Wirtschafts- und Steuerrecht

03.08.2009

Russland: Änderungen im Insolvenzrecht

Neue Haftungstatbestände und Anfechtungsmöglichkeiten / Von Dmitry Marenkov

Köln (gtai) - Am 5.6.09 ist in Russland das Änderungsgesetz Nr. 73-FZ vom 28.4.09 in Kraft getreten, welches wesentliche Änderungen des Föderalen Gesetzes Nr. 127-FZ "Über die Insolvenz (Bankrott)" vom 26.10.02 (im Folgenden: InsG-RF) und des Föderalen Gesetzes Nr. 40-FZ "Über die Insolvenz (Bankrott) von Kreditorganisationen" vom 25.2.99 mit sich brachte. (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

Novelle des Gesetzes "Über die Insolvenz (Bankrott)"

Erstmals eingeführt wird der Begriff einer "kontrollierenden Person" (Art. 2 Ins-RF n.F.). Darunter wird eine natürliche oder juristische Person verstanden, die gegenwärtig oder in den letzten zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung die Tätigkeit des Schuldners kontrollieren und ihm verbindliche Anweisungen geben konnte. Dazu gehören z.B. Mitglieder der Liquidationskommission sowie Inhaber von mehr als 50% der stimmberechtigten Aktien einer AG bzw. Mehrheitsgesellschafter einer GmbH (über 50%). Die neue Konzeption des Gesetzes sieht eine subsidiäre Haftung der kontrollierenden Person vor, wenn ihre Handlungen den Gläubigern Schaden zugefügt haben und das Schuldnervermögen für die Befriedigung der Gläubiger nicht ausreichend ist (Art. 10 Abs. 4-11 Ins-RF n.F.).

Als Reaktion auf die wachsende Zahl von Insolvenzen sowie von Praktiken zur Entziehung des Gesellschaftsvermögens im Falle drohender Insolvenz wurden die Möglichkeiten, die im Vorfeld der Insolvenzeröffnung getätigten Rechtsgeschäfte anzufechten, wesentlich erweitert. Nach alter Rechtslage konnten Rechtsgeschäfte vor Gericht angefochten werden, wenn sie innerhalb der letzten 6 Monate vor Insolvenzeröffnung zustande kamen und einem der Gläubiger Vorteile einräumten, sowie Rechtsgeschäfte mit interessierten Personen (Definition im Art. 19 InsG-RF, z.B. verbundene Unternehmen, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates des Schuldnerunternehmens) innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung.

Die neue Gesetzesfassung führt im neuen Kapitel III.1 (Art. 61.1 - 61.9) den Begriff eines "verdächtigen Rechtsgeschäfts" (russisch: "podozritelnaja sdelka") ein. Verdächtige Rechtsgeschäfte liegen zum einen vor, wenn die Gegenleistung nicht gleichwertig ist, z.B. das Gesellschaftsvermögen wesentlich unter dem Marktpreis veräußert wird. Solche Rechtsgeschäfte können von einem Wirtschaftsgericht ("arbitrazhnyj sud") für unwirksam erklärt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres vor der Stellung des Insolvenzantrages oder danach vorgenommen wurden. Zum anderen umfassen verdächtige Rechtsgeschäfte auch solche Rechtsgeschäfte, die zum Zwecke der Schadenszufügung für Gläubiger abgeschlossen wurden. Dies wird z.B. angenommen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Rechtsgeschäfts zahlungsunfähig war und es sich um eine Schenkung handelte oder das Rechtsgeschäft mit einer interessierten Person zustande kam oder das Rechtsgeschäft auf Rückzahlung eines Gesellschafteranteils gerichtet war bzw. das veräußerte Vermögen mindestens 20% des Bilanzwerts seiner Aktiva beträgt. Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Schadenszufügung für Gläubiger können vor Gericht angefochten werden, wenn sie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Stellung des Insolvenzantrages oder danach vorgenommen wurden.

Das Gesetz legt außerdem im Art. 61.3 InsG-RF präziser fest, bei welchen Rechtsgeschäften angenommen werden kann, dass sie einem der Gläubiger Vorteile bringen. Art. 61.6 InsG-RF regelt die Folgen der Unwirksamkeitserklärung eines Rechtsgeschäfts.

Neue Vorschriften zur Insolvenz von Kreditorganisationen

Das am 5.6.09 in Kraft getretene Änderungsgesetz Nr. 73-FZ vom 28.4.09 novellierte neben dem Föderalen Gesetz Nr. 127-FZ "Über die Insolvenz (Bankrott)" vom 26.10.02 auch das Föderale Gesetz Nr. 40-FZ "Über die Insolvenz (Bankrott) von Kreditorganisationen" vom 25.2.99. Das Gesetz Nr. 40-FZ (im Folgenden: InsG-KredOrg) ist als Spezialgesetz primär für die Vorbeugung und die Abwicklung von Insolvenzen von Kreditorganisationen maßgebend, während das allgemeine Insolvenzgesetz (Nr. 127-FZ) Anwendung findet, wenn ein ausdrücklicher gesetzlicher Verweis besteht bzw. wenn bestimmte Bereiche im Spezialgesetz nicht geregelt sind (Art. 1 Abs. 3 InsG-KredOrg).

Zum Begriff der Kreditorganisationen ist anzumerken, dass dieser gemäß Art. 1 des Föderalen Gesetzes Nr. 395-I "Über die Banken und die Bankentätigkeit" vom 2.12.90 als Oberbegriff Banken und sonstige Kreditorganisationen umfasst; die Unterscheidung dieser zwei Kategorien erfolgt nach dem Umfang, in dem verschiedene Finanzdienstleistungen angeboten werden dürfen.

Das InsG-KredOrg legt im neu eingefügten Art. 4.2 ausdrücklich die Pflicht des Leiters, der Vorstandsmitglieder sowie der Gesellschafter einer Kreditorganisation fest, innerhalb von zehn Tagen nach Auftreten von Insolvenzmerkmalen 1) den Aufsichtsrat zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafter- bzw. Aktionärsversammlung über die Liquidation der Kreditorganisation und den Antrag auf Widerruf der Lizenz zur Durchführung von Bankgeschäften an die Zentralbank (http://www.cbr.ru) aufzufordern; 2) die Zentralbank über das Auftreten von Insolvenzmerkmalen und die erfolgte Aufforderung an den Aufsichtsrat zu benachrichtigen. Die genannten Insolvenzmerkmale gelten gemäß Art. 2 Abs. 2 InsG-KredOrg als gegeben, wenn eine Kreditorganisation ihre Pflichtleistungen ("obiazatelnye platezhi") nicht spätestens 14 Tage nach deren Fälligkeit erbringen kann und/oder die Aktiva der Kreditorganisation zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen.

Der neu gefasste Art. 14 InsG-KredOrg regelt die subsidiäre Haftung der Leiter, der Aufsichtsratsmitglieder sowie der Gesellschafter von Kreditorganisationen. Danach können die genannten Personen sowie solche, die verbindliche Anweisungen geben oder anderweitig ihre Tätigkeit bestimmen können (sog. kontrollierende Personen), vor dem Wirtschaftsgericht zur Haftung herangezogen werden können. Haftungsvoraussetzung ist, dass die Insolvenz der Kreditorganisation Folge vom schuldhaften Handeln bzw. Unterlassen des genannten Personenkreises war und das Vermögen der Kreditorganisation für die Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. Schuldhaftes Handeln ist anzunehmen, wenn die Beschlüsse und Handlungen den Grundsatz von Treu und Glauben (wörtlich: "Sorgfalt und Besonnenheit" - "dobrosovestnost i razumnost") im Sinne der russischen Gesetzgebung, bankrechtliche Vorschriften, die Satzung der Kreditorganisation sowie Handelsbräuche verletzen und die im Art. 4 InsG-KredOrg vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung der Insolvenz nicht getroffen wurden. Eine subsidiäre Haftung knüpft auch an die Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung von Bilanzen und ähnlichen Unterlagen an.

Die subsidiäre Haftung beinhaltet auch das Verbot, sich innerhalb von zehn Jahren mit mehr als 5% an einer Kreditorganisation zu beteiligen bzw. innerhalb von drei Jahren eine leitende Position bei einer Kreditorganisation zu besetzen.

Art. 28 InsG-KredOrg n.F. verweist hinsichtlich der Anfechtung von Rechtsgeschäften, die vor Beginn der temporären Verwaltung getätigt wurden, auf das InsG und stellt klar, dass Rechtsgeschäfte auf dem Gebiet des Zivil-, Arbeits-, Familien-, Steuer-, Zoll- und Prozessrechts erfasst sind. Die Vorschriften des Art.50.10 und 50.34 InsG-KredOrg, die prozessuale Besonderheiten und die Unwirksamkeitserklärung von Rechtsgeschäften betreffen, sind ebenfalls novelliert worden.

Das InsG-KredOrg ist auf der Internetseite der Agentur für Einlagensicherung in englischer Übersetzung abrufbar (http://www.asv.org.ru/en/legislation/law_2/); zu beachten ist jedoch, dass die hier behandelte Novelle noch nicht berücksichtigt ist.

Weiterführende Hinweise

Das Änderungsgesetz Nr. 73-FZ vom 28.4.09 ist im russischen Originalwortlaut auf der folgenden Internetseite abrufbar: http://www.rg.ru/2009/05/05/dolgniki-izmenenia-dok.html.

Die konsolidierte russische Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 127-FZ "Über die Insolvenz (Bankrott)" vom 26.10.02 findet sich auf dem Rechtsportal Consultant Plus unter: http://www.consultant.ru/popular/bankrupt/.

Die konsolidierte russische Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 40-FZ "Über die Insolvenz (Bankrott) von Kreditorganisationen" vom 25.2.99 kann hier heruntergeladen werden: http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=89649.

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Dieser Artikel ist relevant für:

Russland Insolvenzrecht, Bank- und Börsenrecht , Wertpapierrecht einschl. Wechsel- und Scheckrecht

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