
SERVICE
27.11.2009
Insolvenz in Belgien
Forderungsanmeldung erfolgt bei der Kanzlei des Handelsgerichts/Von Achim Kampf
Köln (gtai) - Das belgische Konkursrecht ist im Konkursgesetz vom 17.7.1997 (offizielle deutsche Übersetzung : Belgisches Staatsblatt vom 13.10.1999) geregelt. Neben dem Konkursverfahren sieht das Gesetz über den Fortbestand von Unternehmen ("loi relative á la continuité des entreprises") vom 31.1.2009 (in Kraft getreten am 1.4.2009) Verfahren zur Abwendung eines Konkurses vor. Auf diese Weise sollen Elemente eines "chapter 11"-Verfahrens zu einem Ausgleich mit den Interessen der Gläubiger gebracht werden.
Eröffnung des Konkursverfahrens
Die Eröffnung des Konkursverfahrens erfordert, dass der Kaufmann seine Zahlungen dauerhaft eingestellt hat und seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt ist. Das Verfahren wird auf Geständnis des Schuldners oder auf Ladung mindestens eines Gläubigers eröffnet. Auch auf Ladung der Staatsanwaltschaft, des vom Gericht bestellten vorläufigen Konkursverwalters oder des Konkursverwalters eines Hauptverfahrens gemäß Art.3 Abs. der EU-Verordnung Nr.1346/2000 kann eine Konkursverfahrens in Gang gesetzt werden.
Die Maßnahmen zur Abwendung eines Konkurses gemäß dem neuen Gesetz über den Fortbestand von Unternehmen können in der Bestellung eines Mediators, im Abschluss einer gütlichen Einigung mit einigen oder allen Gläubigern oder in der gerichtlichen Neustrukturierung des Unternehmens bestehen. Diese Neustrukturierung kann auf der Basis einer gütlichen Einigung (unter gerichtlicher Überwachung), auf der Basis der Zustimmung der Gläubiger zu einem Sanierungsplan oder auf der gerichtlichen Übertragung des Unternehmens auf einen Dritten erfolgen.
Ab dem Tag des Konkurseröffnungsurteils wird dem Schuldner die Verwaltung der Gesamtheit seiner Güter entzogen. Dies erstreckt sich sogar auf solche Güter, die ihm zufallen könnten, während er sich im Konkurs befindet. Zahlungen, Geschäfte und Handlungen des Konkursschuldners sowie Zahlungen an den Konkursschuldner, die ab diesem Tag vorgenommen werden, sind der Konkursmasse gegenüber nicht wirksam. Soweit Verträge durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht beendet werden, beschließen die Konkursverwalter unverzüglich nach ihrem Amtsantritt, ob sie diese weiter ausführen oder nicht. Dem Konkursschuldner wird das Urteil auf Betreiben der Konkursverwalter zugestellt. Die Gläubiger werden durch Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder durch ein Rundschreiben der Konkursverwalter über die Eröffnung des Konkursverfahrens informiert. Soweit bekannte Gläubiger in anderen EU-Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, werden diese durch die Konkursverwalter unverzüglich benachrichtigt.
Forderungsanmeldung
Die Gläubiger werden nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn sie spätestens an dem durch das Konkurseröffnungsurteil bestimmten Tag ihre Forderungen anmelden. Die Anmeldung der Forderungen mit ihren Titeln erfolgt durch Hinterlegung bei der Kanzlei des Handelsgerichts.
In der Anmeldung werden Identität, Beruf und Wohnsitz angegeben. Bei juristischen Personen sind kommerzielle Haupttätigkeit, Identität und Gesellschaftsitz anzugeben. Außerdem sind Höhe und Grund der Schuldforderung, mit ihr verbundene Vorrechte sowie Hypotheken oder Pfandrechte hinzuzufügen.
Bezüglich der Forderungen ist danach zu differenzieren, ob es sich um solche von "Generalisten" oder die "besonderer Gläubiger" handelt. Zu den Generalisten zählen solche Gläubiger, deren Forderungen nicht oder allgemein bevorrechtigt ("privilégiés générales) sind, während besondere Gläubiger Inhaber von Forderungen sind, die bei der Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstandes bevorrechtigt sind (privilégiés spéciales).
Der Konkursrichter hat die Möglichkeit, jederzeit eine Gläubigerversammlung oder eine Versammlung bestimmter Gläubiger einzuberufen. Die versammelten Gläubiger können mit einfacher Mehrheit die Konkursverwalter beauftragen, über einen festen Preis für alle oder einen Teil der noch nicht abgewickelten Rechte oder Ansprüche zu verhandeln und sie zu veräußern.
Die Verteilung der Masse erfolgt in der Weise, dass zunächst die Kosten und Ausgaben der Konkursverwaltung sowie der dem Konkursschuldner und seiner Familie gewährte Lebensunterhalt von der Masse abzuziehen sind.
Sodann werden die speziell bevorrechtigten Gläubiger berücksichtigt, anschließend die allgemein Bevorrechtigten. Der verbleibende Betrag wird unter allen Gläubigern nach Verhältnis ihrer Forderungen verteilt.
Wirkung eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts
Der Eigentumsvorbehalt ist konkursfest. Das heißt, dass per Eigentumsvorbehalt verkaufte bewegliche Güter, die sich im Besitz des Schuldners befinden, bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückgefordert werden können. Voraussetzung ist, dass der Eigentumsvorbehalt spätestens bei Lieferung schriftlich festgelegt worden ist und die Güter nicht durch Verbindung unbeweglich geworden oder mit einem anderen beweglichen Gut vermischt worden sind.
Verursacht die Rückforderung der Güter Kosten zu Lasten der Masse, so kann der Konkursverwalter die Erstattung dieser Kosten fordern. Weigert sich der Eigentümer, diese zu bezahlen, so hat der Konkursverwalter ein Zurückbehaltungsrecht.
Forderungsdurchsetzung
Um zu vermeiden, auf die Konkursquote angewiesen zu sein, ist eine effiziente Durchsetzung der Forderungen erforderlich. Sind außergerichtliche Versuche der Streitbeilegung gescheitert, kommt die Erhebung einer Klage in Betracht. Das belgische Recht sieht mehrere Arten der Klageerhebung vor. Grundsätzlich erfolgt die Klageerhebung im Wege einer Ladung durch den Zustellungsbeamten. Die Klage gilt dann als "erhoben", wenn sie in die "allgemeine Rolle" eingetragen ist.
Der Kläger muss die sog. "Rollengebühr" vorschießen. Die Auslagen und Kosten hat die unterlegene Partei zu entrichten. Anwaltskosten sind davon jedoch ausgenommen. Diese trägt jede Partei selbst.
Grundsätzlich müssen die Parteien vor Gericht persönlich erscheinen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Vor dem Friedensgericht, dem Handelsgericht und den Arbeitsgerichten hingegen ist es möglich, sich durch den Ehegatten, einen Elternteil oder einen anderen Verwandten vertreten zu lassen. Voraussetzung ist, dass der Vertreter über eine spezielle richterlich zugelassene Vollmacht verfügt. Für Verfahren vor dem Cour de Cassation ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zwingend vorgeschrieben.
Service: Haben Sie schon unsere Rechtsnews abonniert? Kurzmeldungen über aktuelle Rechtsentwicklungen halten Sie monatlich auf dem Laufenden. Anmelden können Sie sich im Internet unter http://www.gtai.de/rechtsnews.
Mit der Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen der Bereich "Ausländisches Wirtschafts- und Steuerrecht" zudem kostenlose Basisinformationen für über 50 verschiedene Länder an. Das Länderkurzmerkblatt "Recht kompakt Belgien" ist auf der Website der Germany Trade & Invest (GTAI) abrufbar unter http://www.gtai.de/recht-kompakt.
Sie suchen Rechtsvorschriften in einem bestimmten Land? Nutzen Sie die Länder-Linklisten unter http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze.
Dieser Artikel ist relevant für:
Belgien InsolvenzrechtWeitere Informationen
Funktionen