Wirtschafts- und Steuerrecht

15.04.2009

Produkthaftung USA - April 2009

Die Beweisführung vor Gericht durch Sachverständige/Von Alexander v. Hopffgarten

Köln (gtai) - Hiesige Berichte über amerikanische Produkthaftungsklagen melden häufig nur den Erfolg, und zwar zugunsten des Klägers. Die Tatsache, dass viele Klagen ins Leere laufen, wird seltener erwähnt. Dabei können gerade diese Fälle betroffene Unternehmen dazu ermutigen, sich gegen willkürliche Schadensersatzklagen energisch zur Wehr zu setzen. Das gilt zum Beispiel für die Beweisführung, bei der der Kläger grundsätzlich eine Bringschuld hat. Gestritten wird dabei immer wieder über die Frage des Sachverständigenbeweises.

Kläger machen Unternehmen für alles verantwortlich

Kläger holen bei Produkthaftungsklagen gerne zum Rundumschlag aus. Es gilt häufig, sicherlich bedingt durch die empfohlene Prozesstaktik des eigenen Anwalts, das Motto: "Je mehr, desto besser". Ein Beispiel ist die Klage des Randy Gunther gegen die amerikanische Tochtergesellschaft von Stihl vor einem Bundesgericht in Illinois. Das Verfahren begann im Mai 2008.

Der Kläger arbeitete im Mai 2006 auf einer Baustelle in Illinois. Er behauptet, dass er dabei einen Trennschleifer des beklagten Herstellers benutzte. Dabei soll der Trennschleifer plötzlich nach hinten geschleudert sein und ihn am rechten Arm und im Hüftbereich schwerwiegend und dauerhaft verletzt haben. Der Kläger hat über die Versicherung seines Arbeitgebers offenbar bereits Leistungen in Höhe von über US$ 91.000 erhalten. Unabhängig davon behauptet der Kläger, "significant pain, suffering, humiliation and a loss of life's pleasure in the future" ertragen zu müssen. In der Klageschrift folgt dann der Rundumschlag seines Anwalts (Complaint, Civil Action No. 08CV2668 TD):

"The aforesaid accident and damages sustained by Randy Gunther were the direct and proximate result of the negligence, carelessness and/or liability producing conduct of the Stihl defendants, individually, jointly and severely, including negligent acts and/or omissions of such defendants as performed by and through their agents, employees and/or servants, more specifically described as follows:

a. Failing to exercise reasonable care in the performance of their duties in the design, manufacture, sale and/or distribution of the circular saw;

b. Failing to perform proper and adequate testing of the product to insure that it could be operated safely before selling and distributing the product for use;

c. Failing to provide a proper complete and adequate warning concerning the safe use of the product and the catastrophic injuries likely to occur in the event of a kickback;

d. Designing, manufacturing and selling a saw that was defective such that the blade rotated with such speed and force that an operator would be unable to react and avoid being struck by the saw blade in the event of a kickback; and

e. Designing, manufacturing and selling a saw which was defective in there was nothing to prevent an operator form being struck by the rotating saw blade in the event hat a reasonably foreseeable kickback occurred."

Kausalitätsnachweis

Kläger tragen in Produkthaftungsfällen grundsätzlich die Beweislast dafür, dass ein Produkt defekt war, als es den Verantwortungsbereich des beklagten Herstellers, Lieferanten oder Einzelhändlers verließ. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem defekten Produkt und dem entstandenen Schaden. Die Einzelheiten regelt das jeweils anzuwendende Prozessrecht des Bundes oder eines Bundesstaates. Das hängt davon ab, ob die Parteien vor einem Bundesgericht oder einem einzelstaatlichen Gericht prozessieren. Die Bundesstaaten differenzieren im Hinblick auf die Beweislast gelegentlich nach einzelnen Fehlerarten und Produktgruppen, wie zum Beispiel das texanische Recht im Hinblick auf Konstruktionsfehler oder auch Waffen.

Texas Civil Practice and Remedies Code, § 82.005: "Design defect. (a) In a products liability action in which a claimant alleges a design defect, the burden is on the claimant to prove by a preponderance of the evidence that: (1) there was a safer alternative design; and (2) the defect was a producing cause of the personal injury, property damage, or death for which the claimant seeks recovery".

Die Beweislast der Klagepartei kennt viele Sonderregeln, Modifikationen und Ausnahmen. Das gilt zum Beispiel für den Kausalitätsnachweis. Viele Gerichte fordern dafür ein Expertengutachten, um zu bestimmen, ob ein Schadensfall aufgrund eines bestimmten Produktfehlers eingetreten ist. Diese erhöhte Beweisanforderung gilt zumindest dann, wenn Produkte in Rede stehen, bei denen es aufgrund ihrer technischen Komplexität unmöglich ist, den erforderlichen Ursachenzusammenhang mit allgemein zugänglichen Erfahrungswerten zu beurteilen (general experience and common understanding of laypersons, Ford Motor Co. v. Ledesma, 242 S.W.3d 32, 41, Tex. 2007). Das soll verhindern, dass die Geschworenen in einem Schadensersatzprozess wilde Spekulationen darüber anstellen, ob das streitgegenständliche Produkt den Schadensfall tatsächlich verursacht hat. Dieser besondere Kausalitätsnachweis ist insbesondere bei so komplexen Produkten wie Medikamente, Schadstoffe und viele mechanische Anwendungen erforderlich.

Beispiele:

Autosicherheitsgurt ("Where, as here, the effect of a defect in a seat belt assembly on the human body involved complex medical and biomechanical questions that are beyond a jury's ordinary knowledge and common experience, expert witness testimony was the best evidence of general causation. Without such evidence, a jury would have to speculate whether a design defect in the seat belt assembly caused or exacerbated Ms. Nash's injuries. Such speculation would be error because the mere possibility that a defect caused the injury is not sufficient." (Nash v. General Motors Corp. 2007 OK CIV APP 11, 153 P.3d 73))

Heizungsanlage, die wegen eines Defekts eine Matratze in Brand gesetzt haben soll (Public Service Mutual Insurance v. Empire Comfort Systems, Inc., F.Supp.2d, 2008 WL 3884342 (D. Mass., Aug. 22, 2008)).

Vorgaben für den Expertenbeweis

Die Parteien streiten in Produkthaftungsprozessen häufig darüber, ob die von den Experten der Klägerseite vorgelegten Gutachten und mündlichen Aussagen verwertbar sind. Der Oberste Gerichtshof der USA hat dazu im Jahr 1993 ein wichtiges Urteil gefällt, dessen Kernaussagen heute als "Daubert Test" zusammengefasst werden (Daubert v. Merrell Dow Pharma Inc., 509 U.S. 579 (1993)).

Dieser Test verpflichtet Bundesrichter, den wissenschaftlichen Wert eines Expertengutachtens sorgfältig zu prüfen, bevor ein Gutachten den Geschworenen zur Beratung vorgelegt wird. Ein Richter muss dabei die wissenschaftliche Methode des Sachverständigen untersuchen und prüfen, ob und in welchem Umfang diese Vorgehensweise auf die Fakten des Falles angewendet werden darf. Eine generelle Akzeptanz der von dem Sachverständigen angewandten Technik in der Fachwelt ist, im Unterschied zum alten Frye-Standard, nicht ausreichend. Sie ist nur noch ein Prüfkriterium, das um weitere Kriterien ergänzt werden muss:

Kann die Prüfmethode des Experten getestet werden und wurde sie bereits getestet?

Wurde die Prüfmethode des Sachverständigen einer Bewertung durch Fachleute unterzogen und in Fachmagazinen evaluiert?

Welche tatsächliche/potenzielle Fehlerhäufigkeit hat die angewandte Prüfmethode?

Gibt es Normen und Kontrollen für die angewandte Prüfmethode?

Der Daubert-Test soll Expertenmeinungen, die wissenschaftlich nicht fundiert sind, vom Beweisverfahren fernhalten und jeglichen falschen oder irreführenden Expertenmeinungen einen Riegel vorschieben.

Daubert-Test in der Praxis

Der Daubert-Test stammt zwar aus dem Bereich des Arzneimittelrechts, kommt heute allerdings auch bei anderen Produkten zur Anwendung. Obwohl der Test eine Verfahrensregel des Bundes ist und nur für Bundesgerichte verbindlich ist, greifen rund drei Dutzend einzelstaatliche Gerichte auf diesen Test zurück. Einige Bundesstaaten, wie zum Beispiel New York, praktizieren einen modifizierten Frye-Test (People v. Wernick, 89 N.Y.2d 111, 115 (1996) oder wenden eigene Kriterien an. Wie Gerichte den Daubert-Test anwenden, zeigen die folgenden Fallbeispiele.

Im Fall Hayes v. MTD Products ging es um den tödlichen Unfall mit einem Rasenmäher (518 F. Supp. 2d 898 (WD Ky 2007)). Rasenmäher gehören in den USA ausweislich der Rückrufstatistik der amerikanischen Verbraucherschutzbehörde zu den unfallträchtigsten Verbraucherprodukten. Einige Produkttypen, wie zum Beispiel so genannte walk-behind power lawn mower, unterliegen deswegen einem offiziellen Sicherheitsstandard (Code of Federal Regulations in Title 16, Part 1205).

Der tödlich Verunglückte Hayes hatte sich bei seinem Bruder einen Rasenmäher der Bauart "zero turn radius" geliehen. Diese Rasenmäher, bei denen der Benutzer wie auf einem kleinen Traktor sitzt, können auf der Stelle drehen, benötigen als keinen Wendekreis. Sie sind damit extrem wendig und verkürzen die Arbeitszeit. Als Hayes an seiner Grundstücksgrenze in der Nähe eines Grabens ein Wendemanöver durchführte, kippte er mit dem Rasenmäher um und verunglückte tödlich. Der Rasenmäher hatte keinen Überrollschutz (Roll-over Protection System). Seine Frau verklagte daraufhin den Hersteller des Rasenmähers unter Berufung auf den Grundsatz der absoluten Haftung bei defekten Produkten. Im Verfahren machte sie unter anderem geltend, dass der Rasenmäher wegen des fehlenden Überrollbügels defekt war. Dazu benannte sie einen ehemaligen Beschäftigten der amerikanischen Verbraucherschutzbehörde, der viele Jahre als Produktprüfer gearbeitet hatte, als Experten. Dieser bestätigte den Klagevorwurf. Der beklagte Hersteller beantragte daraufhin den Ausschluss des Experten unter Berufung auf den Daubert-Test. Mit Erfolg. Das Gericht zweifelte dabei zunächst an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Ein Sachverständiger, der sich im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit überhaupt nicht mit dem streitgegenständlichen Produkt beschäftige, stehe im Verdacht, in erster Linie die Interessen der ihn beauftragenden Prozesspartei zu verfolgen. Ein solcher Experte müsse zumindest umfangreiche Kenntnisse von dem Produkt vorweisen (extensive familiarity), entschied das Gericht. Der betreffende Experte hatte zwar langjährige Erfahrungen mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen bei Verbraucherprodukten, konnte aber keine spezifischen Kenntnisse im Hinblick auf Rasenmäher dokumentieren. Zudem hatte der Sachverständige keine Tests durchgeführt, um zu zeigen, dass ein Überrollbügel den Tod im konkreten Fall verhindert hätte, der fehlende Schutz mithin kausal für den eingetretenen Schaden war.

In einem anderen Fall stand der Autohersteller Chrysler vor Gericht (Ahlberg v. Chrysler, 481 F. 3d 630 (8th Cir 2007)). Hier verklagten mehrere Angehörige Chrysler auf Schadensersatz wegen vermeintlichen Konstruktions- und Herstellungsfehlern, unterlassenen Warnungen sowie der bewussten Vertuschung eines gefährlichen Defekts und dem Verkauf eines unverhältnismäßig gefährlichen Produkts. Ein Großvater hatte seinen Dodge Ram an einer abschüssigen Stelle abgestellt, den Parkmodus per Handschalter eingestellt und bei laufendem Motor kurzzeitig verlassen. Sein zweieinhalbjähriger Enkelsohn war im Auto geblieben. Als dieser den Handschalter löste und der Wagen ins Rollen kam, versuchte der Großvater den Wagen von außen aufzuhalten. Dabei wurde er überrollt und tödlich verletzt.

Das Auto mit Baujahr 1999 verfügte über keinen Brake Shift Interlock-Mechanismus (BSI). Eine solche Automatik verhindert, dass bei einem Auto die "Drive" oder "Reverse" Position eingelegt werden kann, ohne die Fußbremse betätigen zu müssen. Die Kläger machten geltend, dass ein solches System den tödlichen Unfall verhindert hätte. Sie zitierten dazu mehrere Kundenbeschwerden, Unfälle und Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit anderen Chrysler-Modellen. Zudem präsentierten sie einen ehemaligen Chrysler-Mitarbeiter, der bei dem Beklagten in den Jahren 1992-1994 ein Sicherheitsteam für Minivans geleitet hatte. Dieser Mitarbeiter, der sich trotz eines fehlenden Berufsabschlusses als Ingenieur bezeichnete, sollte als Experte bezeugen, dass der streitgegenständliche Dodge Ram wegen der fehlenden Sicherheitsautomatik unverhältnismäßig gefährlich war. Im Prozess behauptete er, dass er bei Chrysler einige Modelle mit einem selbstkonstruierten BSI-System nachgerüstet hatte, was auch relativ einfach gewesen sei. Der zuständige Richter verwarf die Aussagen des vermeintlichen Experten. Der Zeuge erfüllte kein einziges der Daubert-Kriterien, entschied der Richter.

Fazit

Produkthaftungsprozesse in den USA unterliegen Beweisregeln. Diese sind nicht zwingend lockerer oder klägerfreundlicher als in anderen Rechtsordnungen. Entscheidend ist das im konkreten Fall anzuwendende Verfahrensrecht. Sofern in einem Haftungsfall ein Expertengutachten für den Kausalitätsnachweis erforderlich ist, hat die beklagte Partei über eine Daubert-motion oder motion in limine die Möglichkeit, fragwürdige Beweise der Klägerseite zu Fall zu bringen.

Kontakt: Alexander.von-hopffgarten@gtai.de

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Dieser Artikel ist relevant für:

USA Verbraucherschutzrecht (allg.), Produzentenhaftung, Gerichtsverfassungsrecht, Prozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

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