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02.04.2009
Belarus: Vorauszahlungen durch Importeure nur noch mit Genehmigung möglich
Von Dmitry Marenkov
Köln (gtai) - Gemäß der Verordnung der belarussischen Nationalbank (http://www.nbrb.by) Nr. 165 vom 11.11.08 sind bei Warenlieferungen nach Belarus Vorauszahlungen durch belarussische Importeure nur noch bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung der Nationalbank möglich. (Quelle: Rechtsnews 4/2009)
Für die Beantragung einer solchen Genehmigung ist auch die Zustimmung des belarussischen Ministerrates einzuholen. Dem Antrag sind eine Begründung der Notwendigkeit der Vorauszahlung und eine Kopie des zu Grunde liegenden Liefervertrages beizufügen; weitere relevante Unterlagen können angefordert werden.
Zu beachten ist, dass die Neuregelung nur Vorauszahlungen betrifft, die von Konten belarussischer Banken geleistet werden. Die Pressemitteilung (http://www.nbrb.by/press/Print/?nId=483) der belarussischen Nationalbank vom 17.11.08 begründet diese Maßnahme mit der Notwendigkeit, in Zeiten der Weltwirtschaftskrise dem Kapitalabfluss aus Belarus entgegenzuwirken bzw. diesen zu verhindern. Demnach bleiben Vorauszahlungen unter Einschaltung einer Bank außerhalb der Republik Belarus weiter möglich. Die Pressemitteilung spricht daneben die Empfehlung aus, die Zahlungsmodalitäten in bereits bestehenden Verträgen an die neue Rechtslage anzupassen, z.B. zu Gunsten von Akkreditiven oder Bankgarantien. Zahlungen nach erfolgter Lieferung sind von den neuen Regelungen nicht betroffen.
Der russische Wortlaut der Verordnung Nr. 165 vom 11.11.08 ist auf der Internetseite der belarussischen Nationalbank abrufbar: http://www.nbrb.by/legislation/ForExRegul/pdf/p_165.pdf
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