Wirtschafts- und Steuerrecht

31.08.2009

Umfassende Novelle des Insolvenzgesetzes in Tschechien

Tschechisches Insolvenzverfahren wird schneller und effektiver/ Von Martin T. Ondrejka

Köln (gtai) - Durch die umfassende Novelle des erst 2006 völlig neu gefassten Insolvenzgesetzes reagierte der tschechische Gesetzgeber auf die gesteigerten Anforderungen, denen sich das tschechische Wirtschaftsrecht angesichts der Auswirkungen der weltweiten Wirtschaftskrise ausgesetzt sieht. Die Änderungen betreffen zuvorderst die Unternehmensreorganisation; daneben werden die Stellung des Insolvenzgerichts gestärkt, Arbeitnehmerrechte gesichert, das Entschuldungsverfahren verbessert und der Anwendungsbereich ausgeweitet.

Die jüngste Gesetzesnovelle zur Änderung des tschechischen Insolvenzgesetzes (Gesetz Nr. 182/2006 Sb.) führte spürbare Veränderungen des tschechischen Insolvenzverfahrens ein und passte dieses nicht zuletzt den Anforderungen durch die Folgen der weltweiten Wirtschaftskrise an.

Festgeschrieben wurde zunächst eine Stärkung der Position des Insolvenzgerichts. Dies gilt beispielsweise für dessen Kompetenzen beim Erlass einstweiliger Anordnungen (Predbezne opatreni, vgl. die neugefassten Absätze zwei bis vier des § 82). Weitere Auswirkungen der Insolvenzrechtsnovelle auf die Stellung des Insolvenzgerichts finden sich beispielsweise im neugefassten § 25 Absatz 1, demzufolge bei der Insolvenzverwalterbestellung das Insolvenzgericht künftig im Falle der Vorlage eines Reorganisationsplans die dort bestimmte Person auch tatsächlich als Insolvenzverwalter ernennen soll. Auch die Kompetenzen des Insolvenzgerichts für den Erlass einstweiliger Anordnungen werden erweitert. So kann das Insolvenzgericht einstweilige Anordnungen grundsätzlich auch künftig weiter ohne Antrag erlassen (§ 82 Absatz 1 Satz 1) und auf diesem Wege auch nach wie vor den vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (§ 82 Absatz 2). In bestimmten Fällen ist aber ein Antrag durch Schuldner, Insolvenzverwalter, den von der Maßnahme betroffenen Gläubiger oder eine dritte Person mit Rechtschutzinteresse erforderlich (§ 82 Absätze 3 und 4 n.F.). Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags durch den Schuldner verschärft (§ 98 n.F.).

Darüber hinaus betreffen zahlreiche Neuregelungen, die am 20.7.09 im amtlichen Gesetzblatt unter der Nr. 217/2009 Sb. veröffentlicht wurden, das Reorganisationsverfahren (Reorganizace, vgl. § 316 bis 364). So wurde am Ende des Abschnitts über die Genehmigung des Antrags auf Reorganisation (Navrh na povolení reorganizace, §§ 317-324) dem § 324 ein neuer Absatz drei hinzugefügt. Dieser sieht ein Aufrechnungsverbot zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Antrags auf Genehmigung der Reorganisation vor, welches auch für Aufrechnungslagen gilt, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. Satz 2). Auch hier wird jedoch dem Insolvenzgericht eingeräumt, sich im Wege der einstweiligen Anordnung über das Aufrechnungsverbot hinwegzusetzen. Mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Reorganisationsplans wird jedoch nach neuer Rechtslage das Aufrechnungsverbot des § 324 Abs. 3 wieder aufgehoben (vgl. die Neufassung des § 352 Abs. 3 sowie die Ergänzung in § 363 Abs. 5). Die Neufassung der Absätze zwei und drei des § 339 wiederum schränkt das vorrangige Recht bestimmter Gläubiger ein, den Reorganisationsplan zu unterbrechen (Prednostni pravo sestavit reorganizacni plan).

Zahlreiche Neuerungen betreffen auch das Entschuldungsverfahren (§§ 389 bis 418, Oddluzení). Dem Schuldner wird die Möglichkeit eingeräumt, bei der Beantragung eines Entschuldungsverfahrens Mindestraten zu beantragen, die niedriger als die gesetzlich vorgesehenen liegen (§ 391 Absatz 2 n.F.). Dem Insolvenzgericht werden zur Entscheidung hierüber genaue Kriterien an die Hand gegeben (§ 398 Absatz 4 n.F.). Gegen die Verabschiedung des Entschuldungsplans durch das Insolvenzgericht können nach neuer Rechtslage sowohl der Schuldner, dessen Antrag auf Festsetzung niedrigerer Raten nicht berücksichtigt wurde, als auch der Gläubiger, der mit einer etwaigen Festlegung niedrigerer Raten nicht einverstanden ist, Berufung einlegen (§ 406 Absatz 4 am Ende n.F.). Ergeben sich wesentliche Änderungen der Umstände, kann das Insolvenzgericht auch ohne Antrag den Entschuldungsplan ändern (§ 407 Absatz 3 n.F.).

Die jüngste Gesetzesnovelle betrifft schließlich Änderungen im Gesetz über den Schutz des Arbeitnehmers bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Gesetz Nr. 118/2000 Sb., Zakon o ochrane zamestnancu pri platebni neschopnosti zamestnavatele..., zuvor letztmals geändert durch Gesetz Nr. 296/2007 Sb.). Durch das Gesetz wird Arbeitnehmern das Recht eingestanden, von der örtlichen Arbeitsbehörde die ausstehenden Zahlungen einzufordern, denen der Arbeitgeber aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit nicht nachgekommen ist. Voraussetzung dafür ist die Veröffentlichung (Aushang) der Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage der vom Insolvenzgericht an die örtliche Arbeitsbehörde zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags übermittelten Daten (vgl. § 4 Absatz 4) sowie die Feststellung der Arbeitsbehörde über das Bestehen des Anspruchs (vgl. § 9). Vor einer Befriedigung der Arbeitnehmeransprüche (§ 8) führt die Arbeitsbehörde die Sozialabgaben ab (§ 10). Der Arbeitgeber bzw. dessen Verwalter ist der Arbeitsbehörde gegenüber für die ausgezahlten Mittel mitsamt Verzugszinsen kraft Gesetzes ersatzpflichtig (§ 13).

Der entscheidende Zeitraum für die Anwendung des Gesetzes wird durch die Novelle dahingehend geändert, dass nicht mehr eine sechsmonatige Zeitspanne vor der Antragstellung sondern vielmehr 3 Kalendermonate vor dem Monat der Stellung des Insolvenzantrags wie auch die drei Kalendermonate danach nunmehr die entscheidende Zeitspanne (rozhodne obdobi) ausmachen (vgl. § 3 a) n.F.). Auch die Frist für die Antragstellung wird zu Gunsten des Arbeitnehmers von einem Monat auf nunmehr fünfeinhalb Monate nach Veröffentlichung der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch die Arbeitsbehörde ausgeweitet (vgl. § 4 Absatz 5 n.F.). Gleichzeitig wird die Höhe der erstattungsfähigen Ansprüche auf drei Monatsgehälter begrenzt; ein weiterer Zahlungsanspruch kann erst nach Verstreichen von 12 Monaten neu entstehen (vgl. § 5 Absatz 1 n.F.). Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gehen im Falle der Bestellung eines Insolvenzverwalters kraft Gesetzes auf diesen über (§ 7 Abs. 2 n.F.).

Das Gesetz Nr. 217/2009 Sb. zur Änderung des Insolvenzgesetzes (Zakon kterym se meni zakon c. 182/2006 Sb., o upadku a zpusobech jeho reseni (insolvencni zakon), ve zneni pozdejsich predpisu, a dalsi souvisejici zakony) ist auf den Internetseiten des Tschechischen Innenministeriums in tschechischer Originalfassung abrufbar; eine konsolidierte Fassung des Insolvenzgesetzes einschließlich der jüngsten Neuerungen steht in der offiziellen Gesetzesdatenbank des Servers der tschechischen öffentlichen Verwaltung "portal.cz" zur Verfügung.

Unter der Adresse http://insolvencni-zakon.justice.cz hat das tschechische Justizministerium weiter eine gelungene tschechisch-sprachige Informationsplattform ins Netz gestellt. Die auch in grafischer Hinsicht ansprechende Internetpräsenz bietet dabei spezielle Einstiegsmöglichkeiten für den Schuldner (Dluznik), den Gläubiger (Veritel) wie auch für Insolvenzverwalter (Insolvencni spravci). Neben dem gültigen konsolidierten Gesetzeswortlaut enthält die Internetseite eine Formularsammlung zum Download der wichtigsten Anträge mitsamt Erläuterungen. Von besonderem Wert ist auch das sog. Insolvenzregister (Inslovencni rejstrik), das ebenfalls über das Internetportal zugänglich gemacht wurde.

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Dieser Artikel ist relevant für:

Tschechische Republik Insolvenzrecht, Gerichtsverfassungsrecht, Prozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Sonstige Anforderungen, Dienstleistungsempfang, Gesetzliche Grundlagen, allg.

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