Wirtschafts- und Steuerrecht

30.09.2009

Insolvenzrecht in Indonesien

Das Gesetz liegt vor, die Umsetzung überzeugt noch nicht

Von Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M.

Köln (gtai) - Indonesien verfügt über ein modernes Insolvenzgesetz, die Anwendung in der Praxis ist bislang jedoch schwierig. Das indonesische Gerichtswesen genießt auch im Bereich des Insolvenzrechts keinen besonders guten Ruf. Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten wie auch Gläubiger meiden daher den Weg zum Insolvenzrichter. Jedoch scheint sich die Lage zu verbessern. Das lange als völlig unzureichend empfundene Justizsystem unterzieht sich einem auch von der Regierung getragenen Reformprozess.

Die Rechtsgrundlage des indonesischen Insolvenzrechts, das Law on Bankruptcy (LoB), wurde auf Drängen des IMF (International Monetary Fund) im Jahr 1998 als Reaktion auf die Asienkrise 1997 eingeführt. In der Folge wurden spezielle Handelsgerichte (Commercial Courts) eingerichtet, um Insolvenzfälle zu verhandeln; die Richter dieser Gerichte durchliefen besondere Schulungen. Auch wurden eine Anzahl von Ad-hoc-Richtern, ehemalige Anwälte, die auf dem Gebiet des Handels-, Gesellschafts- und Insolvenzrechts tätig gewesen waren, berufen. Trotz der zur Verfügung stehenden rechtstechnischen Mittel und einer erneuten Reform des Bankruptcy Laws im Jahr 2004 erfolgte die tatsächliche Umsetzung jedoch sehr halbherzig. Bis heute wurde das Insolvenzrecht als Mittel zur Lösung finanzieller Schwierigkeiten weder anerkannt noch genutzt. Der Weg zu den Gerichten wird regelmäßig nicht eingeschlagen; hierfür scheint das sowohl bei Indonesiern als auch ausländischen Investoren festsitzende Misstrauen gegenüber einer als korrupt und unfähig empfundenen Justiz zu groß. Nach wie vor erfolgt die Regelung finanzieller Schwierigkeiten eher auf informellen Wegen.

Die geringen Erfolgsaussichten, im Rahmen eines klassischen Insolvenzverfahrens nennenswerte Beträge erstattet zu bekommen, befördern die wenig ausgeprägte Anerkennung des Insolvenzrechts. Nach dem jüngsten Report der Weltbank beträgt die Erstattungsquote lediglich 13,7 % gegenüber beispielsweise 28,4 % innerhalb der Region. Schuldner und Gläubiger leiden gleichermaßen unter einer langen Verfahrensdauer (durchschnittlich fünfeinhalb Jahre) und hohen Verfahrenskosten.

Allerdings gibt es mittlerweile intensive Bemühungen, die Qualität der Richter und des Gerichtswesen zu verbessern. Neben bestehenden ernstgemeinten Initiativen der indonesischen Regierung zur Bekämpfung der Korruption (wie der Errichtung einer Judicial Commission oder der Corruption Eradication Commission) gibt es auch seitens ausländischer Regierungen geförderte Anstrengungen, Richter der Commercial Courts insbesondere in Angelegenheiten des Konkursrechts aus- und fortzubilden.

Daher nachfolgend ein kurzer Überblick über die wichtigsten Aspekte des Konkursrechts:

Verfahrensformen

Das indonesische Insolvenzrecht eröffnet im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners zwei Verfahrenswege.

Zum einen kennt es das auf die Abwicklung des Unternehmens ausgerichtete Insolvenzverfahren. Innerhalb dieses Verfahrens haben Schuldner und Gläubiger die Möglichkeit, einen Sanierungsplan / Vergleich auszuhandeln, der bei Einhaltung der Vergleichsbedingungen durch den Schuldner die Abwicklung des Unternehmens abwendet.

Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit, ein Schuldenmoratorium zu beantragen, um das Unternehmen innerhalb dieses finanziellen Schutzraums sanieren zu können.

Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren wird durch das Gericht auf Antrag eines Gläubigers, des Schuldners oder des Generalstaatsanwalts eingeleitet. Sonderregelungen bestehen für Finanzinstitute und Versicherungen, bei denen lediglich die entsprechende Regulierungsbehörde ein Insolvenzverfahren einleiten kann.

Sachlich zuständig ist einer der fünf Commercial Courts in Jakarta, Semarang, Surabaya, Medan und Makasar.

Voraussetzung der Eröffnung des Verfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner zwei oder mehr Gläubiger hat und zumindest eine Verbindlichkeit bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde (Art. 2 Abs. 1 LoB).

Das Gericht soll innerhalb einer Frist von 60 Tagen über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entscheiden, in der Praxis dauert es bis zur Entscheidung jedoch wesentlich länger. Für die Zeit zwischen Antrag und Insolvenzeröffnung kann der Gläubiger ein Verfügungsverbot (conservatory attachment) über Vermögensgegenstände des Schuldners (Art. 10 LoB) oder aber die vorläufige Einsetzung eines Insolvenzverwalters beantragen, der die Verwaltung des Unternehmens und die Verfügungen des Schuldners überwacht. Der Schuldner oder ein Gläubiger können zudem die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen beantragen.

Liegt nach Ansicht des Gerichts Zahlungsunfähigkeit vor, eröffnet es das Insolvenzverfahren und ernennt einen Insolvenzverwalter sowie den zuständigen Insolvenzrichter (Art. 16 LoB). Bei Bedarf kann das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss, bestehend aus drei Personen, berufen, welcher dem Insolvenzverwalter beratend zur Seite steht.

Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Befugnis über sein Vermögen zu verfügen. Die Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über, der mit Genehmigung des Insolvenzrichters bzw. des Gläubigerausschusses die Geschäfte fortführen kann (Art. 24 LoB). Der Insolvenzverwalter inventarisiert das Vermögen des Schuldners, sichert bestehende Vermögensgegenstände (Art. 98 LoB) und führt bei entsprechender Genehmigung durch das vorläufige Gläubigerkomitee den Geschäftsbetrieb fort.

Mit der Eröffnung des Verfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners untersagt und anhängige Gerichtsverfahren einzustellen (Art. 29 LoB). Neue Verfahren dürfen nicht mehr angestrengt werden (Art. 31 LoB). Laufende Verträge können weiterhin ausgeführt werden, wenn der Insolvenzverwalter einer Fortführung des Vertrages zustimmt; dem Lieferanten sind Sicherheiten einzuräumen.

Gläubigerkonferenz

Der Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung folgt die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Bekannte Gläubiger sind durch Boten oder Einschreiben zur Gläubigerversammlung einzuberufen; auch ist die Mitteilung hiervon in wenigstens zwei Tageszeitungen sowie der State Gazette of the Republic of Indonesia zu veröffentlichen (Art. 86 LoB). Die Gläubigerversammlung findet innerhalb von 30 Tagen ab Verfahrenseröffnung das erste Mal statt. Mitglieder der Gläubigerversammlung sind lediglich die ungesicherten Gläubiger.

Forderungsanmeldung

Der Insolvenzrichter legt innerhalb von 14 Tagen ab Verfahrenseröffnung eine Frist zur Forderungsanmeldung fest und bestimmt einen Termin, an dem die Gläubigerversammlung zum Zwecke der Verifizierung und Anerkennung der angemeldeten Forderungen zusammentritt. Hierüber sind bekannte Gläubiger durch einfachen Brief zu informieren, des Weiteren ist die Frist zur Forderungsanmeldung in zwei Tageszeitungen zu veröffentlichen. Zum Nachweis des Vorliegens einer Forderung sind entsprechende Dokumente (Rechnungen etc.) beizubringen; falls der Schuldner Kreditsicherungen eingeräumt hat, sind auch diese zu belegen. Über Streitigkeiten hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens einer Forderung entscheidet der Insolvenzrichter in einem summarischen Verfahren.

Verwertung

Ist die Forderungsaufstellung abgeschlossen, verwertet der Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen in der Regel im Wege öffentlicher Versteigerung, es sei denn, zwischen Schuldner und Gläubigern ist ein Vergleich zustande gekommen. Das Insolvenzverfahren endet mit der Verteilung der Verwertungserlöse.

Vergleichsverfahren

Der Schuldner darf bis zu acht Tagen vor dem Zusammentreten der Gläubigerversammlung zur Forderungsverifizierung einen Vergleichsvorschlag beibringen. Die Gläubigerversammlung stimmt (nicht notwendigerweise in der gleichen Sitzung) über den vorgeschlagenen Vergleich ab. Dinglich gesicherte Gläubiger sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie verzichten auf ihre Sicherheit. Eine endgültige Annahme des Vergleichsplans erfolgt durch den Insolvenzrichter (Art. 159 LoB).

Mit Rechtskraft des Vergleichs ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen (Art. 166 LoB). Der Schuldner erlangt seine Verfügungsbefugnis zurück. Erfüllt er allerdings die Bedingungen des Vergleichs nicht, kann das Insolvenzverfahren neu eröffnet werden. In diesem Falle ist die Durchführung eines erneuten Vergleichsverfahrens ausgeschlossen (Art. 175 Abs. 1 LoB); Folge der Neueröffnung des Insolvenzverfahrens ist zwingend die Abwicklung des Unternehmens.

Schuldenmoratorium

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit, aber noch vor der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner den Erlass eines Schuldenmoratoriums sowie die Einleitung eines Vergleichsverfahrens beantragen. Der Antrag ist auch dann möglich, wenn bereits ein Insolvenzantrag anhängig ist, jedoch darf das Insolvenzverfahren noch nicht formell durch den Richter eröffnet worden sein.

Der Schuldner muss bei Gericht eine Vermögens- und Forderungsaufstellung einreichen, aufgrund derer der Richter über ein einstweiliges Schuldenmoratorium von 90 Tagen entscheidet. Ist dieses erlassen, kann der Richter nach Anhörung des Schuldners, der Gläubiger und eventuell des Konkursverwalters über die Einrichtung eines langfristigen, längstens 270 Tage andauernden Moratoriums entscheiden. Während der Dauer des Moratoriums behält der Schuldner seine Vermögensverfügungsbefugnis. Der Schuldner ist verpflichtet, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, der durch die Gläubiger ungesicherter Forderungen angenommen werden muss. Kommt ein Vergleich nicht zustande, muss das Gericht von Amts wegen das auf die Abwicklung ausgerichtete Insolvenzverfahren eröffnen. In diesem Verfahren kann kein erneuter Vergleich zwischen Gläubigern und Schuldner mehr geschlossen werden.

Wirkung von Kreditsicherungen

Gesicherte Gläubiger unterliegen einem Moratorium von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, innerhalb dessen sie keinen Zugriff auf das Sicherungsgut haben. Nach Ablauf der Frist sind sie berechtigt, die Sicherungsgegenstände aus dem Schuldnervermögen auszusondern und zu verwerten (Art. 55, 56 LoB). Ist das Insolvenzverfahren in ein Abwicklungsverfahren überführt (Art. 178 LoB), ist der dinglich gesicherte Gläubiger zudem ausdrücklich verpflichtet, seine Sicherungsgegenstände innerhalb von zwei Monaten aus der Insolvenzmasse herauszuholen. Belässt er das Sicherungsgut im Schuldnerunternehmen, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Sicherungsgegenstände öffentlich zu verwerten.

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