
SERVICE
24.07.2009
Praktische Hinweise zum polnischen Insolvenzrecht aus deutscher Sicht
Von Dr. Robert Lewandowski, (M.A.), Rechtsanwalt in Warschau
Warschau (gtai) - Seit dem 1.10.03 sind in Polen die Fragen des Insolvenz-, des Vergleichs- sowie des Sanierungsrechts in einem Rechtsakt - dem Gesetz vom 28.2.03 über Insolvenz- und Sanierungsrecht - zusammenfasst.. Das Ziel des vorliegendes Beitrages ist es, einige praktische Fragen im Zusammenhang mit dem polnischen Insolvenzrecht vor allem aus deutscher Sicht kurz darzustellen.
Wird durch ein polnisches Unternehmen ein Antrag auf die Bekanntgabe der Insolvenz gestellt, so stellt sich die Frage, was der deutsche Geschäftspartner des in die Insolvenz gehenden polnischen Schuldners unternehmen kann. Hat der deutsche Geschäftspartner als persönlicher Gläubiger einen Vermögensanspruch, so hängt seine Position davon ab, ob die Insolvenz bekanntgegeben oder der Antrag z.B. mangels Masse abgelehnt wird.
Im ersten Fall muss danach unterschieden werden, ob die Insolvenz mit der Option der Liquidation oder mit der Möglichkeit des Gläubigerplanes bekanntgegeben wird. Bei dem Liquidationsszenario (polnisch: "ogloszenie upadlosci obejmujacej likwidacje majatku") wird das Vermögen des Insolvenzschuldners verwertet, was zur Folge hat, dass der Anspruch des Gläubigers in den meisten Fällen nur zu einem Teil befriedigt werden kann. Die Mitwirkung der Gläubiger in diesem Verfahren und sein Einfluss auf die Höhe der Befriedigung bleibt sehr eingeschränkt. Die Gläubiger haben dagegen stärkere Mitwirkungsrechte und können die Befriedigung ihrer Ansprüche abweichend regeln, wenn das sog. Insolvenzplanverfahren (polnisch: "postepowanie ukladowe") eingeleitet wird. Der Gläubigerplan (polnisch: "uklad wierzycieli") muss von den Gläubigern mehrheitlich gebilligt werden.
Wird dagegen der Antrag auf die Bekanntgabe der Insolvenz z.B. mangels Masse abgelehnt, ist der Anspruch des Gläubigers gegen das verschuldete Unternehmen in den meisten Fällen wertlos. In einem solchen Fall muss aber überprüft werden, ob der deutsche Gläubiger berechtigt ist, die Gesellschafter bzw. andere Beteiligte persönlich auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Eine solche Möglichkeit wird auf jeden Fall bei Personenhandelsgesellschaften des polnischen Rechts wie z.B. einer offenen Handelsgesellschaft ("spolka jawna", kurz: "sp.j.") oder einer Kommanditgesellschaft ("spolka komandytowa", kurz: "sp.k.") eröffnet. Ferner besteht auch eine solche Möglichkeit bei der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("spolka z ograniczona odpowiedzialnoscia", kurz: "sp. z o.o."). Erweist sich die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen als erfolglos, haften die Vorstandsmitglieder persönlich und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft. Sie können sich jedoch von der Haftung befreien, wenn sie darlegen, dass sie den Antrag auf die Bekanntgabe der Insolvenz rechtzeitig gestellt haben. Auf diesem Weg kann der Gläubiger versuchen, seine Forderung gegen Vorstandsmitglieder des insolventen Unternehmens per Einzelzwangsvollstreckung durchzusetzen.
Kommt es zu der Bekanntgabe der Insolvenz, werden die Gläubiger des insolventen Schuldners aufgefordert, innerhalb einer von dem Kommissarrichter (polnisch: "sedzia-komisarz") bzw. dem Insolvenzverwalter (polnisch: "syndyk") festgesetzten Frist ihre Forderungen zu der Insolvenzmasse anzumelden. In Polen gibt es keine Formblätter für die Anmeldung der Forderungen. Es sind jedoch einige Formalien in diesem Zusammenhang zu beachten. Die Anmeldung erfolgt schriftlich in zweifacher Form. Die Anmeldung muss insbesondere den Namen (einschließlich Vornamen) bzw. die genaue Bezeichnung des Gläubigers, seine Anschrift wie auch die Höhe der Forderung nebst Nebenforderungen enthalten. Der Anmeldung sind etwaige Urkunden beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt (z. B. Verträge, Rechnungen). Diese Unterlagen sollen im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Die Beglaubigung kann durch einen Notar bzw. durch einen den Gläubiger vertretenen Anwalt vorgenommen werden. Dokumente, die in deutscher Sprache oder einer anderen Fremdsprache angefertigt wurden, müssen zusätzlich durch einen vereidigten Übersetzer ins Polnische übertragen werden.
Wird die Forderung in die Forderungsliste nicht aufgenommen und damit nicht festgestellt, besteht für den betroffenen Gläubiger die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Die Klärung der Feststellung erfolgt dann in einem Gerichtsprozess. Grundsätzlich gelten die gleichen Fristen (Zustellungsfristen) für die polnischen und ausländischen Verfahrensbeteiligten. Hat jedoch der Gläubiger des insolventen Schuldners seinen Sitz im Ausland, muss die Vorschrift des Art. 1135 der polnischen Zivilprozessordnung (polnisch: "Kodeks postepowania cywilnego") beachtet werden. Danach ist die ausländische Partei verpflichtet, einen in Polen ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Bleibt eine solche Benennung aus, hat das zur Folge, dass die sich in den Gerichtsakten befindenden Schriftstücke mit der Wirkung der Zustellung belassen werden. Um diese negativen Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass der Ausländer einen Anwalt oder eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung seiner Interessen in Polen beauftragt.
Grundvoraussetzung für die Insolvenz ist im polnischen wie auch im deutschen Insolvenzrecht die Zahlungsunfähigkeit. In den meisten Fällen ist die wahre Situation des Schuldners meist nur wenigen bekannt. Um die Interessen der Gläubiger zu schützen, gibt es in Polen mehrere Möglichkeiten von der Verschuldung bzw. den Zahlungsschwierigkeiten anderer Partner zu erfahren. Zunächst ist das Polnische Schuldenregister - Wirtschaftsinformationsbüro S. A. (polnisch: "Krajowy Rejestr Dlugow - Biuro Informacji Gospodarczej S. A.,KRD, Internet: http://www.krd.pl) mit Sitz in Breslau () zu nennen, in dem eine Liste der Schuldner - natürliche und juristische Personen - geführt wird. Der Geschäftspartner eines zahlungsunwilligen polnischen Schuldners kann auch einen Antrag beim KRD auf die Eintragung seines Geschäftspartners in die Schuldnerliste stellen.
Darüber hinaus wird bei dem Polnischen Gerichtsregister (polnisch: "Krajowy rejestr sadowy"; KRS) das Register der zahlungsunfähigen Schuldner (polnisch: "krajowy rejestr dluznikow niewyplacalnych") geführt. Eintragungsfähig sind natürliche Personen, die ihre Schuld innerhalb von 30 Tagen seit der Ausstellung eines Titels (Gerichtsurteil versehen mit einer Vollstreckungsklausel) nicht bezahlt haben. Für den Antrag fällt eine Gebühr in Höhe von 300 PLN (ca. 70 Euro) an. Für jeden Geschäftspartner gibt es auch die Möglichkeit, die finanziellen Konditionen eines anderen Unternehmens über die Gesellschaft CREDITREFORM POLSKA sp. z o.o. (http://www.creditreform.pl) zu erfahren und zu überprüfen.
Verfasser: Dr. Robert Lewandowski, (M.A.), ist polnischer und deutscher Rechtsanwalt im Warschauer Büro der Kanzlei Derra, Meyer & Partners (Internet: http://www.derra.eu).
Service: Haben Sie schon unsere Rechtsnews abonniert? Kurzmeldungen über aktuelle Rechtsentwicklungen halten Sie monatlich auf dem Laufenden. Anmelden können Sie sich im Internet unter http://www.gtai.de/rechtsnews
Mit der Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen der Bereich Recht zudem kostenlose Basisinformationen für über 50 verschiedene Länder an: http://www.gtai.de/recht-kompakt.
Sie suchen Rechtsvorschriften in einem bestimmten Land? Nutzen Sie die Länder-Linklisten unter http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze.
Dieser Artikel ist relevant für:
Polen InsolvenzrechtWeitere Informationen
Funktionen