Wirtschafts- und Steuerrecht

24.07.2009

Insolvenzen in Indien

Kein Schutz für Gläubiger/ Von Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M.

Köln (gtai) - Die Weltwirtschaftskrise bleibt auch in Indien nicht ohne Folgen. Unternehmen in Schwierigkeiten und ihre Gläubiger sind allerdings weitestgehend schutzlos. Das bestehende gesetzliche Instrumentarium ist unübersichtlich, lückenhaft und uneffektiv, die Durchsetzung der bestehenden Normen erfolgt mit quälender Langsamkeit. Dementsprechend bewertet die Weltbank in ihrem Doing Business Report 2009 die indischen Insolvenzstrukturen mit Rang 140 von 182 Staaten.

Rechtsgrundlage

Das indische Insolvenzrecht ist dringend reformbedürftig. Die gesetzlichen Regelungen divergieren und bieten bei der Beherrschung von Unternehmenskrisen keine Hilfe. Diese Schwachstelle ist auch der indischen Regierung bewusst, die zunächst im Jahr 2002 mit einer Reform des Companies Act, 1956 eine eigene Gerichtsbarkeit, das National Company Law Tribunal, sowie ein schnelleres und besseres Insolvenzverfahren etablieren wollte. Diese Reform konnte jedoch bislang nicht in Kraft gesetzt werden.

Neue Hoffnung ruht nun auf dem 2008 dem Parlament vorgelegten Entwurf eines komplett überarbeiteten Gesellschaftsgesetzes (Companies Bill 2008), welches u.a. ein an den Vorgaben des UNCITRAL(United Nations Commission on International Trade Law)-Insolvenzmustergesetzes orientiertes Insolvenzrecht vorsieht. Ob, wann und mit welchem Inhalt die Companies Bill verabschiedet wird, ist jedoch im Moment noch völlig offen.

Verfahrensformen

Im Krisenfalle verhältnismäßig gut abgesichert sind Banken und Kreditinstitute. Der Recovery of Debts due to Banks and Financial Institutions Act, 1993 sowie der Securitisation and Reconstruction of Financial Assets and Enforcement of Security Interest Act, 2002 (SARFAESI Act) ermöglichen Finanzinstituten und Banken im Falle ausstehender Forderungen die entsprechenden Sicherheiten ohne Rückgriff auf die Gerichte zu verwerten und nach der Verwertung ausstehende Verbindlichkeiten bei den eigens eingerichteten Debt Recovery Tribunals einzuklagen. Darüber hinaus hat die Reserve Bank of India einen Restrukturierungsmechanismus entwickelt, durch den Gläubigerbanken mit ihren Schuldnern Umstrukturierungen erarbeiten können.

Alle anderen Gläubiger müssen sich mit einem Insolvenzsystem abfinden, welches weder ein in der Praxis funktionierendes Sanierungs- noch ein stringentes Abwicklungsverfahren vorsieht.

Restrukturierung nach dem Sick Industrial Companies Act (SICA)

Befindet sich ein (Industrie-)Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, kann es sich einem Restrukturierungsverfahren nach dem "Sick Industrial Companies Act" (SICA) unter der Ägide des Board for Industrial and Financial Reconstruction (BIFR) unterziehen. Voraussetzung der Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ist die Feststellung, dass das betreffende Industrieunternehmen notleidend im Sinne des SICA ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es Verbindlichkeiten eingegangen ist, die dem Wert des Unternehmens entsprechen oder diesen überschreiten.

Das BIFR entscheidet, ob ein Restrukturierungsverfahren eingeleitet werden soll oder spricht die Empfehlung zur Abwicklung des Unternehmens aus. Während ein Verfahren vor dem BIFR anhängig ist, unterliegen gemäß Art. 22 SICA sämtliche laufenden Gerichtsverfahren einem Moratorium, Vollstreckungsmaßnahmen in das Eigentum des Schuldners dürfen nicht mehr durchgeführt und Kreditsicherungen nicht durchgesetzt werden. In der Praxis führt Art. 22 SICA dazu, dass der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren gesperrt bleibt. Zu Beginn des Verfahrens noch vorliegendes Vermögen und Sachwerte sind nach Aufhebung des Moratoriums regelmäßig nicht mehr verwertbar.

Abwicklung nach dem Companies Act, 1956

Soll das Unternehmen abgewickelt werden, weil beispielsweise eine Restrukturierung nach den Vorgaben des SICA gescheitert ist oder dem Antrag der Gläubiger oder dem Antrag der Gesellschafter auf Auflösung durch den zuständigen High Court zugestimmt wurde, richtet sich die Liquidation nach den Vorgaben des Companies Act, 1956.

Ergeht die gerichtliche Auflösungsanordnung, beendet dies die Aktivitäten des Unternehmen mit Ausnahme der für die Abwicklung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen (Section 446 Companies Act). Gerichtliche Verfahren gegen das Unternehmen können nicht mehr eingeleitet werden. Schwebende Verfahren werden eingestellt, es sei denn, es ergeht einen gegenteilige gerichtliche Anweisung.

Mit der Abwicklungsanordnung steht das Eigentum und sämtliche Forderungen des Unternehmens unter der Aufsicht des Gerichts bzw. des gerichtlichen Insolvenzverwalters (Section 456 Companies Act). Unternehmensaktivitäten sind nur noch dann zulässig, wenn sie den Abwicklungsprozess fördern. Der Insolvenzverwalter hat eine Frist zur Forderungsanmeldung bekanntzugeben. Angemeldete Forderungen müssen belegt und bewiesen werden. Der Insolvenzverwalter entscheidet über die Anerkennung der Forderungen und legt dem Gericht eine entsprechende Auflistung vor.

Die Rangfolge der Befriedigung der Gläubiger aus der Insolvenzmasse ist wie folgt (Section 530 Companies Act):

- Steuern und Ansprüche des National- und jeweiligen Bundesstaates;

- Löhne und Gehälter;

- Urlaubsgeld der Arbeitnehmer;

- Sozialversicherungsabgaben;

- sonstige ungesicherte Gläubiger.

Nach Angaben der Weltbank in ihrem Report Doing Business 2009 dauert die Abwicklung eines Unternehmens im Durchschnitt zehn Jahre, Gläubiger erhalten aus der Konkursmasse regelmäßig nicht mehr als 10% der Forderung erstattet.

Vergleichsverfahren nach dem Companies Act, 1956

Der Companies Act sieht in Section 390 ff. Companies Act die Möglichkeit eines Gläubigervergleichs vor. Das Vergleichsverfahren kann auf Antrag eines Gläubigers, einer Gruppe von Gläubigern, des Unternehmens oder im Falle der Abwicklung durch den Insolvenzverwalter durch das Gericht eingeleitet werden

Ein Vergleichsverfahren kann zu jedem Stadium des Insolvenzverfahrens angestrengt werden, also auch, wenn bereits ein Abwicklungsverfahren eingeleitet wurde.

Die Gläubiger werden zunächst in Gruppen - beispielsweise gesicherte und ungesicherte Gläubiger - unterteilt. Ein Vergleich kommt zustande, wenn 75% der Gläubiger einer jeden Gruppe dem Vergleich zustimmen und das Gericht die Bestimmungen des Vergleichs absegnet. Das Vergleichsverfahren bietet aufgrund der fehlenden Beteiligung der Gerichte die besten Chancen, zu einer für alle Beteiligten vertretbaren Lösung zu gelangen. Allerdings ist es zeitintensiv; ein deutscher Lieferant wird sich in der Regel nicht leisten können, das Verfahren effektiv mitzugestalten.

Wirkung eines vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalts

Gesicherte Gläubiger können ihre Forderungen zur Masse anmelden oder das Sicherungsgut herausziehen und verwerten (Section 446 Companies Act). Soll die Sicherheit verwertet werden, bleibt sie mit einer Pari Passu-Haftung, also einer gleichrangigen Haftung, für die ausstehenden Löhne der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens belastet (Section 529 Companies Act). Der Anteil, der vom Sicherungsnehmer geschuldet wird, entspricht dem Verhältnis der den Arbeitnehmern zustehenden Löhne gegenüber den sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Gesamtheit der gesicherten Gläubiger. Diese Vorgaben gelten auch für die Durchsetzung eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalts. Daher dürfte sich die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts in der Praxis regelmäßig schwierig gestalten.

Fazit

Festzuhalten bleibt, dass die Stellung des Gläubigers und Lieferanten im Falle von Zahlungsschwierigkeiten oder gar Konkurs eines indischen Vertragspartners schwach und die Aussicht, in einem absehbaren Zeitraum Zahlungen aus der Konkursmasse zu erhalten, gering ist. Es sollte also gerade in der jetzigen Situation bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung auf wenn möglich Vorauszahlung oder aber eine Zahlung mittels Akkreditivs gedrungen werden. Ist dies nicht möglich, kann eine Absicherung der Forderung durch Exportkreditversicherungen (z.B. Euler Hermes Exportkreditversicherung) in Betracht gezogen werden. Eine nachträgliche Geltendmachung von Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigem Vertragspartner wird in der Regel keine Aussicht auf Erfolg haben.

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