert worden. Nach 1967 und 1985 war dies die dritte Insolvenzrechtsreform. Die insolvenzrechtlichen Vorschriften sind in den Code de Commerce integriert (Art. L.610-1 bis 654-20 sowie R 600 -1 bis 663-49).
Getragen war die Reform von dem Gedanken, effizienter und rechtzeitiger als bislang einem in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Unternehmen im Wege einer Insolvenzvorbeugung die Sanierung zu ermöglichen. Hierzu sind die Verfahren der "conciliation" sowie der "procédure de sauvegarde" eingeführt worden (vgl. dazu ad 2). Daneben gibt es weiterhin das Verfahren des "mandat ad hoc".
Eröffnung des Konkursverfahrens
Das ordentliche Insolvenzverfahren ist das sog. "redressement judiciaire".
Innerhalb von 45 Tagen nach Zahlungseinstellung ("cessation des paiements") ist der Schuldner verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines "redressement judiciaire" zu stellen. Eine Zahlungseinstellung liegt im Unterschied zur Zahlungsunfähigkeit (die nach deutschem Recht entscheidend ist) auch dann vor, wenn der Schuldner seinen Zahlungen zwar noch nachkommt, dies aber nur mit ruinösen oder betrügerischen Mitteln bewerkstelligt.
Im Unterschied zum deutschen Recht kann ein ordentliches Insolvenzverfahren auch von Amts wegen eröffnet werden. Ein weiterer Unterschied zur Rechtslage in Deutschland besteht darin, dass die allgemeinen insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht auf natürliche Personen anwendbar sind, die weder Kaufleute, Handwerker, Landwirte oder Freiberufler sind. Nur wenn sie ihren Wohnsitz in Elsass-Lothringen haben, sind für sie Spezialvorschriften der "faillite civile" maßgeblich. Ebenso im Unterschied zu Deutschland kann bei der Überschuldung von Privatpersonen nicht auf das allgemeine Insolvenzrecht zurückgegriffen werden. Anwendbar ist dann ein spezielles verbraucherschutzrechtliches Verfahren (geregelt im "Code de la consommation").
An die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt sich eine Beobachtungsphase an, für die vom Gericht ein Verwalter ("administrateur judiciaire") bestellt wird. Anschließend entscheidet das Gericht über eine Sanierung des Schuldners. Hält das Gericht eine Sanierung nicht für möglich, beschließt es die Liquidation und benennt einen "liquidateur" - in der Regel ist dies der bisherige "mandataire-judiciaire". Der "mandataire judiciaire" vertritt die Interessen der Gläubiger in dem der Liquidation vorangehenden Verfahren. Sowohl als administrateur judiciaire als auch als mandataire judiciaire kann eine Person (natürliche oder juristische) grundsätzlich nur bestellt werden, wenn sie in einer von einer zu diesem Zweck gebildeten Kommission erstellten Liste eingetragen sind.
Mit Eröffnung des Liquidationsverfahrens wird der Schuldner durch den liquidateur vertreten und kann nicht mehr mit Wirkung gegen die Gläubiger verfügen. Entlassungen von Arbeitnehmern müssen innerhalb von 15 Tagen nach Eröffnung der liquidation ausgesprochen werden. Dieses Erfordernis entfällt bei Fortführung des Unternehmens zum Zwecke einer übertragenden Sanierung.
Die an einer Übernahme interessierten Unternehmen müssen im Rahmen eines vom Gericht zu beschließenden "plan de cession" verbindlich die Zahl der zu übernehmenden Arbeitnehmer festlegen. Entgegen dem "plan de cession" entlassene Arbeitnehmer können dann ggf. die Übernahme durch den Erwerber einklagen, was außerhalb eines "plan de cession" im Gegensatz zum deutschen Recht (§ 613a BGB) nicht möglich ist. Bezüglich der Zuschlagserteilung hat das Gericht Ermessensspielraum, wobei besonderes Gewicht auf die Sicherung der Arbeitsplätze gelegt wird.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales (BODACC) bekannt zu machen.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Rechte der Gläubiger eingeschränkt. Zu den Auswirkungen auf die Forderungsdurchsetzung vgl. unten.
Forderungsanmeldung
Die Gläubiger werden in ihrer Gesamtheit von einem Gläubigervertreter ("mandataire judiciaire") vertreten. Wird der Gläubigervertreter nicht tätig, so kann ein als "contrôleur" bestellter Gläubiger die Funktion wahrnehmen. Es gilt der Grundsatz der Gleichheit der Insolvenzforderungen. Allerdings bestehen zahlreiche Befriedigungsvorrechte für bestimmte Forderungen ("privilèges").
Insolvenzforderungen müssen nach Veröffentlichung im BODACC fristgerecht beim Gläubigervertreter angemeldet werden.
Die Frist der Forderungsanmeldung beträgt zwei Monate, für Gläubiger mit Sitz im Ausland vier Monate.
Die dem Gläubigervertreter bekannten Gläubiger setzt dieser innerhalb von 15 Tagen von der Verfahrenseröffnung in Kenntnis.
Der Gläubigervertreter prüft die Forderungen, holt die Stellungnahme des Schuldners ein und übermittelt die Liste der Forderungen, verbunden mit einem Vorschlag auf Anerkennung bzw. Ablehnung, an den Insolvenzrichter.
Wirkung eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts
Dem Vorbehaltsverkäufer steht ein Aussonderungsrecht zu unter der Voraussetzung, dass der Eigentumsvorbehalt spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware schriftlich vereinbart wurde. Die Aussonderung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des Urteils zur Insolvenzeröffnung beantragt werden. Die Sache muss als solche beim Insolvenzschuldner vorhanden sein. Eingebaute Sachen können herausgefordert werden, wenn sie ohne Schaden getrennt werden können.
Forderungsdurchsetzung
Während des Insolvenzverfahrens darf ohne richterliche Genehmigung nicht auf Insolvenzforderungen gezahlt werden. Eine individuelle Rechtsverfolgung ist bis zu einem den Sanierungsplan oder die Liquidation feststellenden Urteil grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Eröffnung des Verfahrens dürfen keine dinglichen Sicherungsrechte bestellt werden.
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