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26.08.2009
Neue Importbeschränkung für deutsche Produkte in den USA?
Diskussion über Produktsicherheit erreicht neue Dimension / Von Alexander v. Hopffgarten
Köln (gtai) Der Gesetzentwurf umfasst nicht mehr als 13 Seiten, ist leicht verständlich und trägt die Handschrift von gerade mal drei Senatoren. Der Inhalt des "Foreign Manufacturers Legal Acountability Act of 2009" ist alles andere als harmlos: Ausländische Hersteller von Verbraucher-, Kosmetik-, Arzneimittel- und Chemieprodukten sollen künftig nicht mehr in die USA exportieren dürfen, wenn sie dort keinen Zustellungsempfänger haben. Das erhöht das Haftungsrisiko für deutsche Unternehmen und stellt das internationale Prozessrecht teilweise auf den Kopf.
Der "Foreign Manufacturers Legal Accountability Act of 2009"
Der Gesetzentwurf über die Haftung ausländischer Hersteller vom 6.8.09 enthält drei wichtige Bestimmungen.
Nach Section 5 (a) (1) sollen amerikanische Behörden ausländische Hersteller bestimmter Produkte künftig dazu verpflichten, in den USA einen so genannten registered agent zu bestellen (Zustellungsempfänger). Der registered agent muss bevollmächtigt sein, für das ausländische Unternehmen Klageschriften und vergleichbare Dokumente wirksam entgegenzunehmen. In der Praxis bedeutet das, dass ein ausländisches Unternehmen mindestens ein Postfach einrichten und von einer Person ständig kontrollieren lassen muss. Das kostet Geld. Ausländische Unternehmen, die als Zulieferer nur einzelne Produktkomponenten herstellen, sollen ebenfalls bestellungspflichtig sein.
Nach der Legaldefinition des Begriffs "covered products" in Section 4 (3) sind Hersteller folgender Produkte betroffen:
- Arzneimittel, medizinische Geräte und Kosmetika im Sinne des Federal, Drug and Cosmetic Act;
- Biologische Produkte im Sinne des Public Health Service Act;
- Verbraucherprodukte im Sinne des Consumer Product Safety Act;
- Chemische Substanzen im Sinne des Toxic Substances Control Act und Pestizide im Sinne des Federal Insecticide, Fungicide and Rodenticide Act.
Die Bestellung eines registered agent soll nach Section 5 (c) zur Folge haben, dass der Hersteller in die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte einwilligt, und zwar sowohl im Hinblick auf die Gerichte der Bundesstaaten als auch des Bundes ("consent to personal jurisdiction"). Örtlich zuständig soll das Bundes- oder Bundesstaatengericht sein, in dessen Bezirk der Zustellungsempfänger registriert ist.
Ausländische Hersteller, die pflichtwidrig keinen "registered agent" bestellen, sollen nach Section 6 (a) einem Importverbot unterliegen. Für ein Unternehmen kann der amerikanische Markt damit von einem auf den anderen Tag wegbrechen. Ein ernstes Szenario, denkt man nur an bestehende Lieferpflichten gegenüber amerikanischen Händlern und damit verbundene Schadensersatzansprüche im Falle der Nichterfüllung.
Ausländische Hersteller unter Generalverdacht
Der Gesetzentwurf basiert auf Annahmen, die deutsche Hersteller, Verbände und Juristen aufhorchen lassen sollten.
Die Verfasser gehen erstens davon aus, dass jährlich zahlreiche Verbraucher und Unternehmen in den USA von defekten ausländischen Produkten geschädigt werden. Zudem behaupten sie, dass es für die geschädigten Verbraucher sehr schwierig sei, die produktverantwortlichen ausländischen Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Sie verweisen dabei auf das Erfordernis, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme ausländischer Parteien vor amerikanischen Gerichten immer voraussetzt, dass die Parteien greifbar sind und die Gerichte befugt sind, ihre Gerichtshoheit über ausländische Unternehmen auszuüben. Letzteres setzt nach dem amerikanischen wie vielen anderen nationalen Rechtsordnungen voraus, dass es der Klägerpartei gelingt, der anderen Partei eine Klageschrift zuzustellen. Das, so die Verfasser, sei in vielen Fällen schwierig und mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden:
"The procedures ... add time and expense to litigation in the United States, thereby discouraging or frustrating meritorious lawsuits brought by persons injured in the United States against foreign manufacturers and producers" (Section 2 (13) Foreign Manufacturers Legal Accountability Act of 2009)
Die Sicherheit ausländischer Produkte gehört in den USA seit Monaten zu den Top-Rechtsthemen. Es war eigentlich zu hoffen, dass dieses Thema mit der Verabschiedung des "Consumer Product Safety Improvement Act of 2008" (CPSIA) im August 2008 zur Ruhe kommen würde. Allerdings war der CPSIA vor allem eine Reaktion auf die zweifelhafte Sicherheit von Kinderspielzeugen "made in China".
Jetzt geht es jetzt um etwas anderes. Das neue Reizwort heißt "Chinese Drywall", das nach Aussage vieler amerikanischer Klägeranwälte zum Synonym für den größten Bauskandal in der amerikanischen Geschichte werden kann. Während des Baubooms in den Jahren 2004 bis 2006 sollen in über 50.000 Häusern Gipskarton "made in China" verbaut worden sein. Dieser Gipskarton steht nun im Verdacht, gesundheitsschädliche Gerüche und Korrosionen zu verursachen. Die amerikanische Bundesverbraucherschutzbehörde (Consumer Product Safety Commission) hat seit Ende 2008 über 850 Beschwerden von Hauseigentümern erhalten, die meisten aus Florida und Louisiana. Dort boomte nach dem Wirbelsturm Katrina der Hausbau besonders. Klägeranwälte sind bereits in Stellung gegangen und haben mehrere Produkthaftungsklagen eingereicht. Soweit ersichtlich ist noch kein einziges dieser Verfahren abgeschlossen. Nach einer Entscheidung des United States Judicial Panel on Multidistrict Litigation vom 15.6.09, einem Richterausschuss zur Koordinierung bezirksübergreifender Rechtsstreitigkeiten, werden einige dieser Verfahren erst einmal gebündelt (MDL- 2047 IN RE: Chinese-Manufactured Drywall Products Liability Litigation). Dabei geht es um zehn Klageverfahren. Es ist also noch völlig offen, wer für die Probleme haftbar gemacht werden kann.
Das kümmert die Verfasser des "Foreign Manufacturers Legal Accountability Act of 2009" offenbar wenig. Sie nehmen die "Drywall"-Diskussion zum Anlass, das Haftungsrisiko für alle ausländischen Hersteller erheblich zu erhöhen. Das ist bedenklich, zumal dem Entwurf eine Anhörung von gerade mal vier Fachleuten vor einem Senatsunterausschuss im Mai 2009 vorausging (Subcommittee on Administrative Oversight and the Courts). Teilnehmer waren zwei Rechtsanwälte, eine Professorin für internationales Prozessrecht und der Teilhaber einer Baufirma, die im Südwesten der USA tätig ist. Die Baufirma führt im Namen mehrerer anderer Baufirmen und Ingenieurbüros aus sechs Bundesstaaten eine Sammelklage gegen ausländische Gipskartonhersteller, unter anderem auch gegen eine deutsche Firma (The Mitchell Co., Inc. v. Knauf Gips KG, et al., C.A. No. 3:09-89). Die Klageschrift wurde dem deutschen Unternehmen offenbar nach den Regeln des Haager Abkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland zugestellt. Das soll, so beklagte sich der Firmenchef vor dem Ausschuss, rund 2.100 US$ gekostet und das Verfahren um bis zu 16 Wochen verzögert haben ("Unfortunately, all of these delays and expenses are especially harmful to our clients.").
Ausländische Verbraucherprodukte sind in puncto Sicherheit keineswegs schlechter als Produkte "made in USA". Das Gegenteil ist der Fall, zumindest bei Produkten aus europäischer Fertigung. Das zeigen die mehrjährigen Rückrufzahlen der amerikanischen Bundesverbraucherschutzbehörde, die die Sicherheit von über 15.000 verschiedenen Verbraucherprodukten kontrolliert.
Produktrückrufe im Zeitraum 1.10.2001 -13.08.2009 nach Herstellungsland
| Land | Anzahl |
| China | 1298 |
| USA | 475 |
| Taiwan | 144 |
| Kanada | 55 |
| Japan | 44 |
| Indien | 41 |
| Hong Kong | 36 |
| Thailand | 31 |
| Korea | 29 |
| Italien | 29 |
| Deutschland | 19 |
| Vietnam | 18 |
| Frankreich | 10 |
| Spanien | 10 |
| Großbritannien | 9 |
| Schweiz | 7 |
| Österreich | 5 |
| Dänemark | 5 |
| Portugal | 4 |
| Polen | 3 |
| Rumänien | 3 |
| Belgien | 2 |
| Bulgarien | 2 |
| Griechenland | 2 |
| Niederlande | 1 |
Quelle: Datenbank der CPSC unter http://www.cpsc.gov/cgi-bin/cmfg.aspx
Amerikanisches Recht begünstigt Klagen gegen Ausländer
Das amerikanische Zivilprozessrecht steht alles andere als in dem Verdacht, ausländische Parteien zu bevorzugen. Das gilt erst Recht, wenn ausländische Unternehmen bei zivilen Streitigkeiten, wie zum Beispiel Produkthaftungsklagen, auf der "Anklagebank" Platz nehmen müssen. Es ist zwar richtig, dass ausländische Unternehmen häufig einwenden, dass sie in den USA nicht verklagt werden dürfen, weil amerikanische Gerichte überhaupt nicht entscheidungsbefugt sind. Diese Abwehrtaktik geht aber häufig ins Leere, weil nach den einzelstaatlichen Prozessordnungen bereits wenige Berührungspunkte ausreichen, damit ein ausländisches Unternehmen sich vor einem amerikanischen Gericht verantworten muss. Insofern ein ausländisches Unternehmen durch den Zuständigkeitseinwand den Rechtsstreit verzögert, ist das hinzunehmen. Das bringt eine sachgerechte Rechtsverfolgung eben mit sich.
Ein amerikanisches Gericht bejaht seine Entscheidungshoheit über ein ausländisches Unternehmen (personal jurisdiction) regelmäßig dann, wenn es unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens feststellt, dass das Unternehmen minimale Kontakte mit dem US-Bundesstaat hat, in dem das Gericht seinen Sitz hat (Forumstaat). Es gibt zahlreiche Anknüpfungspunkte, die für die erforderlichen Mindestkontakte ausreichen. Ein ausländisches Unternehmen, das in einem Bundesstaat regelmäßig und fortlaufende Geschäfte, zum Beispiel über ein kleineres Büro, abwickelt, unterliegt der personal jurisdiction der Gerichte dieses Bundesstaates. Eine physische Anwesenheit ist dafür nicht erforderlich. Der Betrieb einer Internetseite, die in dem Forumstaat zugänglich ist und über die ein Unternehmen geringfügige Umsätze erzielt, kann ausreichen (Mieczkowski v. Masco Corp., 997 F. Supp. 782, 787 (E.D. Tex. 1998)). Dasselbe gilt bei der Übersendung von Werbematerial oder der Beauftragung eines selbständigen lokalen Großhändlers mit dem Warenvertrieb. Bei der Einschaltung eines Großhändlers muss das ausländische Unternehmen nicht einmal wissen, dass der Großhändler die Waren auch gerade in dem Bundesstaat vertreibt, dessen Gerichte personal jurisdiction über den ausländischen Lieferanten reklamieren.
Im Fall Vandelune v. 4B Elevator Components verklagte ein Verbraucher aus dem Bundesstaat Iowa den englischen Hersteller eines Prüfgerätes für mechanische Getreideheber auf Schadensersatz (148 F.3d 943 (8th Cir. 1998)). Der Kläger hatte beim Betrieb des Getreidehebers schwere Explosionsverletzungen erlitten, die er auf einen Defekt des Prüfgerätes zurückführte. Der englische Hersteller hatte seiner englischen Vertriebsfirma erlaubt, das Prüfgerät unter seinem Logo über eine amerikanische Tochter mit Sitz im Bundesstaat Illinois zu vertreiben. Zusätzlich hatten einige Servicemitarbeiter des Herstellers an Schulungen bei der amerikanischen Vertriebsfirma in Illinois teilgenommen, deren Geschäftssitz ungefähr 80 Meilen von der Grenze zum Bundesstat Iowa entfernt war. Diese Kontakte zum Bundesstaat Illinois reichten nach Ansicht des Gerichts aus, um die Zuständigkeit eines Bundesgerichts mit Sitz im benachbarten Bundesstaat Iowa zu begründen ("... when a foreign manufacturer pours its products into a regional distributor with the expectation that the distributor will penetrate a discrete, multi-state trade area, the manufacturer has "purposefully reaped the benefits" of the laws of each State in that trade area for due process purposes").
Eine weitere Fallsituation, die die Ausübung von personal jurisdiction über ein ausländisches Unternehmen rechtfertigen kann, ist der Zuständigkeitsdurchgriff. Unterhält ein ausländisches Unternehmen zum Beispiel eine Tochtergesellschaft in den USA, kann das die Zuständigkeit eines amerikanisches Gericht über die ausländische Muttergesellschaft begründen. Voraussetzung ist nur, dass die Gerichtspflichtigkeit der amerikanischen Tochtergesellschaft, die in den USA regelmäßig vorliegen wird, der Muttergesellschaft zurechenbar ist. Die Hürden für eine solche Zurechnung sind nicht sehr hoch.
Im Fall Luc v. Krause Werk GmbH & Co ging es um eine Produkthaftungsklage eines amerikanischen Verbrauchers gegen einen deutschen Leiter- und Gerüsthersteller (289 F. Supp. 2d, D. Kann. 2003). Produzent der schadensverursachenden Leiter war eine amerikanische Tochtergesellschaft des deutschen Unternehmens. Das deutsche Unternehmen hatte keine eigene Produktionsstätte in den USA und betrieb auch kein Produktmarketing über Zwischenhändler oder andere Vertriebskanäle in den USA. Die Geschäftstätigkeit des deutschen Unternehmens beschränkte sich auf die Bereitstellung von Geld- und Sachmitteln für die amerikanische Tochter und den Besitz von Rechten an bestimmten, von der amerikanischen Tochter benutzten Markenzeichen. Verhängnisvoll war der Umstand, dass der Vorstand des deutschen Unternehmens gleichzeitig Direktor der amerikanischen Tochter war. Deswegen nahm das Gericht
einen Zuständigkeitsdurchgriff auf das deutsche Unternehmen an und bejahte seine Zuständigkeit für den Prozess in den USA.
Besonders gefährlich für ausländische Unternehmen ist die Zustellung einer Klageschrift in den USA (service of process). Die Zustellung wird im amerikanischen Prozess regelmäßig von den Parteien durch persönliche Übergabe des Schriftstücks vorgenommen. Sie kann als minimaler Kontakt für die personal jurisdiction eines amerikanischen Gerichts ausreichen. Diese so genannte tag oder transient jurisdiction ist auch schon deutschen Unternehmen zum Verhängnis geworden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die persönliche Übergabe betrügerisch bewirkt worden ist. Beliebt ist zum Beispiel die Taktik, die andere Vertragspartei unter dem Vorwand der Bereitschaft, Vergleichsgespräche führen zu wollen, an einen bestimmten Ort (Hotel, Flughafen etc.) zu locken, um ihr dann dort eine Klageschrift zu übergeben.
Im Fall Amusement Equipment Inc. v. Carl Heinz Mordelt GmbH und Co. KG kaufte die Klägerin, eine Firma aus Florida, bei der deutschen Firma Mordelt einen mechanischen Elefanten als Kirmesgerät (779 F.2d 264 (5th Cir. 1995). Die amerikanische Klägerin wollte den Elefanten auf einer Messe für Schausteller im Bundesstaat Illinois präsentieren. Die rechtzeitige Lieferung in die USA schlug aufgrund von Transportproblemen auf dem Londoner Flughafen fehl. Als der Geschäftsführer von Mordelt KG später eine Fachmesse in New Orleans besuchte, überreichte ihm die amerikanische Klägerin eine Klageschrift auf Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises. Das reichte nach Ansicht des amerikanischen Gerichts aus, um personal jurisdiction über das deutsche Unternehmen zu begründen.
Beispiele für die Gerichtspflichtigkeit ausländischer Parteien vor US-Gerichten
| Begründung für die Zuständigkeit | Entscheidung |
| Zielgerichte Geschäftstätigkeit in den USA (purposeful availment test) | Rockwell Int'l Corp. v. Costruzioni Aeronautiche Giovanni Agusta, 553 F.Supp. 328 (E.D.Pa.1982)Der mitverklagte französische Hersteller von Kugellagern wusste, dass seine Kugellager von einem italienischer Hubschrauberhersteller in Modellen für den US-amerikanischen Markt verbaut werden. |
| Warenvertrieb in den USA über einen selbständigen lokalen Großhändler | Tobin v. Astra Pharm. Prods., HYPERLINK "http://cases.justia.com/us-court-of-appeals/F2/993/528/"993 F.2d 528, 544 (6th Cir.1993) |
| Mott v. Schelling & Co., 91992 WL 116014, 1992 U.S. App. LEXIS 13273 (6th Cir. May 29, 1992) | |
| Poyner v. Erma Werke GmbH, 618 F.2d 1186, 1190 (6th Cir. 1980) | |
| Honeywell Inc. v. Metz Apparatewerke 509 F.2d 1137 (1975) | |
| Pennzoil Prods. v. Colelli & Assoc., 149 F.3d 197, 203 (3d Cir.1998) | |
| Zustellung von Klagedokumenten bei vorübergehender Anwesenheit in den USA(tag jurisdiction) | Amusement Equipment Inc. v. Carl Heinz Mordelt GmbH und Co. KG 779 F.2d 264 (5th Cir. 1985) |
| Schinkel v. Maxi-Holding, Inc., 565 N.E.2d 1219, 1222-23 (Mass. App. Ct. 1991) | |
| Manitowoc v. Montonen, 244 Wis. 2d 285, 628 N.W.2d 438 (Ct. App. 2001 unpublished) |
Amerikanische Fachleute geben unabhängig von diesen ausufernden Zuständigkeiten amerikanischer Gerichte zum Teil offen zu, dass amerikanische Parteien gegenüber ausländischen Parteien einen Heimvorteil vor amerikanischen Gerichten besitzen. Einige sehen einen Vorteil bei Verfahren vor Bundesgerichten (Bhattacharya/Galpin/Haslem, Journal of Law and Economics, 2006, 625 ff.), andere sehen ausländische Unternehmen vor allem bei Prozessen benachteiligt, an denen Geschworene beteiligt sind (Moore, 97 Northwestern University Law Review, 2003, 1497 ff.). Es gibt gegen solche Behauptungen selbstverständlich auch Kritik (Clermont/Eisenberg, Journal of Empirical Legal Studies, 2007, 441 ff.). Dass eine Benachteiligung ausländischer Parteien gar nicht so unwahrscheinlich ist, belegt das offene Eingeständnis eines ehemaligen Richters des obersten Gerichts des Bundesstaates West Virginia:
"As long as I am allowed to redistribute wealth from out-of-state companies to injured in-state plaintiffs, I shall continue to do so. Not only is my sleep enhanced when I give someone's else money away, but so is my job security, because the in-state plaintiffs, their families, and their friends will reelect me ... It should be obvious that the instate local plaintiff, his witnesses and his friends, can all vote for the judge, while the out-of-state defendants can't even be relied upon to send a campaign donation."
(Richard Neely, The Product Liability Mess: How Business Can Be Rescued From The Politics of State Courts 4, 62 (1998))
Gesetzentwurf torpediert internationales Zustellungsabkommen
Amerikanische Klageschriften werden in Deutschland regelmäßig nach dem Haager Abkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland zugestellt. Der Foreign Manufacturers Legal Accountability Act of 2009 führt dieses Abkommen einseitig ad absurdum. Sollte der Gesetzentwurf tatsächlich umgesetzt werden, wird sich eine Auslandszustellung in vielen Fällen erübrigen. Amerikanische Kläger werden ihre Klagen ausländischen Unternehmen dann regelmäßig in den USA am Sitz des registered agent zustellen. Eine Klagezustellung in Deutschland wird dann nur noch in den Fällen relevant sein, bei denen Produkte deutscher Unternehmen zufällig auf den amerikanischen Markt gelangen oder bei Klagen gegen Unternehmen oder Einzelpersonen ohne Herstellereigenschaft.
Die Verfasser des Entwurfs beklagen, dass das Verfahren nach dem Haager Abkommen zu zeit- und kostenaufwendig ist. Amerikanische Kläger würden dadurch entmutigt, gegen ausländische Kläger vorzugehen (Section 2 (13) Foreign Manufacturers Legal Accountability Act of 2009). Es ist richtig, dass Zustellungen nach dem Haager Übereinkommen nicht reibungslos ablaufen. Die Probleme resultieren allerdings primär aus dem amerikanischen Recht. Das betrifft zum Beispiel Klagen, mit denen amerikanische Parteien Strafschadensersatz einfordern (punitive damages). Es gibt zwar auch andere Rechtsordnungen, wie zum Beispiel Kanada und Australien, deren Gerichte Strafschadensersatz verhängen dürfen. Doch besteht in diesen Rechtsordnungen weitaus weniger die Gefahr, dass der Strafschadensersatz ein Unternehmen vernichtet.
Unabhängig davon ist beim Strafschadensersatz regelmäßig fraglich, ob er zivil- oder strafrechtlicher Natur ist. Das Haager Abkommen ist nur auf Zivil- oder Handelssachen anwendbar. Es kann deswegen sein, dass amerikanische Parteien vergeblich eine Auslandszustellung nach dem Abkommen in die Wege leiten. Für den deutsch-amerikanischen Rechtsverkehr gilt das allerdings nicht. Die Zustellung amerikanischer punitive damages- und class action-Klagen in Deutschland ist nach zwei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 zulässig.
Hohes Prozessrisiko mit fragwürdiger Ausnahmeregelung
Der Foreign Manufacturers Legal Accountability Act of 2009 bedeutet ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko für ausländische Hersteller. Grund ist vor allem die Regelung in Section 5 (c), dass ausländische Hersteller mit der Bestellung eines registered agent in die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte einwilligen.
Nach dem Wortlaut soll diese Einwilligung "any civil or regulatory proceeding" erfassen. Damit werden ausländische Hersteller über das drohende Importverbot praktisch dazu gezwungen, sich bei jedem Zivilrechtsstreit mit amerikanischen Klägern vor amerikanischen Gerichten verantworten zu müssen. Welcher ausländische Hersteller, geschweige denn Haftpflichtversicherer des Herstellers kann sich auf ein solches Abenteuer einlassen? Es ist zwar im internationalen Geschäft durchaus üblich, dass Vertragsparteien in die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts einwilligen. Allerdings begrenzen die Parteien solche Gerichtsstandsklauseln vernünftigerweise immer auf die Streitigkeiten, die mit dem konkreten Vertrag zu tun haben. Etwas anderes wäre im US-Geschäft schon deswegen wirtschaftlicher Unsinn, weil Parteien nach der american rule of cost ihre Rechtsverfolgungskosten selbst tragen müssen. Selbst eine obsiegende Partei kann von ihrem unterlegenen Gegner keine Erstattung ihrer Prozesskosten verlangen. Die Prozessführung in den USA ist damit um einiges teurer als in Deutschland oder anderen Ländern.
Der Gesetzentwurf sieht immerhin vor, dass Hersteller ausnahmsweise keinen registered agent bestellen müssen, wenn ihr Produktionsvolumen mengen- oder wertmäßig unterhalb einer bestimmten Schwelle liegt (minimum size), Section 5 (a) (3)). Wie hoch der Schwellenwert sein soll, sagt der Entwurf nicht. Das sollen die zuständigen Behörden festlegen. Die Befreiungsregelung ist alles andere als gelungen. Das Exportvolumen, also die tatsächliche Menge der in die USA exportierten Waren, soll nämlich offensichtlich irrelevant sein. Der Entwurf stellt insoweit lediglich darauf ab, dass ein ausländischer Hersteller ein bestimmtes Volumen produziert oder seine Produktion einen bestimmten Sachwert erreicht ("foreign manufacturers and producers that manufacture or produce covered products ... in excess of a minimum value or quantity"). Die Importbeschränkung trifft damit theoretisch auch einen ausländischen Hersteller, der zwar Warenmengen oberhalb des künftigen Schwellenwertes produziert, allerdings nur geringe oder gar keine Waren in die USA einführt. Das kann nicht im Sinne des Entwurfs sein.
Fazit
Es ist zu hoffen, dass der Foreign Manufacturers Legal Accountability Act of 2009 nur ein Entwurf bleibt und der amerikanische Gesetzgeber andere Wege findet, um den amerikanischen Verbraucher vor gefährlichen Produkten zu schützen. Die Fokussierung auf ausländische Hersteller geht an der Realität vorbei. Nach der Rückrufstatistik der Bundesverbraucherschutzbehörde stehen Produkte "made in USA" an zweiter Stelle.
Ausländische Hersteller und Verbände sollten den Entwurf Ernst nehmen. Es gab bereits in der vergangenen Legislaturperiode einen Versuch im Kongress, ausländische Hersteller stärker in die Verantwortung zu nehmen. Der Protecting Americans From Unsafe Foreign Products Act (H.R. 5913) hatte immerhin rund ein Dutzend Fürsprecher.
Weitere Einzelheiten im Internet:
http://www.thomas.gov/cgi-bin/query/z?c111:S.1606 (Text des Foreign Manufacturers Legal Accountability Act of 2009 in englischer Sprache, Rechtsinformationsseite der amerikanischen Nationalbibliothek)
http://thomas.loc.gov/cgi-bin/query/z?c110:H.R.5913 (Text des Protecting Americans From Unsafe Foreign Products Act in englischer Sprache, Rechtsinformationsseite der amerikanischen Nationalbibliothek)
Dieser Artikel ist relevant für:
USA Verbraucherschutzrecht (allg.), Produzentenhaftung, Gerichtsverfassungsrecht, Prozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Internationale ZuständigkeitWeitere Informationen
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