Wirtschafts- und Steuerrecht

18.08.2009

Insolvenz in USA, Teil 1

Das US-amerikanische Insolvenzrecht im Überblick / Von Alexander v. Hopffgarten

Köln (gtai) - Nach mehr als einem halben Jahrzehnt anhaltender Diskussion mit teils spektakulären Insolvenzen namhafter US-amerikanischer Unternehmen wie Worldcom, Enron, United Airlines oder Kmart und einer Verfestigung der Spitzenposition bei der weltweiten Überschuldungsquote privater Haushalte, haben die USA im Jahre 2005 eine umfassende Reform ihres Insolvenzrechts beschlossen: Das ist der Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 2005 (New Bankruptcy Act oder kurz NBA).

Das US-amerikanische Insolvenzrecht ist Bundesrecht. Fast alle wichtigen Regelungen sind im Bankruptcy Code enthalten (United States Code, Title 11, Chapter 1-15). Der Bankruptcy Code differenziert nach verschiedenen Insolvenzsubjekten. So sind die Kapitel 7 und 11 Bankruptcy Code vor allem insolventen Unternehmen gewidmet, Kapitel 9 betrifft das Verfahren bei insolventen Gemeinden und die Kapitel 12 und 13 regeln Maßnahmen gegenüber insolventen natürlichen Personen bzw. Verbrauchern.

Bei der Insolvenz von Unternehmen gibt es hauptsächlich zwei Verfahren: das Liquidationsverfahren nach Kapitel 7 Bankruptcy Code und das Sanierungs-/Reorganisationsverfahren nach Kapitel 11 Bankruptcy Code. Für das Sanierungs-/Reorganisationsverfahren ist der Name "Chapter 11-Verfahren" üblich.

Die Eröffnung des Verfahrens

Ein Insolvenzverfahren kann allgemein über zwei Wege eröffnet werden. Entweder stellt der Schuldner selbst einen Antrag, wodurch ein voluntary case begründet wird oder dessen Gläubiger beantragen das Verfahren, was einen involuntary case zur Folge hat. Eine Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung, wie sie im deutschen Recht nach § 64 GmbHG oder § 92 AktG bekannt ist, kennt das amerikanische Recht nicht. Hier können nur besondere Umstände im Einzelfall dazu führen, dass das Management aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht (fiduciary duty) gegenüber Gläubigern und Anteilsinhabern dazu verpflichtet ist, die Insolvenz zu beantragen.

Der Schuldnerantrag unterscheidet sich vom Antrag eines Gläubigers vor allem in zwei Punkten. Während der Schuldnerantrag dazu führt, dass das Insolvenzverfahren automatisch im Wege der Erteilung einer order for relief eröffnet wird, bedarf es bei einem Gläubigerantrag einer vorherigen Sachprüfung des zuständigen Bankruptcy Court. In diesem Verfahren wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, Einwendungen gegen den Antrag seines Gläubiger zu erheben. Unterschiedlich geregelt ist deswegen auch die Antragsberechtigung. Ein Gläubiger ist nur dann antragsberechtigt, wenn er die Insolvenz des Schuldners darlegen und im Falle eines Bestreitens auch beweisen kann. Das verlangt vielmehr als die bloße Glaubhaftmachung, die nach deutschem Recht bei einem Gläubigerantrag erforderlich ist. Der Schuldner muss hingegen nicht zahlungsunfähig sein, um berechtigterweise einen Antrag stellen zu können.

Bestellung eines Insolvenzverwalters

Nach der Anordnung der Verfahrenseröffnung mittels der order for relief wird in der Regel ein trustee als Insolvenzverwalter bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den United States Trustee, einem Bundesbeamten des amerikanischen Justizministeriums. In Ausnahmefällen übernimmt der United States Trustee auch selbst die Rolle des zumindest vorläufigen Insolvenzverwalters.

Die Aufgaben des trustee richten sich nach der Art und Funktion des Insolvenzverfahrens. Beim so genannten Liquidationsverfahren nach Kapitel 7 Bankruptcy Code, das auf die Liquidation des Schuldnervermögens und damit der Beendigung seiner Geschäftstätigkeit gerichtet ist, steht vor allem der Einzug von zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen, deren Verwertung und schließlich die Befriedigung der Gläubiger im Vordergrund. Eine Fortführung der Geschäftstätigkeit des insolventen Schuldners durch den Insolvenzverwalter ist zwar nach dem Gesetz möglich, bedarf allerdings einer zusätzlichen Anordnung des Insolvenzgerichts und ist nur für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen, Section 721 Bankruptcy Code.

Die Kompetenzen des trustee beim Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 Bankruptcy Code sind demgegenüber sehr begrenzt. Hier wird der Insolvenzverwalter nicht automatisch, sondern nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten und bei Vorliegen von Gründen bestellt, die eine Verwaltung des insolventen Unternehmens durch den Schuldner selbst, also im Wege der Eigenverwaltung, nicht mehr zulassen. Nach neuem Recht genügen dafür allerdings bereits Anzeichen, die auf eine Unerfahrenheit, Unzuverlässigkeit oder Verstrickung des Unternehmensmanagements in betrügerische Machenschaften hinweisen. Zudem ist neuerdings eine Bestellung auch dann denkbar, wenn der Schuldner die Umwandlung seines Reorganisationsverfahrens in ein Liquidationsverfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code beantragt. Wird ein trustee bestellt, was in der Praxis bislang eher die Ausnahme ist, steht diesem nur ein Ausschnitt der für das Liquidationsverfahren geltenden Verwaltungskompetenzen zur Verfügung. Insbesondere fehlt ihm die Befugnis, das Schuldnervermögen zu liquidieren.

Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht - unabhängig von der konkreten Art des Verfahrens - nach Section 541 Bankruptcy Code automatisch die Insolvenzmasse, die als estate bezeichnet wird. Sie besteht aus allen dem Schuldner zuzuordnenden Rechten, wobei es nach Section 541 Bankruptcy Code irrelevant ist, wo diese Rechte lokalisiert sind. Es gilt das Universalitätsprinzip, dass heißt es wird das weltweite Vermögen des Schuldners erfasst. Anders als bei natürlichen Personen zählt bei Gesellschaften dazu auch das Vermögen, das erst nach der Verfahrenseröffnung entsteht.

Weitere wesentliche Rechtsfolge ist der so genannte automatic stay, der in Section 362 Bankruptcy Code geregelt ist. Dabei handelt es sich um ein Verbot jeglicher Handlungen und Anordnungen, die sich auf den Schuldner und die Insolvenzmasse beziehen. Ausgenommen sind hiervon Strafverfahren und vor allem Verfahren, die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners betreffen. Weitere Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn ein Gläubiger darlegen kann, dass ihm durch den automatic stay ein Schaden droht, zum Beispiel durch einen konkreten Wertverlust einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache.

Zudem hat die Verfahrenseröffnung Auswirkungen auf die Verfügungsberechtigung über die Insolvenzmasse. Während nach deutschem Recht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Regelfall nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht, gilt das im amerikanischen Recht nur für das Liquidationsverfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code. Im Rahmen des Reorganisationsverfahrens nach Chapter 11 Bankruptcy Code ist es dagegen denkbar, wenn nicht sogar die Regel, dass der Schuldner selbst die Insolvenzmasse verwaltet. Für diesen Fall der Eigenverwaltung bezeichnet das Gesetz den Schuldner als debtor in possession, dem nach Section 1107 Bankruptcy Code nahezu die Befugnisse eines Insolvenzverwalters zustehen.

Der debtor in possession (oder der Insolvenzverwalter) erhält mit der Verfahrenseröffnung ein Wahlrecht im Hinblick auf die Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge. So kann er mit Zustimmung des Insolvenzgerichts noch nicht erfüllte Verträge erfüllen oder ihre Erfüllung ablehnen, Section 365 Bankruptcy Code.

Besonderheiten des Chapter 11-Verfahrens

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das in Form einer Reorganisation nach den Bestimmungen in Chapter 11 Bankruptcy Code geführt wird, sieht das Gesetz die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (committee of creditors) durch den United States Trustee vor. Dieser Ausschuss repräsentiert die Gruppe der ungesicherten Gläubiger und soll aus den Gläubigern mit den insgesamt sieben höchsten Forderungen gegen den Schuldner bestehen. Damit der Kreis dieser Gläubiger ermittelt werden kann, muss der Schuldner bei Verfahrensbeginn eine entsprechende Gläubigerliste vorlegen.

Aufgabe des Gläubigerausschusses ist es im wesentlichen, in Kooperation mit dem Insolvenzverwalter oder dem debtor in possession eine umfängliche Bestandsaufnahme der Situation des Schuldners vorzunehmen, etwaige Transaktionen zu überwachen und an der Aufstellung des Reorganisationsplanes mitzuwirken.

Kernbestandteil des Reorganisationsverfahrens ist die Ausarbeitung eines Organisationsplans, dessen Struktur, Inhalt und Beschlussvoraussetzungen in Section 1121 - 1129 Bankruptcy Code geregelt sind.

Anders als bei der Eigenverwaltung im deutschen Insolvenzrecht, wo der Schuldner und der Insolvenzverwalter zur Vorlage eines Insolvenzplans berechtigt sind, gibt das amerikanische Recht dem Schuldner das alleinige Vorlagerecht. Erst wenn der Schuldner von diesem Recht, das er innerhalb der ersten 120 Tage nach dem Eröffnungsbeschluss ausüben kann, nicht rechtzeitig Gebrauch macht, oder sein Plan nicht innerhalb von insgesamt 180 Tagen von den Gläubigern angenommen wird, können die Gläubiger oder der Insolvenzverwalter einen eigenen Reorganisationsplan einreichen. Allerdings kann der Schuldner eine Verlängerung dieser Fristen beim Insolvenzgericht beantragen, muss diesen Antrag aber spätestens 18 Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Die Annahme seines Plans muss spätestens 20 Monate nach der Verfahrenseröffnung erfolgen. Das erhöht den Druck gegenüber dem Schuldner, die Reorganisation seines insolventen Unternehmens auch tatsächlich voranzutreiben.

Die insolvenzrechtlichen Pflichtbestandteile des Reorganisationsplans ergeben sich aus Section 1123 Bankruptcy Code. Ein Reorganisationsplan muss mindestens folgende Strukturelemente aufweisen:

- Klassifizierung aller Gläubigerforderungen nach dem Kriterium der Vergleichbarkeit (classification of claims),

- Spezifizierung aller Forderungen, die nicht vom Reorganisationsplan betroffen sein sollen,

- Mitteilung über die geplante Art und Weise der Aufarbeitung der verschiedenen Forderungsklassen,

- Maßnahmenkatalog zur Implementierung und Ausführung des Plans (z.B. Angaben über geplante Transaktionen, Sicherungsgeschäfte, Veränderung der Eigenkapitalquote usw.)

Der Bankruptcy Code macht bis auf das Kriterium der Vergleichbarkeit (substantial similarity) keine konkreten Vorgaben für die Bildung der verschiedenen Forderungsklassen. Es ist üblich, dass sämtliche gesicherte Forderungen und Bagatellforderungen jeweils zu einer Klasse zusammengezogen werden. Denkbar ist auch eine Klassifizierung nach dem Privilegierungsgrad der Forderungen. So gehören Gehalts- und Steuerforderungen üblicherweise zu bevorzugten Forderungen. Das liegt bei Steuerforderungen vor allem daran, dass das amerikanische Finanzministerium im Falle einer Steuerschuld des Schuldners ebenfalls ein Stimmrecht beim Reorganisationsplan hat.

Stellt der Schuldner einen Reorganisationsplan nach den vorbenannten Mindestvorgaben auf, müssen die Gläubiger aller jeweiligen Forderungsklassen über den Plan abstimmen. Das folgt aus Section 1129 Bankruptcy Code. Eine Annahme setzt nach Section 1126 Bankruptcy Code eine qualifizierte Gläubigermehrheit voraus. Erforderlich ist eine einfache zahlenmäßige Gläubigermehrheit, die mindestens einen Anteil von 2/3 der gesamten Forderungssumme einer Klasse auf sich vereint.

Wichtige Entscheidungsgrundlage für die Abstimmung der Gläubiger über den Reorganisationsplan ist ein so genanntes disclosure statement des Schuldners. Diese Pflichtmitteilung des Schuldners soll sicherstellen, dass die Gläubiger ausreichend über die Finanz- und Vermögenslage ihres Schuldners informiert sind (adequate information). Der Schuldner muss dabei auch die möglichen steuerlichen Auswirkungen seines Reorganisationsplans erläutern. Eine Erleichterung für den Schuldner besteht nur insoweit, als dass er den Inhalt und Umfang seines disclosure statement entsprechend der verschiedenen Gläubigerklassen variieren kann. Zudem können insolvente Kleinunternehmen (small business) von der Abgabe eines disclosure statements befreit werden.

Im Anschluss an die Abstimmung der Gläubiger muss der Reorganisationsplan noch gerichtlich bestätigt werden. Erst dadurch ist der Plan für alle Verfahrensbeteiligten rechtlich bindend.

Die Beendigung des Chapter 11-Verfahrens

Die richterliche Genehmigung eines Reorganisationsplans leitet das Ende des Reorganisationsverfahrens ein. Mit der Genehmigung endet nach Section 1141 Bankruptcy Code die Wirkung des automatic stay, die Insolvenzmasse wird auf den Schuldner rückübertragen und sein Eigentum von Rechten Dritter befreit. Zugleich tritt zugunsten des Schuldners mit Ausnahme bestimmter Steuerforderungen eine Restschuldbefreiung ein. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied des Chapter 11-Verfahrens gegenüber einer Liquidation nach Chapter 7 Bankruptcy Code. Bei einem Liquidationsverfahren ist eine Restschuldbefreiung nur gegenüber natürlichen Personen möglich. Insolvente Unternehmen werden durch dieses Verfahren nicht nur nicht liquidiert, sondern sind auch von einem möglichen Neustart so gut wie ausgeschlossen.

Die Restschuldbefreiung im Chapter 11-Verfahren verhindert, dass die Verfahrensbeteiligten ihre Forderungen gegen den Schuldner unter anderen als den Bedingungen des genehmigten Reorganisationsplans geltend machen dürfen. Selbstverständlich muss der Schuldner den Reorganisationsplan dazu auch ausführen. Andernfalls droht ihm eine spätere Aufhebung des Reorganisationsplans, die mit einem Wegfall seiner Restschuldbefreiung verbunden sein kann. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings recht hoch. Erstens ist eine Aufhebung des Plans nur innerhalb von 180 Tagen nach Erlass des Genehmigungsbeschlusses möglich und setzt zweitens ein betrügerisches Verhalten des Schuldners voraus.

Das Verfahren nach Chapter 11 Bankruptcy Code ist beendet, wenn der Reorganisationsplan vollständig ausgeführt ist. Das kann, wie das Beispiel des Autozulieferers Delphi zeigt, mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

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