Wirtschafts- und Steuerrecht

13.08.2009

Aktuelle Entwicklungen im russischen Wirtschaftsrecht 1/2009

Einige wichtige Gesetzesänderungen im 1. Halbjahr 2009 / Von Dmitry Marenkov

Köln (gtai) - Der folgende Beitrag fasst die Meldungen der Rechtsnews aus dem Zeitraum Januar bis Juni 2009 zusammen. Diese Übersicht kann nur einige Änderungen im russischen Wirtschaftsrecht beleuchten und ist daher nicht als eine vollumfängliche Gesetzgebungschronik zu verstehen. Weitere Informationen zu aktuellen Rechtsentwicklungen in Russland finden sich in der Rechtsdatenbank unter http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht). Die Rechtsnews können kostenlos unter http://www.gtai.de/rechtsnews abonniert werden.

Große GmbH-Reform (Quelle: Rechtnews 2/2009)

In Russland ist die lang erwartete Novelle des GmbH-Rechts verabschiedet worden. Das Föderale Gesetz Nr. 312-FZ "Über Änderungen des Ersten Teils des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation und anderer Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation" ist am 24.12.2008 von der Staatsduma beschlossen, am 29.12.2008 vom Föderationsrat gebilligt und am 30.12.2008 vom Präsidenten unterzeichnet worden. Der Text des Änderungsgesetzes ist in der Regierungszeitung "Rossijskaja gazeta" vom 31.12.2008 veröffentlicht worden und kann im Internet abgerufen werden: http://www.rg.ru/2008/12/31/gk-izmenenia-dok.html.

Nachdem der Gesetzentwurf zur Novelle des russischen GmbH-Rechts bereits im September 2005 in erster Lesung beschlossen worden war, kam es in diesem Bereich zu einem jahrelangen Stillstand. Die nun ergangene, bisher wohl größte GmbH-Reform seit Erlass des russischen OOO-Gesetzes im Jahre 1998 (Gesetz Nr. 14-FZ vom 8.2.98) ist am 1.7.2009 in Kraft getreten.

Die Änderungen betreffen auch Vorschriften des Ersten Teils des Zivilgesetzbuches ("Grazhdanskij kodeks"), das im Kapitel 4 "Juristische Personen" (Art. 48-95) die Grundlagen des russischen Gesellschaftsrechts festlegt.

In Russland registrierte Gesellschaften mit beschränkter Haftung (russische Bezeichnung: "obschestvo s ogranitschennoj otvetstvennostju", kurz: "OOO") haben nach den Übergangsbestimmungen bis zum 1.1.2010 Zeit, ihre Gründungsdokumente an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Die Neuerungen umfassen u.a. folgende wichtige Aspekte:

Während eine russische OOO früher zwei Gründungsdokumente (Gründungsvertrag und Satzung) benötigte, ist der Gründungsvertrag ("utschreditelnyj dogovor") nun nur noch für die Gründungsphase relevant (Art. 89 ZGB n.F. und Art. 12 OOO-Gesetz n.F.). Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse sind somit nicht mehr in beiden Dokumenten, sondern nur noch in der Satzung ("ustav") vorzunehmen.

Die Übertragung und Verpfändung von Gesellschaftsanteilen bedarf jetzt der notariellen Form, anderenfalls ist das Rechtsgeschäft unwirksam (Art. 21 Abs. 11 bzw. Art. 22 Abs. 2 OOO-Gesetz n.F.).

Das bisher als einer der größten Schwachpunkte der OOO geltende jederzeitige, nicht abdingbare Austrittsrecht der Gesellschafter ist nur noch möglich, wenn die Satzung es ausdrücklich vorsieht (Art. 94 Abs. 1 ZGB n.F. und Art. 26 Abs. 1 OOO-Gesetz n.F.). Artikel 26 Abs. 2 OOO-Gesetz n.F. stellt ausdrücklich fest, dass der bisher nach dem Gesetzeswortlaut mögliche Austritt aller Gesellschafter bzw. der Austritt des Alleingesellschafters nicht zulässig ist.

Ähnlich dem Aktionärsregister bei einer AG muss eine OOO jetzt eine Gesellschafterliste ("spisok utschastnikov obschestva") mit Angabe der jeweiligen Höhe der Beteiligung führen (Art. 31.1 OOO-Gesetz).

Nach Art. 8 Abs. 3 OOO-Gesetz n.F., der die Rechte der Gesellschafter normiert, sind jetzt auch nach russischem Recht Gesellschafterverträge (Shareholders Agreements) zulässig. Mangels einer gesetzlichen Regelung war die Rechtslage bisher unklar. Russische Gerichte weigerten sich bislang, die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen anzuerkennen. Dies hatte zur Folge, dass Holdinggesellschaften im Rahmen von Joint-Ventures außerhalb der russischen Jurisdiktion geschaffen wurden.

Aktuelles zur Tätigkeit des Moskauer Internationalen Handelsschiedsgerichts (Quelle: Rechtsnews 4/2009)

Das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation hat statistische Angaben zu seiner Tätigkeit im Jahr 2008 vorgestellt (abrufbar unter http://www.tpprf-mkac.ru, Link: "What is the ICAC?").

Demnach wurden am Moskauer Handelsschiedsgericht (russische Abkürzung: "MKAC" für "Mezhdunarodnyj kommertscheskij arbitrazhnyj sud pri Torgovo-promyschlennoj palate RF"; englische Abkürzung: "ICAC" für "International Commercial Arbitration Court at the RF Chamber of Commerce and Industry") im Jahr 2008 insgesamt 158 neue Schiedsverfahren eingeleitet. Die beteiligten Parteien kamen aus 38 Ländern. An 146 Schiedsverfahren waren russische Unternehmen beteiligt. Acht der 158 Schiedsverfahren hatten dagegen ausschließlich ausländische Parteien. Am häufigsten kamen die Verfahrensbeteiligten aus den folgenden Ländern: Ukraine (16), Deutschland (12), Belarus (8), Kasachstan (8), Italien (7), Österreich (7), Litauen (5), Polen (5), Kanada (5), Großbritannien (4) etc. Deutsche Unternehmen belegten somit - wie bereits 2007 - den dritten Rang bei den beteiligten Parteien. Die größte Gruppe bildeten Unternehmen aus der EU mit insgesamt 63 Verfahrensbeteiligungen.

Wie in den vergangenen Jahren resultierten die meisten Schiedsverfahren aus internationalen Kaufverträgen (58%), gefolgt von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen oder Durchführung von Arbeiten (11%) sowie Mietverträgen (8%).

Bei der im Internet abrufbaren Schiedsordnung des Moskauer Handelsschiedsgerichts ist zu beachten, dass der Schiedsort zwingend Moskau ist (Art. 22 SchiedsO). Das Schiedsgericht ist zwar ausdrücklich befugt, an anderen Orten zusammenzutreffen und mündliche Verhandlungen durchzuführen. Der Schiedsort ist jedoch als Rechtsbegriff für die Nationalität des Schiedsspruchs sowie für das anwendbare Schiedsverfahrensrecht (Russland hat das UNCITRAL-Modellgesetz umgesetzt) maßgeblich. Gemäß Art. 23 SchiedsO ist Russisch grundsätzlich die Verfahrenssprache; es steht den Parteien aber frei, eine andere Verfahrenssprache zu vereinbaren.

Wie viele Schiedsgerichte in Osteuropa, verfügt auch das Moskauer Handelsschiedsgericht über eine Schiedsrichterliste mit gegenwärtig 181 Namen (74 davon Ausländer). Parteien können aber auch andere Personen zu Schiedsrichtern ernennen. Zu beachten ist jedoch, dass der Obmann eines Dreier-Schiedsgerichts vom Präsidium des Moskauer Handelsschiedsgerichts von der Schiedsrichterliste ernannt wird.

Zu den Eigenschaften des Moskauer Handelsschiedsgerichts zählen die im Vergleich zu anderen bekannten Schiedsinstitutionen deutlich niedrigeren Gebühren und Kosten. Im Umkehrschluss können aber niedrige Schiedsrichterhonorare die Suche nach einem kompetenten erfahrenen Schiedsrichter erschweren. Will man die Zuständigkeit des Moskauer Handelsschiedsgerichts vereinbaren, empfiehlt sich die Verwendung der entsprechenden Musterschiedsklausel.

Im deutsch-russischen Wirtschaftsverkehr gewinnt die Schiedsgerichtsbarkeit zusätzlich dadurch an Bedeutung, dass die Anerkennung der Entscheidungen deutscher Gerichte in Russland bzw. der Entscheidungen russischer Gerichte in Deutschland jeweils nicht stattfindet. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche erfolgt demgegenüber nach dem New Yorker UN-Übereinkommen vom 10.6.58 (NYÜ, http://www.dis-arb.de/materialien/konvention58.html), dem bislang insgesamt 144 Staaten beigetreten sind (Liste der Vertragsstaaten ist unter http://www.uncitral.org abrufbar). Damit ist insoweit ein rechtliches Instrumentarium vorhanden, auch wenn die tatsächliche Handhabung der Versagungsgründe des Art. V NYÜ durch die russischen Gerichte unter Berufung auf Verfahrensfehler oder den ordre public zu einer Erfolgsquote von lediglich circa 50% bei der Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen führt.

Ablösung der einheitlichen Sozialsteuer durch Versicherungsbeiträge (Quelle: Rechtsnews 4/2009)

In Russland wird zum 1.1.2010 der Übergang von der einheitlichen Sozialsteuer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an außerhalb des Staatshaushalts stehende Fonds stattfinden. Damit soll das Rentensystem in einem größeren Maße an die Gegebenheiten der Marktwirtschaft adaptiert und dessen Abhängigkeit von Haushaltszuschüssen beseitigt werden.

Derzeit werden in Russland die Sozialbeiträge ausschließlich vom Arbeitgeber in Form einer sogenannten einheitlichen Sozialsteuer (russisch: "edinyj sozialnyj nalog", kurz: "ESN") abgeführt. Die gesetzliche Ausgestaltung der ESN findet sich im Kapitel 24 (Art. 235-245) des russischen Steuergesetzbuches ("Nalogovyj kodeks"). Danach wird die ESN auf Lohn- und Prämienzahlungen an Arbeitnehmer erhoben. Der ESN-Satz ist degressiv ausgestaltet: je höher der Umfang der jährlichen Zahlungen an den Arbeitnehmer, desto niedriger der Steuersatz. Der ESN-Satz beträgt gemäß Art. 241 Steuergesetzbuch höchstens 26% vom Bruttogehalt (bei jährlichen Zahlungen von bis zu 280.000 Rubel (ca. 6.250 Euro)). Davon gehen 20% an den Föderalen Haushalt, 2,9% an den Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation (http://www.fss.ru), 1,1% an den Föderalen Krankenversicherungsfonds und 2% an die territorialen Krankenversicherungsfonds. Die ESN-Mindesthöhe beträgt 104.800 Rubel plus 2% von der 600.000 Rubel überschreitenden Summe (bei jährlichen Zahlungen von über 600.000 Rubel (ca. 13.800 Euro)).

Die Entrichtung der einheitlichen Sozialsteuer wird nun zu Gunsten von Pflichtversicherungsbeiträgen wegfallen. Eine entsprechende Grundsatzentscheidung auf Regierungsebene wurde bereits im Herbst 2008 getroffen. Ab 2011 müssen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 26% entrichtet werden, der Gesamtumfang der Lohnnebenkosten wächst somit dann auf 34% des Bruttogehaltes. Für das Übergangsjahr 2010 wird die Erhöhung der Lohnnebenkosten jedoch aufgrund der Wirtschaftskrise noch ausgesetzt. Für die Verwaltung der in das Rentensystem und an die gesetzliche Krankenversicherung gezahlten Versicherungsbeiträge wird nicht mehr der Föderale Steuerdienst ("Federalnaja Nalogovaja Sluschba", Internet: http://www.nalog.ru), sondern der russische Rentenfonds ("Pensionnyj Fond", Internet: http://www.pfrf.ru) zuständig sein.

Bericht zur Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts vorgelegt (Quelle: Rechtsnews 4/2009)

Im russischen Gesellschaftsrecht dürften in den nächsten Jahren weitere grundlegende Änderungen zu erwarten sein. Der Rat für Kodifizierung und Weiterentwicklung der Zivilgesetzgebung beim Präsidenten der Russischen Föderation, der eine neue Konzeption für das russische Zivilrecht ausarbeiten soll (siehe auch bfai-Rechtsnews 8/2008), hat am 16.3.2009 einen umfassenden Bericht ("Konzeption der Entwicklung der Gesetzgebung über juristische Personen") vorgelegt, der Vorschläge zu einer tiefgreifenden Reformierung des russischen Gesellschaftsrechts enthält. Zu erinnern ist zunächst daran, dass eine Gesetzesinitiative existiert, wonach die Unterteilung der Aktiengesellschaften in geschlossene AG (ZAO) und offene AG (OAO) zu Gunsten einer einheitlichen Rechtsform mit besonderen Anforderungen für börsennotierte AG wegfallen soll (bfai-Rechtsnews 10/2008). Ferner ist in Russland am 1.7.2009 die große GmbH-Reform in Kraft getreten (Rechtsnews 2/2009).

Bei dem Bericht handelt es sich nicht um einen Gesetzentwurf, vielmehr soll er vorerst eine Diskussionsgrundlage bilden. Daher ist zeitnah nicht mit einer vollständigen Übernahme der Schlussfolgerungen des Berichts zu rechnen. Dennoch sind die Erkenntnisse des Rates, der aus Richtern, Hochschullehrern, dem Justizminister etc. besteht, auch für Praktiker interessant, spiegeln sie doch den Zustand des russischen Gesellschaftsrechts wider, identifizieren gegenwärtig existierende Schwachstellen und geben eine Richtung für die Weiterentwicklung der Gesetzgebung in den kommenden Jahren vor.

Der Bericht (auf Russisch abrufbar unter http://www.privlaw.ru/vs_info2.html) spricht unter anderem folgende Empfehlungen aus:

- Die Staatsunternehmen (russisch: "gosudarstvennye korporacii"; englisch: "State Corporations") sollen als Rechtsform abgeschafft werden. Die sieben in der Amtszeit von Präsident Putin mit Hilfe von Spezialgesetzen gegründeten Staatsunternehmen (z.B. die Olympiabaugesellschaft SC Olimpstroy, die Agentur für Einlagensicherung, die Vneshekonombank, Rostechnologii) sollen ihren Sonderstatus verlieren und in Behörden oder Kapitalgesellschaften (AG oder GmbH) umgewandelt werden.

- Die aus der Sowjetzeit stammende Rechtsform des staatlichen unitarischen Unternehmens ("unitarnoe predprijatie"), die gegenwärtig im Art. 113 Zivilgesetzbuch und im Föderalen Gesetz Nr. 161-FZ "Über staatliche und kommunale unitarische Unternehmen" vom 14.11.2002 geregelt ist, soll ebenfalls wegfallen.

- Es wird angeregt, anstelle der Spezialgesetze (wie dem GmbH-Gesetz und dem AG-Gesetz) ein einheitliches Gesetz über Kapitalgesellschaften zu erlassen. Daneben sollen die Grundlagen des Gesellschaftsrechts weiterhin im Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuches (Teil I) enthalten sein.

- Die als "künstlich" bezeichnete Unterscheidung von geschlossenen (ZAO) und offenen (OAO) Aktiengesellschaften soll künftig nicht mehr bestehen. Für börsennotierte AG sollen erhöhte Anforderungen hinsichtlich des Grundkapitals, der Heranziehung von unabhängigen Direktoren sowie der Berichtspflichten gelten.

- Der Bericht schlägt ferner vor, das gesetzliche Mindestkapital zu erhöhen. Während derzeit das Mindestkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OOO) sowie einer ZAO 10.000 Rubel (ca. 220 Euro) und das Mindestkapital einer OAO 100.000 Rubel (ca. 2.200 Rubel) beträgt, soll künftig das Mindestkapital einer OOO nicht niedriger als eine Million Rubel (ca. 22.200 Euro) bzw. nicht niedriger als zwei Millionen Rubel (ca. 44.400 Euro) bei einer AG (AO) sein.

- Die Rechtsform der Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung (Art. 95 Zivilgesetzbuch) soll ebenfalls nicht mehr fortgeführt werden.

- Für den Bereich der Registrierung juristischer Personen verlangt der Bericht die Kodifizierung des Grundsatzes des öffentlichen Glaubens im Zivilgesetzbuch. Ferner sollen die einzureichenden Unterlagen in Zukunft einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Des Weiteren wird die Verlagerung der Zuständigkeit für die Führung des Unternehmensregisters von Steuerbehörden zu anderen Stellen, z.B. den Wirtschaftsgerichten ("arbitrazhnye sudy") nahe gelegt. Die Erfahrung habe gezeigt, dass die Führung des Unternehmensregisters vertiefte Kenntnisse im Bereich des Zivilrechts verlange, die den Mitarbeitern der Steuerbehörden häufig fehlten.

Erleichterungen bei Beantragung von Arbeitsvisa für qualifizierte Fachkräfte geplant (Quelle: Rechtsnews 4/2009)

In Russland wird derzeit auf Regierungsebene ein Gesetzentwurf zur Änderung des Aufenthaltsrechts vorbereitet. Danach sollen Erleichterungen bei der Beantragung von Arbeitsvisa für qualifizierte ausländische Fachkräfte geschaffen werden. Eine entsprechende Ankündigung machte der Leiter des russischen Föderalen Migrationsdienstes ("Federalnaja Migracionnaja Sluschba", kurz: FMS, http://www.fms.gov.ru) Konstantin Romodanovskij.

Das Ziel sei die maximale Abschaffung von Verwaltungshindernissen für Unternehmen, die große Investitionen in Russland tätigen. Als Beispiel wurden hochqualifizierte ausländische Fachkräfte aus Europa, den USA, Japan etc. genannt, für die günstigere Bedingungen gelten sollen. Ob der Gesetzentwurf nach Nationalitäten oder Berufsbildern unterscheiden oder sonstige Kriterien heranziehen wird, steht derzeit noch nicht abschließend fest.

Nach der geltenden Rechtslage gelten für alle ausländischen Arbeitskräfte die gleichen Bedingungen, unabhängig von deren Qualifikationsniveau und Herkunftsland. Die russische Regierung legt jährlich in Quoten fest, wie viele Arbeitsgenehmigungen für Ausländer in dem jeweiligen Kalenderjahr ausgestellt werden dürfen. Für das Jahr 2009 geschah dies durch die Regierungsverordnung Nr. 835 vom 7.11.2008 (http://www.rg.ru/2008/11/14/inostrancy-dok.html). Danach dürfen 2009 höchstens 3.976.747 Arbeitsgenehmigungen erteilt werden. Die Quotenregelung wird relativ flexibel gehandhabt: so wurde die für 2008 ursprünglich festgelegte Zahl bereits im Juli 2008 erreicht und in der Folge aufgestockt.

Die Anträge für 2009 offenbaren, dass die meisten Ausländer in der Baubranche, im Bergbau, im Maschinenbau beschäftigt werden.

Im Sommer 2008 wurden erstmals 22 Berufsgruppen festgelegt, die von der jährlichen Quote der Arbeitsgenehmigungen für Ausländer ausgenommen sind: u.a. Biophysiker, Biochemiker, Direktoren und Generaldirektoren, Repräsentanzleiter (siehe Verfügung Nr. 355n des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung vom 25.7.2008, abrufbar unter: http://www.rg.ru/2008/08/15/professii-dok.html). Darüber hinaus findet bisher aber keine weitere Bevorzugung von hochqualifizierten ausländischen Mitarbeitern statt. Weitere Informationen zu Arbeitsgenehmigungen in Russland finden Sie in diesem Beitrag unter der Überschrift "Aktuelles zum Arbeitsgenehmigungsrecht (Quelle: Rechtsnews 8/2009, s.u.).

Neues Gesetz über Registrierung von Rechten an und Geschäften mit Flugzeugen (Quelle: Rechtsnews 5/2009)

Am 14.3.2009 ist in Russland das Gesetz Nr. 31-FZ "Über die staatliche Registrierung von Rechten an und Rechtsgeschäften mit Flugzeugen" ergangen. Das neue Gesetz tritt 180 Tage nach seiner Verkündung, also am 14.9.2009, in Kraft. Das neue Gesetz verfolgt die Ziele des besseren Eigentumsschutzes, der Entwicklung der Hypothek sowie der Harmonisierung der russischen Gesetzgebung mit den Vorgaben der WTO.

Der Hintergrund besteht darin, dass Flugzeuge grundsätzlich gemäß Art. 130 Abs. 1 des russischen Zivilgesetzbuches ("Grazhdanskij kodeks") als Immobilien gelten. Gemäß Art. 131 des russischen Zivilgesetzbuches unterliegen das Eigentum sowie andere dingliche Rechte an Immobilien der staatlichen Registrierung. Bislang fehlte eine gesetzliche Regelung hinsichtlich von Flugzeugen; diese Gesetzeslücke wird nun geschlossen.

Die staatliche Registrierung von Rechten an sowie Rechtsgeschäften mit Flugzeugen wird als ein juristischer Akt der staatlichen Anerkennung und Bestätigung der Entstehung, des Übergangs, des Erlöschens sowie der Belastung des Eigentums und anderer dinglicher Rechte, welcher als einziger Nachweis der Existenz dieser Rechte dient, legal definiert (Art. 1).

Artikel 9 des Gesetzes sieht die Errichtung eines Einheitlichen Staatlichen Registers der Rechte an Flugzeugen vor. Die darin enthaltenen Angaben werden jedermann zugänglich sein (Art. 6). Das Registrierungsverfahren, das höchstens einen Monat seit dem Tage der Einreichung des Antrages und der notwendigen Unterlagen in Anspruch nehmen darf (Art. 12), umfasst u.a. eine rechtliche Überprüfung der Unterlagen einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsgeschäfte mit Flugzeugen und einen Abgleich mit bereits registrieren Rechten am bestimmten Flugzeug. Artikel 17 normiert die Gründe für die Ablehnung der staatlichen Registrierung. Das zuständige, im Gesetz lediglich abstrakt bezeichnete "Organ der staatlichen Registrierung der Rechte an Flugzeugen" muss noch durch eine Regierungsverordnung festgelegt werden.

Zu beachten ist, dass die staatliche Registrierung von Flugzeugen selbst gemäß Art. 33 des russischen Luftgesetzbuches ("Vozduschnyj kodeks") von der Föderalen Agentur für Lufttransport (Rosaviacija, Internet: http://www.favt.ru) durchgeführt wird.

Der russische Originalwortlaut des neuen Gesetzes kann auf der Internetseite der Regierungszeitung "Rossijskaja gazeta" heruntergeladen werden: http://www.rg.ru/2009/03/17/gosregistraciya-dok.html.

Beschluss der Obersten Gerichte zum neuen Recht des gewerblichen Rechtsschutzes (Quelle: Rechtsnews 5/2009)

In Russland war bekanntlich zum 1.1.2008 der neue Vierte Teil des Zivilgesetzbuches (Art. 1225-1551), der den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zusammenfasste und die zuvor geltenden Einzelgesetze wie das Patentgesetz und das Markengesetz ersetze, in Kraft getreten (siehe bfai-Rechtsnews 8/2007).

In einem gemeinsamen Beschluss haben nun das Plenum des Obersten Gerichts und das Plenum des Obersten Wirtschaftsgerichts am 26.3.2009 im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung durch die russischen Gerichte Auslegungs- und Anwendungsregeln zu den neuen Gesetzesvorschriften formuliert.

Der Beschluss gibt zunächst Aufschluss über den Inhalt und die Handhabung der Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit (Ziffer 1) sowie den zeitlichen Anwendungsbereich des Vierten Teils des ZGB (Ziffer 2-8). Daneben werden allgemeine Bestimmungen des Vierten Teils einschließlich des Begriffs "geistiges Eigentum", der Verpfändung von ausschließlichen Rechten an "Ergebnissen geistiger Tätigkeit" sowie den Anforderungen an Veräußerungs- und Lizenzverträge erläutert (Ziffer 9-27). Des Weiteren behandelt der Beschluss Vorschriften zum Urheberrecht (Ziffer 28-46), Patentrecht (Ziffer 47-56), dem Schutz von Know-how (Ziffer 57) und Warenzeichen (Ziffer 62-63) sowie die Anforderungen an Firmenbezeichnungen (Ziffer 58-61).

Der Text des Beschlusses ist auf der Internetseite des Obersten Gerichts im russischen Originalwortlaut abrufbar: http://www.supcourt.ru/news_detale.php?id=5731.

Jahresbericht des Russischen Patentamtes (Quelle: Rechtsnews 5/2009)

Der Russische Föderale Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Warenzeichen (Rospatent, Internet: http://www.fips.ru) hat am 6.5.2009 seinen Jahresbericht für das Jahr 2008 veröffentlicht.

Der Jahresbericht enthält Angaben zu aktuellen Entwicklungen in der Tätigkeit von Rospatent, der Anzahl und der Dynamik von Patent- und Warenzeichenanmeldungen, der Gesamtzahl der angemeldeten Patente sowie Warenzeichen und Herkunftsangaben. Ferner widmet sich der Jahresbericht der Registrierung von Verträgen über die Übertragung von ausschließlichen Rechten am geistigen Eigentum bzw. Lizenzverträgen. Weitere Kapitel fassen die Tätigkeit der bei Rospatent bestehenden Kammer für Patentstreitigkeiten (russisch: "palata po patentnym sporam") sowie Aspekte der internationalen Zusammenarbeit etc. zusammen.

Der Jahresbericht ist auf der Internetseite von Rospatent in russischer und englischer Sprache abrufbar: http://www1.fips.ru/wps/wcm/connect/content_ru/ru/about/otchety/otchet_2008 bzw. http://www1.fips.ru/wps/wcm/connect/content_en/en/about_rospatent/reports/reports_2008.

Höchstrichterliche Entscheidung zu Parallelimporten (Quelle: Rechtsnews 6/2009)

Mit Beschluss Nr. 10458/08 vom 3.2.2009 hat das Präsidium des Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation entschieden, dass Parallelimporte von Markenwaren aus dem Ausland ohne Zustimmung des Markeninhabers keine Ordnungswidrigkeit darstellen. Diese höchstrichterliche Entscheidung hat der sehr uneinheitlichen Rechtsprechungspraxis zu dieser Frage ein Ende gesetzt.

Hintergrund der Entscheidung war die Einfuhr eines Kfz der Marke Porsche Cayenne aus dem Ausland durch die russische Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Genesis". Das Fahrzeug wurde vom Zoll beschlagnahmt und der Importeur zu einer Geldbuße auf Grundlage des Art. 14.10 des russischen Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten (russische Abkürzung: KoAP) herangezogen. Diese Vorschrift sieht für eine rechtswidrige Verwendung von Warenzeichen und Herkunftsangaben durch juristische Personen Geldbußen in Höhe zwischen 30.000 und 40.000 Rubel (ca. 670 bis 890 Euro) sowie eine Beschlagnahme der Ware vor.

Als Parallelimport (auch Grauimport genannt) wird der Import von im Ausland hergestellten Waren bezeichnet, der nicht über bevollmächtigte Vertriebspartner, sondern ohne Zustimmung des Inhabers der Rechte am Warenzeichen erfolgt. Eine Kontrolle erfolgt durch die Zollbehörden, die ein spezielles Zollregister für Objekte des geistigen Eigentums und zur Einfuhr befugte Unternehmen führen.

Nach Ansicht des erstinstanzlich zuständigen Wirtschaftsgerichts der Stadt Moskau (Entscheidung vom 28.3.2008) sowie der Berufungsinstanz (9. Appellationswirtschaftsgericht, Entscheidung vom 20.5.2008) handelte es sich bei der vom Rechteinhaber (Porsche AG) nicht autorisierten Einfuhr des Kfz um eine unbefugte Verwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des Markengesetzes Nr. 3520-I vom 23.9.92 (seit dem 1.1.2008 außer Kraft), die nach der o.g. Norm eine Ordnungswidrigkeit darstellte.

Das Oberste Wirtschaftsgericht kam dagegen zum Ergebnis, dass die Einfuhr des vom Rechteinhaber (Porsche AG) produzierten Kfz keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nachbildung des Warenzeichens liefert. Da es sich nicht um gefälschte Ware handelte, waren die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nicht erfüllt.

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung keine Aussage betreffend zivilrechtliche Ansprüche seitens des Rechteinhabers getroffen hat. Die Vorschriften des neuen Vierten Teils des Zivilgesetzbuches räumen dem Rechteinhaber die Möglichkeit ein, Ansprüche wegen Verstoßes gegen sein ausschließliches Recht an einem Warenzeichen geltend zu machen. Für die Auslegung der einzelnen Begriffe und Konzepte des zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Vierten Teils des Zivilgesetzbuches (Art. 1225-1551) ist der gemeinsame Beschluss des Plenums des Obersten Gerichts und des Plenums des Obersten Wirtschaftsgerichts vom 26.3.2009 enthaltenen Auslegungsregeln zu beachten (siehe Rechtsnews 5/2009).

Der Beschluss des Präsidiums des Obersten Wirtschaftsgerichts Nr. 10458/08 vom 3.2.2009 (sowie die Entscheidungen der Vorinstanzen) ist im russischen Originalwortlaut im Internet abrufbar: http://www.arbitr.ru/vas/presidium/nadzor/22926.html.

Novelle des Vergabegesetzes (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

Am 1.3.2009 ist die Novelle des Föderalen Gesetzes Nr. 94-FZ "Über die Auftragsvergabe hinsichtlich Warenlieferungen und Erbringung von Werk- und Dienstleistungen für den staatlichen und kommunalen Bedarf" (im Folgenden: VergabeG) vom 21.7.2005 in Kraft getreten. Das entsprechende Änderungsgesetz Nr. 308-FZ vom 30.12.2008 ist im russischen Originalwortlaut im Internet abrufbar: http://www.rg.ru/2008/12/31/goszakaz-izmenenia-dok.html.

Änderungen betreffen zunächst die Anforderungen an die Auswahlkommission. Gemäß Art. 7 Abs. 3 VergabeG n.F. muss die mindestens fünfköpfige Auswahlkommission seit dem 1.1.2009 mindestens eine Person umfassen, die eine besondere Fortbildung im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen durchlaufen hat (ab 1.1.2010 zwei Mitglieder, nach 1.1.2011 drei Mitglieder).

Artikel 9 Abs. 4.1 VergabeG sieht jetzt die Möglichkeit vor, Preisnachlässe bei ansonsten gleich bleibenden Vertragsbedingungen, insbesondere Warenmenge oder Umfang einer Dienstleistung, zu gewähren.

Die Liste der für die Teilnahme an einer Ausschreibung erforderlichen Unterlagen im Art. 25 VergabeG ist um Kopien der Gründungsdokumente sowie den Beschluss über die Zustimmung zur Vornahme eines bedeutenden Geschäfts ("krupnaja sdelka") ergänzt worden. Das Verfahren der Unterbreitung von Angeboten (Art. 25 ff. VergabeG) ist präzisiert worden.

Wesentlich erweitert wurde die Liste der Situationen im Kapitel VI (Art. 55 ff. VergabeG), in denen eine freihändige Vergabe (ohne Ausschreibung) möglich ist. Dazu gehört jetzt ausdrücklich die Ausübung der Urheberaufsicht im Zusammenhang mit der Bauprojektierung; Transport, Unterkunft und Verpflegung von Staatsbediensteten auf Dienstreisen; Organisation von politischen Gipfeltreffen; Ausrüstung von Russlands Olympianationalmannschaften etc.

Durch das Änderungsgesetz Nr. 93-FZ vom 8.5.2009 (http://www.rg.ru/2009/05/15/ates-dok.html) wurde das VergabeG um Kapitel 3.1 (Art. 41.1 - 41.12) erweitert. Diese zum 1.7.2009 in Kraft getretenen Bestimmungen ermöglichen die Durchführung von elektronischen Ausschreibeverfahren im Internet.

Auf diese Weise können Unternehmer vor dem eigenen PC an einem papierlosen anonymen Verfahren teilnehmen, bei dem sie lediglich als "Teilnehmer 1", "Teilnehmer 2" etc. auftreten und erst im Falle des Zuschlags ihre Identität offenbaren müssen. Die Anonymität des elektronischen Verfahrens beschränkt die Möglichkeit von Absprachen und dient der Vorbeugung von Korruption. Nach Angaben der gesellschaftlichen Vereinigung "Opora Rossii" ("Stütze Russlands", http://www.opora.ru), die die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen vertritt, erreichen die zum Erhalt eines staatlichen Auftrages gezahlten Bestechungsgelder auch in Krisenzeiten 5% bis 40% der Gesamtauftragskosten.

Im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen in Russland können folgende Internetadressen hilfreich sein:

http://www.zakupki.gov.ru (Offizielles Portal der RF für Informationen über öffentliche Ausschreibungen)

http://reestrgk.roskazna.ru (Register der im Wege von Ausschreibungen abgeschlossener Verträge)

http://rnp-gz.fas.gov.ru (Register unlauterer Lieferanten)

Wichtige Änderungen im Insolvenzrecht (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

Am 5.6.2009 ist das Änderungsgesetz Nr. 73-FZ vom 28.4.2009 in Kraft getreten, welches wesentliche Änderungen des Föderalen Gesetzes Nr. 127-FZ "Über die Insolvenz (Bankrott)" vom 26.10.2002 (im Folgenden: InsG-RF) mit sich brachte.

Erstmals eingeführt wird der Begriff einer "kontrollierenden Person" (Art. 2 Ins-RF n.F.). Darunter wird eine natürliche oder juristische Person verstanden, die gegenwärtig oder in den letzten zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung die Tätigkeit des Schuldners kontrollieren und ihm verbindliche Anweisungen geben konnte. Dazu gehören z.B. Mitglieder der Liquidationskommission sowie Inhaber von mehr als 50% der stimmberechtigten Aktien einer AG bzw. Mehrheitsgesellschafter einer GmbH (über 50%). Die neue Konzeption des Gesetzes sieht eine subsidiäre Haftung der kontrollierenden Person vor, wenn ihre Handlungen den Gläubigern Schaden zugefügt haben und das Schuldnervermögen für die Befriedigung der Gläubiger nicht ausreichend ist (Art. 10 Abs. 4-11 Ins-RF n.F.).

Als Reaktion auf die wachsende Zahl von Insolvenzen sowie von Praktiken zur Entziehung des Gesellschaftsvermögens im Falle drohender Insolvenz wurden die Möglichkeiten, die im Vorfeld der Insolvenzeröffnung getätigten Rechtsgeschäfte anzufechten, wesentlich erweitert. Nach alter Rechtslage konnten Rechtsgeschäfte vor Gericht angefochten werden, wenn sie innerhalb der letzten 6 Monate vor Insolvenzeröffnung zustande kamen und einem der Gläubiger Vorteile einräumten, sowie Rechtsgeschäfte mit interessierten Personen (Definition im Art. 19 InsG-RF, z.B. verbundene Unternehmen, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates des Schuldnerunternehmens) innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung.

Die neue Gesetzesfassung führt im neuen Kapitel III.1 (Art. 61.1 - 61.9) den Begriff eines "verdächtigen Rechtsgeschäfts" (russisch: "podozritelnaja sdelka") ein. Verdächtige Rechtsgeschäfte liegen zum einen vor, wenn die Gegenleistung nicht gleichwertig ist, z.B. das Gesellschaftsvermögen wesentlich unter dem Marktpreis veräußert wird. Solche Rechtsgeschäfte können von einem Wirtschaftsgericht ("arbitrazhnyj sud") für unwirksam erklärt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres vor der Stellung des Insolvenzantrages oder danach vorgenommen wurden. Zum anderen umfassen verdächtige Rechtsgeschäfte auch solche Rechtsgeschäfte, die zum Zwecke der Schadenszufügung für Gläubiger abgeschlossen wurden. Dies wird z.B. angenommen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Rechtsgeschäfts zahlungsunfähig war und es sich um eine Schenkung handelte oder das Rechtsgeschäft mit einer interessierten Person zustande kam oder das Rechtsgeschäft auf Rückzahlung eines Gesellschafteranteils gerichtet war bzw. das veräußerte Vermögen mindestens 20% des Bilanzwerts seiner Aktiva beträgt. Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Schadenszufügung für Gläubiger können vor Gericht angefochten werden, wenn sie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Stellung des Insolvenzantrages oder danach vorgenommen wurden.

Das Gesetz legt außerdem im Art. 61.3 InsG-RF präziser fest, bei welchen Rechtsgeschäften angenommen werden kann, dass sie einem der Gläubiger Vorteile bringen. Art. 61.6 InsG-RF regelt die Folgen der Unwirksamkeitserklärung eines Rechtsgeschäfts.

Das Änderungsgesetz Nr. 73-FZ vom 28.4.2009 ist abrufbar unter: http://www.rg.ru/2009/05/05/dolgniki-izmenenia-dok.html.

Die konsolidierte russische Fassung des InsG-RF findet sich unter: http://www.consultant.ru/popular/bankrupt.

Neue Vorschriften zur Insolvenz von Kreditorganisationen (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

Das am 5.6.2009 in Kraft getretene Änderungsgesetz Nr. 73-FZ vom 28.4.2009 novellierte neben dem Föderalen Gesetz Nr. 127-FZ "Über die Insolvenz (Bankrott)" vom 26.10.2002 (im Folgenden: InsG; siehe eine separate Meldung in Rechtsnews 8/2009) auch das Föderale Gesetz Nr. 40-FZ "Über die Insolvenz (Bankrott) von Kreditorganisationen" vom 25.2.99. Das Gesetz Nr. 40-FZ (im Folgenden: InsG-KredOrg) ist als Spezialgesetz primär für die Vorbeugung und die Abwicklung von Insolvenzen von Kreditorganisationen maßgebend, während das allgemeine Insolvenzgesetz (Nr. 127-FZ) Anwendung findet, wenn ein ausdrücklicher gesetzlicher Verweis besteht bzw. wenn bestimmte Bereiche im Spezialgesetz nicht geregelt sind (Art. 1 Abs. 3 InsG-KredOrg).

Zum Begriff der Kreditorganisationen ist anzumerken, dass dieser gemäß Art. 1 des Föderalen Gesetzes Nr. 395-I "Über die Banken und die Bankentätigkeit" vom 2.12.90 als Oberbegriff Banken und sonstige Kreditorganisationen umfasst; die Unterscheidung dieser zwei Kategorien erfolgt nach dem Umfang, in dem verschiedene Finanzdienstleistungen angeboten werden dürfen.

Das InsG-KredOrg legt im neu eingefügten Art. 4.2 ausdrücklich die Pflicht des Leiters, der Vorstandsmitglieder sowie der Gesellschafter einer Kreditorganisation fest, innerhalb von zehn Tagen nach Auftreten von Insolvenzmerkmalen 1) den Aufsichtsrat zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafter- bzw. Aktionärsversammlung über die Liquidation der Kreditorganisation und den Antrag auf Widerruf der Lizenz zur Durchführung von Bankgeschäften an die Zentralbank (http://www.cbr.ru) aufzufordern; 2) die Zentralbank über das Auftreten von Insolvenzmerkmalen und die erfolgte Aufforderung an den Aufsichtsrat zu benachrichtigen. Die genannten Insolvenzmerkmale gelten gemäß Art. 2 Abs. 2 InsG-KredOrg als gegeben, wenn eine Kreditorganisation ihre Pflichtleistungen ("obiazatelnye platezhi") nicht spätestens 14 Tage nach deren Fälligkeit erbringen kann und/oder die Aktiva der Kreditorganisation zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen.

Der neu gefasste Art. 14 InsG-KredOrg regelt die subsidiäre Haftung der Leiter, der Aufsichtsratsmitglieder sowie der Gesellschafter von Kreditorganisationen. Danach können die genannten Personen sowie solche, die verbindliche Anweisungen geben oder anderweitig ihre Tätigkeit bestimmen können (sog. kontrollierende Personen), vor dem Wirtschaftsgericht zur Haftung herangezogen werden können. Haftungsvoraussetzung ist, dass die Insolvenz der Kreditorganisation Folge vom schuldhaften Handeln bzw. Unterlassen des genannten Personenkreises war und das Vermögen der Kreditorganisation für die Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. Schuldhaftes Handeln ist anzunehmen, wenn die Beschlüsse und Handlungen den Grundsatz von Treu und Glauben (wörtlich: "Sorgfalt und Besonnenheit" - "dobrosovestnost i razumnost") im Sinne der russischen Gesetzgebung, bankrechtliche Vorschriften, die Satzung der Kreditorganisation sowie Handelsbräuche verletzen und die im Art. 4 InsG-KredOrg vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung der Insolvenz nicht getroffen wurden. Eine subsidiäre Haftung knüpft auch an die Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung von Bilanzen und ähnlichen Unterlagen an.

Die subsidiäre Haftung beinhaltet auch das Verbot, sich innerhalb von zehn Jahren mit mehr als 5% an einer Kreditorganisation zu beteiligen bzw. innerhalb von drei Jahren eine leitende Position bei einer Kreditorganisation zu besetzen.

Art. 28 InsG-KredOrg n.F. verweist hinsichtlich der Anfechtung von Rechtsgeschäften, die vor Beginn der temporären Verwaltung getätigt wurden, auf das InsG und stellt klar, dass Rechtsgeschäfte auf dem Gebiet des Zivil-, Arbeits-, Familien-, Steuer-, Zoll- und Prozessrechts erfasst sind. Die Vorschriften des Art. 50.10 und 50.34 InsG-KredOrg, die prozessuale Besonderheiten und die Unwirksamkeitserklärung von Rechtsgeschäften betreffen, sind ebenfalls novelliert worden.

Das InsG-KredOrg ist auf der Internetseite der Agentur für Einlagensicherung in englischer Übersetzung abrufbar (http://www.asv.org.ru/en/legislation/law_2); zu beachten ist jedoch, dass die hier behandelte Novelle noch nicht berücksichtigt ist.

Das Änderungsgesetz Nr. 73-FZ vom 28.4.09 ist abrufbar unter: http://www.rg.ru/2009/05/05/dolgniki-izmenenia-dok.html.

Den russischen Originalwortlaut des Föderalen Gesetzes Nr. 40-FZ "Über die Insolvenz (Bankrott) von Kreditorganisationen" vom 25.2.99 finden Sie unter: http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=89649.

Das Föderale Gesetz Nr. 395-I "Über die Banken und die Bankentätigkeit" vom 2.12.90 kann in konsolidierter russischer Fassung unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: http://www.cbr.ru/today/status_functions/law_banks.pdf.

Neuer Rechtsrahmen für die Wirtschaftsprüfertätigkeit (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

Am 1.1.09 ist in Russland das neue Gesetz "Über die Wirtschaftsprüfertätigkeit" (im Folgenden: WirtPrG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz Nr. 307-FZ vom 30.12.08 löst das gleichnamige Vorgängergesetz Nr. 119-FZ vom 7.8.01 ab. Da einzelne Vorschriften des neuen Gesetzes erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten (z.B. die Berufseignungsprüfung, Art. 11 WirtPrG), tritt das alte Gesetz gemäß den Übergangsbestimmungen erst zum 1.1.11 insgesamt außer Kraft.

Das 26 Artikel umfassende Gesetz sieht u.a das Ende der Lizenzierungspflicht im Wirtschaftsprüfungsbereich vor. Ähnlich wie in der Baubranche (bfai-Rechtsnews 10/2008 und 9/2009), werden auch im Wirtschaftsprüferbereich ab dem 1.1.10 keine staatlichen Lizenzen mehr vergeben. Vielmehr setzt künftig die Berufsausübung die Mitgliedschaft in einer Selbstregulierungsorganisation (vergleichbar mit Berufskammern in Deutschland) voraus. Die vom russischen Finanzministerium erteilten Lizenzen zur Ausübung der Wirtschaftsprüfertätigkeit verlieren somit zum 1.1.10 ihre Gültigkeit. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und selbständige Wirtschaftsprüfer müssen sich zwingend einer Selbstregulierungsorganisation (im Folgenden: SRO) anschließen, um auch in Zukunft Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen in Russland erbringen zu können.

Die SRO werden selbst in einem einheitlichen staatlichen Register erfasst, das von einer staatlichen Stelle geführt wird. Die Aufnahme in ein solches Register setzt u.a. voraus, dass die SRO mindestens 700 natürliche Personen oder mindestens 500 Gesellschaften zu ihren Mitgliedern zählt (Art. 17 Abs. 3 WirtPrG). Daneben muss die SRO einen Entschädigungsfonds für Haftungsfälle ihrer Mitglieder einrichten sowie einen internen Kodex der Berufsethik erlassen. Die SRO übernimmt Kontroll- und Aufsichtsfunktionen hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten ihrer in einem Verzeichnis zu führenden Mitglieder und kann Disziplinarmaßnahmen ergreifen, die von einer schriftlichen Verwarnung über die Verhängung von Geldbußen bis zum Ausschluss aus der SRO reichen (Art. 19, 20 WirtPrG). Neben den Vorschriften des WirtPrG ist bezüglich der Rechte und Pflichten von SRO das Föderale Gesetz Nr. 315-FZ "Über Selbstregulierungsorganisationen" vom 1.12.07 (zuletzt geändert am 28.4.09) zu beachten.

Alle Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen bis zum 1.1.10 ihre Gründungsdokumente an die neue Rechtslage anpassen. Dabei ist auch die umstrittene Regelung des Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 WirtPrG zu beachten, wonach der Anteil von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfergesellschaften am Stammkapital der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mindestens 51% betragen muss. Weitere Voraussetzungen der Aufnahme in eine SRO umfassen "einwandfreies berufliches Ansehen", Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie Beiträgen zum Entschädigungsfonds der SRO. Mitglieder einer SRO können jede beliebige Rechtsform haben mit Ausnahme einer offenen Aktiengesellschaft (OAO) und eines staatlichen Unitarunternehmens. Das Geschäftsführungsorgan der Wirtschaftsprüfergesellschaft muss mindestens zu 50% aus Wirtschaftsprüfern bestehen, alleiniger Geschäftsführer darf nur ein Wirtschaftsprüfer sein (Art. 18 WirtPrG).

Zum 1.1.11 wird ferner eine neue einheitliche Berufseignungsprüfung eingeführt. Die Prüfung wird von einer Kommission durchgeführt, die von allen SRO gemeinsam gebildet wird. Die Erlangung des Qualifikationsnachweises setzt künftig zudem eine dreijährige Berufserfahrung in dem betreffenden Bereich voraus.

Das neue Gesetz Nr. 307-FZ "Über die Wirtschaftsprüfertätigkeit" vom 30.12.08 ist im Internet in russischer Originalfassung und in englischer Übersetzung abrufbar: http://www.rg.ru/2008/12/31/audit-dok.html bzw. http://www1.minfin.ru/en/accandaudit.

Shareholders Agreements erstmals zugelassen (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

Nach den neuesten Gesetzesänderungen ist in Russland erstmalig der Abschluss von Gesellschafter- bzw. Aktionärsvereinbarungen (Shareholders Agreements) möglich. Bislang fehlte es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im russischen Gesellschaftsrecht. Dies veranlasste die Unternehmen zu einer "Flucht in ausländische Rechtsordnungen", indem solche Vereinbarungen ausländischem Recht unterstellt wurden. Die russischen Gerichte weigerten sich jedoch regelmäßig mit Hinweis auf die zwingende und ausschließliche Geltung des russischen Gesellschaftsrechts für in Russland registrierte Gesellschaften, eine solche Rechtswahl in Bezug auf Shareholders Agreements anzuerkennen. Viele Joint-Venture-Gesellschaften wurden in der Folge außerhalb der russischen Jurisdiktion geschaffen.

Im Rahmen der großen GmbH-Reform, die am 30.12.08 verabschiedet wurde und am 1.7.09 in Kraft trat (siehe Rechtsnews 1/2009), wurde u.a. die Möglichkeit des Abschlusses von Gesellschaftervereinbarungen erstmalig eingeführt (siehe Art. 8 Abs. 3 des russischen GmbH-Gesetzes).

Nun wurde mit dem Änderungsgesetz Nr. 115-FZ vom 3.6.09 eine Parallelvorschrift für Aktiengesellschaften eingeführt. Die am 10.6.09 in Kraft getretene neue Fassung des russischen Gesetzes Nr. 208-FZ "Über Aktiengesellschaften" vom 26.12.95 wurde um die neue Vorschrift des Artikels 32.1 ergänzt. Diese definiert eine Aktionärsvereinbarung (russisch: "akcionernoe soglaschenie") als einen Vertrag über die Ausübung von in Aktien verbrieften Rechten und/oder über die Besonderheiten der Ausübung von Rechten auf Aktien. Eine Aktionärsvereinbarung kann sich auf eine Verpflichtung der Parteien zur bestimmten Stimmabgabe in der Hauptversammlung, die Abstimmung einer solchen Stimmabgabe mit den anderen Parteien, den Erwerb oder Veräußerung von Aktien zu einem festgelegten Preis, die Verpflichtung, Aktien bis zum Eintreten von bestimmten Umständen nicht zu veräußern, oder zur übereinstimmenden Vornahme von anderen Handlungen im Zusammenhang mit der Leitung, Tätigkeit, Reorganisation und Liquidation der Gesellschaft beziehen. Dagegen kann sie ausdrücklich nicht die Verpflichtung zur Abstimmung gemäß den Weisungen der Managementorgane der Gesellschaft zum Gegenstand haben.

Aktionärsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, wobei die Unterschriften der Parteien in ein und derselben Urkunde enthalten sein müssen. Sie zählen nicht zu den Gründungsdokumenten einer AG und unterliegen nicht der staatlichen Registrierung.

Aktionärsvereinbarungen müssen alle Aktien der Vertragsparteien erfassen und sind nur für solche Vertragsparteien verbindlich. Ein von einem Aktionär unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus einer Aktionärsvereinbarung geschlossener Vertrag kann von einem Gericht für unwirksam erklärt werden, wenn bewiesen wird, dass die andere Vertragspartei die aus der Aktionärsvereinbarung folgenden Beschränkungen kannte oder offensichtlich kennen musste.

Die Voraussetzungen des Art. 32.1 Abs. 5 begründen eine Pflicht des Aktionärs zur Benachrichtigung der Aktiengesellschaft. Solche Benachrichtigungen gehören zu den Dokumenten, die die AG zwingend aufbewahren muss (Art. 89 Abs. 1).

Das einschlägige Änderungsgesetz Nr. 115-FZ vom 3.6.09 finden Sie hier: http://www.rg.ru/2009/06/10/akcionernye-obshestva-dok.html

Änderungen im Aktiengesellschaftsrecht / Lösung von Deadlock-Situationen (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

Das Änderungsgesetz Nr. 115-FZ vom 3.6.09, das erstmals die Möglichkeit von Aktionärsvereinbarungen (Shareholders Agreements) im russischen Aktiengesellschaftsrecht einführte (siehe separate Meldung), brachte eine weitere wichtige Änderung des Föderalen Gesetzes Nr. 208-FZ "Über Aktiengesellschaften" vom 26.12.95 (im Folgenden: AG-Gesetz) mit sich.

Artikel 69 AG-Gesetz sieht in den neu hinzugefügten Abs. 5 bis 9 ein Verfahren zur Lösung von sog. Deadlock-Situationen innerhalb des Direktorenrates einer AG im Zusammenhang mit der Ernennung oder der vorzeitigen Entlassung eines alleinigen Exekutivorgans der Gesellschaft (Generaldirektor) für die Fälle vor, wenn die Satzung diese Entscheidung zu den Befugnissen des Direktorenrates zählt.

Der Direktorenrat ("sovet direktorov") ist das Aufsichtsorgan der AG. Seine Bezeichnung ist deshalb etwas missverständlich, weil auch die Exekutiv- bzw. Geschäftsführungsorgane der AG "Direktor", "Generaldirektor" bzw. "Direktion" ("direkcija") heißen und daher für einen mit russischem Recht wenig Vertrauten Verwechselungsgefahr besteht. Nach dem Wortlaut des Art. 64 AG-Gesetz übt der Direktorenrat die allgemeine Leitung der Gesellschaft aus, mit Ausnahme von Fragen, für die gesetzlich die Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktionäre begründet ist. Der Direktorenrat ist für alle AG mit über stimmberechtigten 50 Aktionären zwingend einzurichten.

Eine Deadlock-Situation (russisch: "tupikovaja situacija" für "Sackgassen-Situation") ist durch die Handlungsunfähigkeit der Unternehmensleitung gekennzeichnet. Die neuen Regelungen im Art. 69 Abs. 5 bis 9 AG-Gesetz beziehen sich auf die Konstellation, in der

a) die Ernennung und die vorzeitige Entlassung des Generaldirektors gemäß der Satzung der Gesellschaft zur Kompetenz des Direktorenrates gehört;

b) und das Quorum des Direktorenrates laut Satzung mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Direktorenrates beträgt;

c) und/oder eine qualifizierte Mehrheit für diese Frage vorgesehen ist.

Kann der Direktorenrat bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen keinen Beschluss hinsichtlich der Ernennung bzw. Entlassung des Generaldirektors fassen, kann die entsprechende Frage auf die Hauptversammlung übertragen werden. Der Direktorenrat gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei aufeinanderfolgende Sitzungen erfolglos geblieben sind oder zwei Monate seit dem Ausscheiden des vorherigen Generaldirektors vergangen sind. Darüber sind die Aktionäre der Gesellschaft zwingend zu benachrichtigen. Aktionäre, die mehr als 10% der Stimmrechte besitzen, sind berechtigt, die Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen.

Die auf der Internetseite der Staatsduma (http://www.duma.gov.ru) veröffentlichte Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf ("pojasnitelnaja zapiska") nennt als Kontext der Gesetzesnovelle die Maßnahmen zur Bekämpfung des sog. Raidertums, d.h. der rechtswidrigen Praktiken zur Erlangung der Kontrolle über ein Unternehmen, z.T. unter Missbrauch von gesellschaftsrechtlichen Verfahren. Die Novelle ist dazu berufen, die Anzahl von gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten zu verringern bzw. die Transparenz und die Effizienz der Unternehmensleitung zu stärken.

Neue Sanktionen im Bereich des Gesellschafts- und Wertpapierrechts (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

Am 13.4.09 ist das Föderale Gesetz Nr. 9-FZ vom 9.2.09 in Kraft getreten, das umfassende Änderungen des russischen Gesetzbuches für Ordnungswidrigkeiten (teilweise auch als "Kodex für administrative Rechtsverstöße" übersetzt, russische Abkürzung: "KoAP") und des Föderalen Gesetzes Nr. 39-FZ "Über den Wertpapiermarkt" (im Folgenden: WertPG-RF) vom 22.4.96 mit sich brachte.

Die auf der Internetseite der Staatsduma (http://www.duma.gov.ru) veröffentlichte Begründung zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf nennt als gesetzgeberisches Ziel den stärkeren Schutz der Rechte und Interessen von Investoren sowie die Eindämmung von Manipulationen auf dem Wertpapiermarkt. Die einzelnen Tatbestände des Manipulationsverbots im Art. 51 Abs. 2 WertPG-RF in seiner bisherigen Fassung wurden allgemein als zu eng und zu verschwommen empfunden, der Gesetzeswortlaut deckte nicht mehr alle auf dem Wertpapiermarkt praktizierten Manipulationsmethoden ab. Ferner ist die neu eingefügte Regelung des Art. 51 Abs. 2.1 WertPG-RF zu beachten.

Erstmals eingeführt wurde die Haftung für den Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Dokumenten, die von Aktiengesellschaften und GmbH zwingend aufzubewahren sind (Art. 13.25 KoAP n.F.). Es handelt sich z.B. um den Gründungsvertrag, die Satzung, die Jahresabschlüsse, die Protokolle von Hauptversammlungen bei einer AG (vgl. die vollständige Liste im Art. 89 des Föderalen Gesetzes Nr. 208-FZ "Über Aktiengesellschaften" vom 26.12.95) und die Gründungsunterlagen, den Nachweis der staatlichen Registrierung, die Protokolle der Gesellschafterversammlungen etc. bei einer GmbH (vgl. die vollständige Liste im Art. 50 des Föderalen Gesetzes Nr. 14-FZ "Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung" vom 8.2.98). Für einen Verstoß ist eine Geldbuße von bis zu 5.000 Rubel für natürliche Personen als Vertreter der Gesellschaft und bis zu 300.000 Rubel (ca. 6.880 Euro) für juristische Personen vorgesehen.

Verstöße gegen Offenlegungspflichten auf dem Wertpapiermarkt, gegen die ordnungsgemäße Führung von Aktionärsregistern und im Zusammenhang mit Emissionen von Wertpapieren (Art. 15.17 bis 15.22 KoAP n.F.) ziehen, soweit sie keine Straftat nach dem Strafgesetzbuch darstellen, empfindliche Geldbußen in Höhe von bis zu einer Million Rubel (ca. 22.270 Euro) für juristische Personen sowie Geldbußen und Berufsverbote (Disqualifikation) von bis zu zwei Jahren für die handelnden Personen nach sich.

Eine Ordnungswidrigkeit kann jetzt nach dem neuen Art. 15.23.1 KoAP auch in einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung von Gesellschafterversammlungen bzw. Hauptversammlungen der Aktionäre bestehen. Dazu zählen u.a. die rechtswidrige Ablehnung der Einberufung der Gesellschafterversammlung bzw. der Hauptversammlung, die rechtswidrige Ablehnung der Aufnahme von für das Aufsichtsorgan oder das kollegiale Exekutivorgan der Gesellschaft ("pravlenije", "direkcija") bestimmten Kandidatennominierungen in die Tagesordnung oder der Verstoß gegen das Verfahren und die Fristen der Benachrichtigung über die Einberufung der Hauptversammlung. Die drohende Sanktion besteht in einer Geldbuße von bis zu 700.000 Rubel (ca. 15.590 Euro) sowie in einem bis zu einjährigen Berufsverbot für die handelnden Personen.

Zu beachten ist ferner, dass die Haftung sich nicht nur auf Geschäftsführer und die Gesellschaft bezieht, sondern jetzt auch Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes sowie den Geschäftsführer der Gesellschaft, die geschäftsführende Aufgaben für eine andere Gesellschaft wahrnimmt, betrifft (Art. 2.4 KoAP n.F.).

Schließlich hat die Gesetzesnovelle die Stellung des Föderalen Dienstes für Finanzmärkte (russisch: "Federalnaja Sluschba po finansovym rynkam"; englisch: "Federal Financial Markets Service", Internet: http://www.fcsm.ru/eng) gestärkt, der jetzt zur Durchführung eigener Ermittlungen berechtigt ist (Art. 23.47 KoAP i.V.m. Art. 2.10 Ziffer 9 n.F.).

Ordnungswidrigkeiten, die einen Verstoß gegen das Gesellschafts- oder Wertpapierrecht zum Gegenstand haben, unterliegen nicht der Regelverjährungsfrist von zwei Monaten. Vielmehr gilt für diese Verstöße - wie z.B. auch für solche im Bereich des Aufenthalts-, Insolvenz- und Vergaberechts - die verlängerte Verjährungsfrist von einem Jahr seit dem Begehen der Ordnungswidrigkeit (Art. 4.5 Ziffer 1 KoAP).

Das Änderungsgesetz Nr. 9-FZ vom 9.2.09 ist abrufbar unter: http://www.rg.ru/2009/02/11/cennye-bumagi-dok.html

Den russischen Originalwortlaut des russischen Gesetzbuches für Ordnungswidrigkeiten finden Sie auf dem Rechtsportal Consultant Plus: http://www.consultant.ru/popular/koap.

Aktuelles zum Arbeitsgenehmigungsrecht (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

Das russische Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung (http://www.minzdravsoc.ru) hat festgelegt, welche Berufsgruppen von der Ausländerquotenregelung bei der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen im Jahr 2009 ausgenommen sind.

Gemäß Art. 13 Abs. 4 des Föderalen Gesetzes Nr. 115-FZ "Über die Rechtsstellung ausländischer Bürger in der Russischen Föderation" vom 25.7.02 (zuletzt geändert am 28.6.09) können russische Unternehmen ausländische Mitarbeiter nur dann beschäftigen, wenn sie vom Föderalen Migrationsdienst ("Federalnaja Migracionnaja Sluschba", FMS, Internet: http://www.fms.gov.ru) eine Erlaubnis zur Heranziehung von ausländischen Arbeitskräften erhalten haben ("razreschenije na privletschenije inostrannych rabotnikov"). Ausländische Personen bedürfen ferner einer Arbeitserlaubnis ("razreschenije na rabotu") zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Russland. Genaueres legt die Regierungsverordnung Nr. 681 vom 15.11.06 fest.

Zu beachten ist, dass manche Berufsgruppen von diesen Anforderungen befreit sind: z.B. in Russland akkreditierte Journalisten, Diplomaten oder Mitarbeiter von ausländischen Unternehmen, die Montage-, Service- bzw. Reparaturleistungen im Zusammenhang mit der gelieferten technischen Ausrüstung erbringen.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 des o.g. Gesetzes legt die russische Regierung jährlich unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation in Abstimmung mit den zuständigen Behörden in den Föderationssubjekten Quoten für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen fest. Für das Jahr 2009 dürfen gemäß der Regierungsverordnung Nr. 835 vom 7.11.08 höchstens 3.976.747 Arbeitsgenehmigungen ausgegeben werden (siehe Rechtsnews 4/2009). Gemäß dem Anhang zur Verfügung Nr. 777n des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung vom 26.12.08 entfallen 392.157 davon auf die Stadt Moskau, 116.351 auf das Moskauer Gebiet und 213.863 auf die Stadt St. Petersburg.

Jedoch wird auch jährlich neu eine Liste von Berufsbildern und Positionen erstellt, die von der Quotenregelung ausgenommen sind. Für das Jahr 2008 waren 22 Berufe festgelegt, u.a. Biophysiker, Biochemiker, Direktoren und Generaldirektoren, Repräsentanzleiter, die nicht den Quoten unterlagen (siehe Anhang zur Verfügung Nr. 355n des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung vom 25.7.08). In der Regierungszeitung "Rossijskaja gazeta" vom 13.5.09 wurde die Verfügung Nr. 132n des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung vom 24.3.09 veröffentlicht, die 17 von der Quote befreiten Berufe bzw. Positionen für das laufende Jahr benennt. Dazu zählen u.a. der Generaldirektor einer Aktiengesellschaft, eines Unternehmens oder einer Produktionsgemeinschaft; der Direktor eines Werks, einer Fabrik, eines Unternehmens, einer Aktiengesellschaft, einer Produktionsgemeinschaft oder einer Repräsentanz; Ingenieur zum Informationsschutz sowie Ingenieur zur Automatisierung und Mechanisierung des Produktionsprozesses.

Zu beachten ist, dass die Frist für die Beantragung von Genehmigungen zur Heranziehung von ausländischen Fachkräften für 2010 bereits am 1.5.09 (siehe Ziffer 7 der Regierungsverordnung Nr. 783 vom 22.12.06) abgelaufen ist. Jedoch besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Quotenkorrektur ("zajavlenije o korrektirovke kvoty") gemäß Ziffer 33 ff. der Regierungsverordnung Nr. 783 vom 22.12.06 zu stellen. Für 2011 ist die Frist des 30.4.10 zu beachten.

Weiterführende Links:

Föderales Gesetzes Nr. 115-FZ "Über die Rechtsstellung ausländischer Bürger in der Russischen Föderation": http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=88981

Regierungsverordnung Nr. 681 vom 15.11.06: http://www.rg.ru/2006/11/16/kvota-doc.html

Regierungsverordnung Nr. 783 vom 22.12.06: http://www.rg.ru/06/12/31/kvoty-dok.html

Regierungsverordnung Nr. 835 vom 7.11.08: http://www.rg.ru/2008/11/14/inostrancy-dok.html

Verfügung Nr. 777n des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung vom 26.12.08:

http://www.minzdravsoc.ru/docs/mzsr/orders/724

Verfügung Nr. 355n des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung vom 25.7.08:

http://www.rg.ru/2008/08/15/professii-dok.html

Verfügung Nr. 132n des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung vom 24.3.09: http://www.rg.ru/2009/05/13/prikaz-dok.html

Staatspräsident initiiert Reform der juristischen Ausbildung (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

Am 26.5.09 ist der Präsidialerlass (Ukaz) Nr. 599 "Über Maßnahmen der Verbesserung der juristischen Ausbildung in der Russischen Föderation" ergangen.

Der Erlass gibt der russischen Regierung auf, gemeinsam mit der gesellschaftlichen Vereinigung "Bund der Juristen Russlands" ("Associacija juristov Rossii", Internet: http://www.alrf.ru) einen neuen Mechanismus der Akkreditierung von staatlichen und privaten Hochschulen, die Juristen ausbilden, auszuarbeiten und einzuführen. Die Regierung soll ferner bis zum 1.1.10 in Zusammenarbeit mit föderalen Exekutivorganen, dem Verfassungsgericht, dem Obersten Gericht, dem Obersten Wirtschaftsgericht, der Generalstaatsanwaltschaft, Arbeitgeberverbänden und sonstigen Vereinigungen, die Bedarf an qualifizierten juristischen Fachkräften haben, für Entwicklung und öffentliche Diskussion von föderalen staatlichen Standards hinsichtlich der juristischen Ausbildung sorgen. Die staatlichen Ausbildungsstandards sollen den praktischen Anteil der juristischen Ausbildung ausbauen sowie die Studierenden "Respekt zum Recht und Gesetz sowie Intoleranz zum korrupten Verhalten" lehren. Schließlich haben die Regierung und der Juristenbund Vorschläge zur Verbesserung des Lizenzierungsverfahrens und der staatlichen Akkreditierung von Hochschulen sowie der Beurteilungskriterien ihrer Tätigkeit zu unterbreiten.

Der Erlass stellt eine Initiative gegen die Überproduktion von Juristen dar. Schätzungen zufolge kommen jährlich 150.000 bis 160.000 Juraabsolventen auf den russischen Arbeitsmarkt. Als Problem wird jedoch primär nicht die Gesamtzahl, sondern der Anteil schlecht ausgebildeter Juristen gesehen. Statistiken offenbaren, dass große russische Unternehmen Absolventen von nicht mehr als 20 Hochschulen (von rund 500) einstellen.

Präsident Dmitri Medwedew, selbst Absolvent der Juristischen Fakultät der Universität St. Petersburg, merkte an, früher habe es in St. Petersburg drei Jurafakultäten gegeben. Als er die Stadt Richtung Moskau verließ, bildeten bereits 50 Hochschulen Juristen aus. Schlecht ausgebildete Juristen - häufig Abgänger von Hochschulen, bei denen die Jurafakultät neben den Profilfächern ein Schattendasein führt - hätten Schwierigkeit bei der Arbeitssuche und stellten gar eine Gefahr dar, wenn sie verantwortungsvolle Positionen wie die eines Richters, Staatsanwalts oder Rechtsanwalts besetzen. Die juristische Ausbildung wird als ein wichtiges Element beim Aufbau des Rechtsstaates und bei der Entwicklung der Rechtskultur gesehen.

Die bisherigen Vorschläge zur Verbesserung der juristischen Ausbildung sehen die Einführung einer obligatorischen Praktikumszeit - ähnlich dem Referendariat - vor. Daneben wird über eine Berufseignungsprüfung, wie sie bereits für manche Berufsbilder wie Richter und Notare besteht, nachgedacht. Das Juradiplom würde somit nicht zur Ausübung eines juristischen Berufs berechtigen, sondern lediglich eine Zugangsvoraussetzung für die genannte Berufseignungsprüfung darstellen. Des Weiteren wurde die Überlegung geäußert, ein Rating von Jurafakultäten zu erstellen, das auch die weitere Laufbahn eines Absolventen sowie deren Ansehen bei Arbeitgebern berücksichtigt. Ferner soll eine Liste von staatlichen Ämtern entstehen, deren Ausübung einen Nachweis über juristische Kenntnisse erfordert. Die Liste soll u.a. Bürgermeister und Gouverneure sowie solche Posten umfassen, die eine Mitwirkung an der Entwicklung von Normativakten voraussetzen. Im Ergebnis der Reform der Akkreditierung von Jurafakultäten könnte deren Zahl um ein Vielfaches schrumpfen.

Präsidialerlass (Ukaz) Nr. 599 "Über Maßnahmen der Verbesserung der juristischen Ausbildung in der Russischen Föderation" vom 26.5.09 ist abrufbar unter: http://www.rg.ru/2009/05/29/uristy-dok.html

Baldige Einführung einer einheitlichen Immobiliensteuer (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

In Russland wird gegenwärtig die Einführung einer einheitlichen Immobiliensteuer diskutiert, die ab 2011 oder 2012 an die Stelle der Grundsteuer und der Vermögenssteuer treten soll.

Derzeit wird in Russland eine Grundsteuer ("zemelnyj nalog") auf Grundstücke erhoben, die von allen Gesellschaften und natürlichen Personen zu entrichten ist. Die Grundsteuer stellt gemäß Art. 15 des russischen Steuergesetzbuches ("Nalogovyj Kodeks", im Folgenden: SteuerGB-RF) eine örtliche Steuer dar und erfährt eine nähere rechtliche Regelung im Kapitel 31 (Art. 387-398) SteuerGB-RF. Bemessungsgrundlage ist der Katasterwert der Immobilie zum 1. Januar des einschlägigen Steuerjahres. Die Steuersätze werden von den Kommunen festgesetzt, das Steuergesetzbuch enthält lediglich Höchstsätze. Für landwirtschaftlich sowie zu Wohnungszwecken genutzte Grundstücke beträgt dieser 0,3%, für sonstige Grundstücke - 1,5% (Art. 394 SteuerGB-RF).

Daneben ist eine Vermögenssteuer ("nalog na imuschestvo") zu entrichten. Die Steuer auf Vermögen von Gesellschaften, die neben den Immobilien auch bewegliches Vermögen erfasst, zählt gemäß Art. 14 SteuerGB-RF zu den regionalen Steuern (siehe Kapitel 30, Art. 372-386.1 SteuerGB-RF). Der Steuersatz wird vom Föderationssubjekt festgesetzt, darf aber 2,2% nicht übersteigen (Art. 380 SteuerGB-RF). Die Steuer auf Vermögen natürlicher Personen ist gemäß Art. 15 SteuerGB-RF - ähnlich wie die Grundsteuer - eine örtliche Steuer. Die Besteuerung richtet sich nach dem Föderalen Gesetz Nr. 2003-I "Über Steuern auf das Vermögen von natürlichen Personen" vom 9.12.91 (zuletzt geändert am 5.4.09). Danach sind Wohngebäude, Wohnungen, Datschas, Garagen und ähnliche Bauten steuerpflichtig.

Das vorgeschlagene Konzept der Immobiliensteuer ("nalog na nedwizhimost") würde die beiden genannten Steuerarten ablösen. Zunächst ist die Einführung der Steuer auf Wohnimmobilien, später auf Gewerbeimmobilien angedacht. Dabei soll sich die Bemessungsgrundlage künftig nicht mehr nach dem Katasterwert, sondern nach dem Marktwert der Immobilie richten. Die beiden Werte können sich dabei nach Meinung von Fachleuten um ein Vielfaches unterscheiden. Der Übergang zum Marktwert setzt eine einheitliche Methode der Bewertung von Immobilien voraus und erfordert ein einfaches Anfechtungsverfahren. Mit der Verabschiedung des Föderalen Gesetzes Nr. 221-FZ "Über das staatliche Liegenschaftskataster" vom 24.7.07 (seit 1.3.08 in Kraft, siehe bfai-Rechtsnews 4/2008) glaubt man, die notwendige gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Gesamtwerts der Grundstücke geschaffen zu haben. Da die derzeitige Steuer auf Vermögen von Gesellschaften von den Föderationssubjekten erhoben wird, hätte die Einführung einer einheitlichen Immobiliensteuer zu Gunsten von Kommunen außerdem eine bedeutende Umverteilung der Steuereinnahmen zur Folge. Die Steuerbelastung soll aber insgesamt nicht anwachsen. Sozialschwache Bevölkerungsgruppen sollen durch ein System von Steuerabschreibungen und -befreiungen vor der Erhöhung der Steuerlast bewahrt werden.

Die Impulse zur Einführung der Immobiliensteuer kam 2007 vom früheren Staatspräsidenten, dem heutigen Premierminister Wladimir Putin. Trotz einiger Gegenstimmen herrscht auf Regierungsebene inzwischen Einigkeit über die Notwendigkeit dieser Steuerart. Der Steuersatz ist bislang nicht diskutiert worden, hinsichtlich des Einführungszeitpunkts läuft es derzeit auf 2011 oder 2012 hinaus.

Änderungsprotokoll zum deutsch-russischen DBA in Kraft getreten (Quelle: Rechtsnews 8/2009)

Am 15.5.09 ist das Änderungsprotokoll zum deutsch-russischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29.5.96 (DBA, Bundesgesetzblatt Teil II 1996, S. 2.710 ff.) in Kraft getreten.

Das Änderungsprotokoll beinhaltet eine Neufassung der folgenden DBA-Bestimmungen: Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a (Dividenden, Anpassung des Kapitalanteils auf 80.000 Euro), Artikel 26 (Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden), Ziffer 4 des Protokolls zum DBA (Definition und Umfang des Begriffs "Dividenden" im Sinne des Art. 10 des DBA).

Das Änderungsprotokoll wurde am 15.10.07 in Wiesbaden von den Finanzministern der beiden Staaten unterzeichnet und befand sich seitdem im Ratifikationsverfahren (siehe bfai-Rechtsnews 9/2008). Gemäß Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 vom 23.7.09, S. 820 wurden die Ratifikationsurkunden am 15.5.09 in Moskau ausgetauscht. Das Änderungsprotokoll trat am gleichen Tage in Kraft; gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 ist es in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt (somit ab dem 1.1.10).

Der Text des DBA und des Änderungsprotokolls sind auf der Seite des Bundesfinanzministeriums abrufbar: http://www.bundesfinanzministerium.de (Link: Wirtschaft und Verwaltung, Steuern, Internationales Steuerrecht, Staatenbezogene Informationen).

Neue Vorschriften zur Vollstreckung in verpfändetes Vermögen (Quelle: Rechtsnews 9/2009)

Seit dem 11.1.09 sind in Russland neue Vorschriften zur Vollstreckung in verpfändetes Vermögen zu beachten. An diesem Tage trat das Föderale Gesetz Nr. 306-FZ "Über Änderungen einiger Gesetzgebungsakte im Zusammenhang mit der Fortentwicklung des Vollstreckungsverfahrens in gepfändetes Vermögen" vom 30.12.08 in Kraft. Die Änderungen betreffen die Vorschriften des Pfandgesetzes ("Zakon o zaloge", Nr. 2872-I) vom 29.5.92, Art. 334 ff. des Zivilgesetzbuches ("Grazhdanskij kodeks", im Folgenden: ZGB), das Gesetz Nr. 4462-I "Über das Notariat" vom 11.2.93 sowie das Gesetz Nr. 102-FZ "Über die Hypothek" vom 16.7.98 (siehe auch Rechtsnews 6/2009).

Nach Art. 348 ZGB kann die Vollstreckung versagt werden, wenn der Pfandschuldner ("zalogodatel") seine besicherte Verpflichtung nur "äußerst unwesentlich" verletzt und die Höhe der Forderung des Pfandgläubigers ("zalogoderzhatel") im Hinblick auf den Wert des Pfandgegenstandes "offensichtlich unverhältnismäßig" ist. Die neue Fassung stellt eine widerlegbare Vermutung auf, wann dies gegeben ist. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen: 1) die nicht erfüllte Verpflichtung macht weniger als 5% vom Schätzwert des Pfandgegenstandes aus; 2) der Pfandschuldner ist mit der Erfüllung der besicherten Verpflichtungen seit weniger als drei Monaten im Verzug. Bei Dauerschuldverhältnissen kann nach dem neuen Art. 348 Abs. 3 ZGB jetzt vollstreckt werden, wenn "systematisch" gegen Zahlungsfristen verstoßen wurde, d.h. mehr als dreimal innerhalb von 12 Monaten, auch wenn die Zahlungsverzögerungen jeweils geringfügig waren.

Art. 349 ZGB n.F. stellt klar, dass eine bisher mangels einer eindeutigen gesetzlichen Regelung umstrittene Vereinbarung über die außergerichtliche Zwangsvollstreckung jederzeit geschlossen werden und einen Bestandteil des Pfandvertrages bilden kann. Ist der Pfandschuldner eine natürliche Person, bedarf sein Einverständnis zur außergerichtlichen Zwangsvollstreckung der notariellen Form. Gleichzeitig legt die Norm fest, wann die Vollstreckung ausschließlich aufgrund einer Gerichtsentscheidung erfolgen kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Pfandschuldners nicht feststellbar ist; wenn der Pfandgegenstand einen größeren historischen oder künstlerischen Wert hat; wenn weder im Pfandvertrag noch in einer anderen Vereinbarung zwischen dem Pfandschuldner und dem Pfandgläubiger das Verfahren der außergerichtlichen Zwangsvollstreckung in verpfändetes Vermögen vorgesehen ist bzw. das festgelegte Vollstreckungsverfahren unmöglich ist.

Gemäß dem neu eingefügten Art. 24.1 Pfandgesetz muss der Pfandgläubiger den Pfandschuldner über den Beginn des Vollstreckungsverfahrens benachrichtigen. Soweit nichts anderes festgelegt ist, kann die Veräußerung des Pfandgegenstandes erst zehn Tage nach Erhalt der Benachrichtigung eingeleitet werden.

Die Veräußerung des verpfändeten Vermögens aufgrund einer Gerichtsentscheidung erfolgt mittels einer öffentlichen Zwangsversteigerung (Art. 28.1 Pfandgesetz). Zur Verwertung des verpfändeten Vermögens auf dem außergerichtlichen Wege kann ein Kommissionsvertrag geschlossen werden. Der Kommissionär kann in der Vereinbarung über die außergerichtliche Zwangsvollstreckung festgelegt werden (Art. 28.2 Pfandgesetz). Gemäß Art. 28.1 Abs. 5 Pfandgesetz darf die Vergütung des Kommissionärs 3% des Verwertungserlöses nicht überschreiten; eine darüber hinaus gehende Vergütung des Kommissionärs wird vom Pfandgläubiger getragen.

Den russischen Text des Änderungsgesetzes Nr. 306-FZ vom 30.12.08 finden Sie unter: http://www.rg.ru/2008/12/31/zalozhennoe-imuschestvo-dok.html.

Expertengutachten zur Fortentwicklung der Zivilgesetzgebung vorgelegt (Quelle: Rechtsnews 9/2009)

Bereits am 18.7.08 hatte der russische Präsident Dmitri Medwedew per Dekret (Ukaz) Nr. 1108 "Über die Weiterentwicklung des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation" dem Rat für Kodifizierung und Weiterentwicklung der Zivilgesetzgebung beim Präsidenten der Russischen Föderation und dem Forschungszentrum für Zivilrecht beim Präsidenten der Russischen Föderation den Auftrag erteilt, bis zum 1.6.09 eine neue Konzeption der Entwicklung der Zivilgesetzgebung zu erarbeiten (siehe bfai-Rechtsnews 8/2008).

Im März 2009 wurde ein ausführlicher Bericht ("Konzeption der Entwicklung der Gesetzgebung über juristische Personen") mit Vorschlägen zu einer umfassenden Reformierung des russischen Gesellschaftsrechts veröffentlicht (siehe Rechtsnews 4/2009).

Darüber hinaus wurden insgesamt noch folgende Expertengutachten vorgelegt:

- Konzeption der Fortentwicklung des Allgemeinen Teils des Schuldrechts vom 26.1.09 (http://www.privlaw.ru/index.php?section_id=24);

- Konzeption der Fortentwicklung der Allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vom 11.3.09 (http://www.privlaw.ru/vs_info.html);

- Konzeption der Fortentwicklung des Sachenrechts vom 18.3.09 (http://www.privlaw.ru/vs_info4.html);

- Konzeption der Fortentwicklung der Gesetzgebung über Wertpapiere und Finanzgeschäfte vom 30.3.09 (http://www.privlaw.ru/vs_info5.html);

- Konzeption der Fortentwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes im Abschnitt VII des Zivilgesetzbuches, Teil IV vom 13.5.09 (http://www.privlaw.ru/vs_info6.html);

- Konzeption der Fortentwicklung des Internationalen Privatrechts im Abschnitt VI des Zivilgesetzbuches, Teil III vom 13.5.09 (http://www.privlaw.ru/vs_info7.html).

Die Expertengutachten wurden von Arbeitsgruppen erarbeitet, die aus Richtern, Hochschulprofessoren, dem Justizminister etc. bestehen, und haben keinerlei verbindlichen Charakter. Nichtdestotrotz ist die im Rahmen der Expertengutachten durchgeführte Analyse der geltenden Gesetzgebung mit ihren Erkenntnissen allein schon deshalb von Interesse, weil sie Schwachstellen der bestehenden Rechtsvorschriften und Konzepte aufdeckt und eine Richtung für die Rechtsentwicklung in den kommenden Jahren vorgibt.

Die Autoren der Expertengutachten erwarten eine Reaktion der Präsidialverwaltung auf die einzelnen Berichte im Herbst 2009. Mit einer teilweisen oder umfassenden Übernahme der einzelnen Vorschläge und deren Einbringung als Gesetzentwurf ins Gesetzgebungsverfahren ist vermutlich frühestens in zwei Jahren zu rechnen.

Selbstregulierungsorganisationen lösen staatliche Lizenzen ab (Quelle: Rechtsnews 9/2009)

In einer Reihe von Bereichen beruflicher bzw. unternehmerischer Tätigkeit, z.B. im Bausektor oder in der Wirtschaftsprüferbranche, treten in Russland sog. Selbstregulierungsorganisationen (russisch: "samoreguliruemye organisacii"; kurz: SRO) an die Stelle der staatlichen Lizenzierung.

Die SRO, die in etwa mit Berufskammern in Deutschland zu vergleichen sind, übernehmen Aufgaben der Zulassung zum Beruf sowie die Kontrolle über die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit und sind in der Regel zur Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen gegen ihre Mitglieder berechtigt. Die SRO vertreten ferner die Interessen ihrer Mitglieder im Umgang mit Behörden, organisieren Fortbildungsmaßnahmen und können Schiedsgerichte zur Streitbeilegung einrichten. Zur Erlangung des Status einer SRO muss die Organisation grundsätzlich über mindestens 100 Mitglieder umfassen, wobei je nach Branche abweichende Anforderungen an die Mitgliederzahl gelten können (vgl. die Wirtschaftsprüfüngsbranche, Rechtsnews 8/2009). SRO müssen ein Statut bzw. einheitliche Standards und Regeln für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch alle SRO-Mitglieder erlassen und einen Entschädigungsfonds für Haftungsfälle ihrer Mitglieder einrichten. Näheres regelt das Föderale Gesetz Nr. 315-FZ "Über Selbstregulierungsorganisationen" vom 1.12.07 (zuletzt geändert am 28.4.09, im Folgenden: SRO-Gesetz).

Die SRO ist in ein staatliches Register einzutragen. Das entsprechende Register wird gemäß Art. 20 SRO-Gesetz bei einem im Gesetz nicht näher bezeichneten "föderalen Exekutivorgan" geführt. Die letzte Änderung des SRO-Gesetzes (Änderungsgesetz Nr. 62-FZ vom 28.4.09) betraf die Präzisierung, dass dieses Organ von der Regierung festgelegt wird. Es ist ferner die Regierungsverordnung Nr. 724 "Über die Festlegung des Verfahrens der Führung des staatlichen Registers für Selbstregulierungsorganisationen" vom 29.9.08 zu beachten.

Die Führung des staatlichen Registers für SRO von Insolvenzverwaltern ("arbitrazhnyj upravliaujshij") und von Schätzern bzw. Gutachtern ("ozenschik") obliegt gemäß der Regierungsverordnung Nr. 457 vom 1.6.09 dem erst im Dezember 2008 geschaffenen (siehe Präsidialerlass Nr. 1847 vom 25.12.08, in Kraft seit 1.3.09) Föderalen Dienst für Staatliche Registrierung, Kataster und Kartographie (Rosrejestr, http://www.rosregistr.ru), der beim Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (http://www.economy.gov.ru) besteht. Die Vorgängerbehörde, der Föderale Registrierungsdienst beim Justizministerium (Rosregistracija), ist dagegen im Oktober 2008 in ihrer damaligen Form aufgelöst worden (siehe bfai-Rechtsnews 6/2008). Das SRO-Register im Bausektor wird vom Föderalen Dienst für ökologische, technologische und Atomaufsicht (Rostechnadzor, http://www.gosnadzor.ru), im Bereich der Wirtschaftsprüfung vom Finanzministerium (http://www1.minfin.ru/en/) geführt.

Weiterführende Links:

Föderale Gesetz Nr. 315-FZ "Über Selbstregulierungsorganisationen" vom 1.12.07: http://www.rg.ru/2007/12/06/samoreg-dok.html

Regierungsverordnung Nr. 724 "Über die Festlegung des Verfahrens der Führung des staatlichen Registers für Selbstregulierungsorganisationen" vom 29.9.08: http://www.rg.ru/2008/10/03/reestr-samoreg-dok.html

Regierungsverordnung Nr. 457 vom 1.6.09: http://www.government.ru/content/governmentactivity/rfgovernmentdecisions/archive/2009/06/01/7758753.htm

Ende der Lizenzierung im Bausektor (Quelle: Rechtsnews 9/2009)

Bislang mussten Unternehmen, die sich in Russland im Baubereich betätigen wollten, eine staatliche Lizenz bei der Föderalen Bau- und Wohnagentur (Rosstroy) beantragen. Die Voraussetzung des Erwerbs einer Lizenz entfällt nun, Unternehmen der Baubranche müssen sich stattdessen einer der neu gegründeten Selbstregulierungsorganisationen anschließen (zum Begriff der SRO siehe eine separate Meldung in dieser Übersicht). Zum 1.1.10 verlieren auch die bereits erteilten Lizenzen ihre Gültigkeit. Im Gegensatz zu früheren Vorhaben, als der Zeitpunkt der Abschaffung der Lizenzierungspflicht mehrmals verschoben wurde (siehe bfai-Rechtsnews 8/2008), heißt es aus offiziellen Quellen, dass der Zeitpunkt jetzt endgültig feststeht.

Dementsprechend werden aus dem langen Katalog von Tätigkeiten, deren Ausübung einer staatlichen Lizenz bedarf, im Art. 17 des Föderalen Gesetzes Nr. 128-FZ "Über die Lizenzierung einiger Arten von Tätigkeiten" vom 8.8.01 die "Projektierung, Errichtung sowie Ingenieursarbeiten zur Errichtung von Gebäuden und Anlagen, mit Ausnahme von Hilfsanlagen und solchen, deren Nutzung saisonal beschränkt ist" (Nr. 101.1 bis 101.3) gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 18 Abs. 6.1. zum 1.1.10 gestrichen. Auch das Städtebaugesetzbuch ("Gradostroitelnyj kodeks") ist durch die Novelle vom 22.7.08 (Änderungsgesetz Nr. 148-FZ) an die Ablösung der Lizenzierungspflicht durch die Selbstregulierung der Marktteilnehmer angepasst worden (siehe bfai-Rechtsnews 10/2008).

Der Lizenzierung sollte eine Filterfunktion zukommen, um gewisse Anforderungen an die Ausbildung und Erfahrung der im Baubereich Tätigen zu gewährleisten. Dies stellte sich als ineffizient heraus, bot Raum für Korruption und lieferte keine Garantie für die Qualität der Marktteilnehmer. Es wurden insgesamt mehrere Hunderttausend Lizenzen, u.a. an sog. Eintagesfirmen ("firma-odnodnevka"), erteilt. Die Selbstregulierung soll zum einen durch die Einführung der subsidiären Haftung der SRO für die durch ihre Mitglieder zugefügten Schäden Abhilfe schaffen. Zum anderen, erhofft man sich höhere Qualitätsstandards durch die internen Regeln und Richtlinien der SRO.

Die entstehenden SRO müssen sich in einem staatlichen Register, der im Baubereich vom Föderalen Dienst für ökologische, technologische und Atomaufsicht (Rostechnadzor, http://www.gosnadzor.ru) geführt wird, eintragen lassen.

Unternehmen beantragen SRO-Zulassungsbescheinigungen ("svidetelstvo o dopuske"), wenn sie "Arbeiten ausführen, die die Sicherheit von Investitionsbauvorhaben (objekty kapitalnogo stroitelstva) beeinflussen". Das Verfahren des Beitritts zu einer SRO ist einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen und Ablehnungsgründe im Art. 55.6 Städtebaugesetzbuch niedergelegt. Die einzureichenden Unterlagen umfassen 1) einen Antrag mit Angabe der genauen Tätigkeitsart, 2) eine Kopie des Handelsregisterauszuges, Kopien der Gründungsdokumente, ggfs. eine beglaubigte Übersetzung eines ausländischen Handelsregisterauszuges, 3) Unterlagen, die die Eignung des Antragstellers zur Ausführung der einschlägigen Arbeiten nachweisen, 4) ggfs. eine Kopie einer ähnlichen Zulassungsbescheinigung einer anderen SRO. Nach Praktikerberichten nimmt das Verfahren ca. 3-4 Monate in Anspruch. Zulassungsbescheinigungen werden unbefristet ausgestellt, können aber bei Verstößen und aus sonstigen Gründen des Art. 55.8 Abs. 15 Städtebaugesetzbuch wieder entzogen werden.

Die Liste der "Arbeiten, die die Sicherheit von Investitionsbauvorhaben beeinflussen" ist in der Verfügung (Prikaz) Nr. 274 des Ministeriums für regionale Entwicklung vom 9.12.08 (http://www.gosnadzor.ru/slugba/s274.html) festgelegt worden. Die drei Kategorien (I. Ingenieursarbeiten; II. Vorbereitung von Projektdokumentation; III. Bau, Sanierung, vollständige Instandsetzung) umfassen insgesamt 53 Tätigkeitsarten.

Weitere Informationen in russischer Sprache zur Selbstregulierung im Bausektor finden Sie auf der Internetseite von Rostechnadzor (http://www.gosnadzor.ru/slugba/sreg.htm). Bitte beachten Sie auch einen Beitrag vom 9.4.09 unseres Moskauer Mitarbeiters mit weiterführenden Hinweisen unter http://www.gtai.de/recht (Link: Datenbank-Recherche, Land: Russland).

Elektronische Registeranmeldung ab 2011 geplant (Quelle: Rechtsnews 9/2009)

Die am 25.6.09 ergangene Verfügung (rasporiazhenie) Nr. 872-r der russischen Regierung erteilt den zuständigen Behörden den Auftrag, vorbereitende Maßnahmen zu treffen, damit eine Reihe von staatlichen Dienstleistungen und Funktionen ab dem Jahre 2011 mit Hilfe von Informations- und Telekommunikationstechnologien auch in elektronischer Form angeboten werden können.

Die im Anhang zur Regierungsverfügung beigefügte Liste solcher staatlichen Dienstleistungen umfasst insgesamt 21 Seiten. Aus der Sicht ausländischer Unternehmer und Rechtsberater dürfte vor allem von Interesse sein, dass die staatliche Registrierung von juristischen Personen, die in Russland vom Föderalen Steuerdienst ("Federalnaja Nalogovaja Sluschba", kurz: "FNS", Internet: http://www.nalog.ru) vorgenommen wird, an erster Stelle genannt wird. Es ist vorgesehen, dass die Registrierung einer Gesellschaft künftig im Internet unter Beifügung von elektronischen Dokumenten beantragt werden kann. Darüber hinaus sollen auch Benachrichtigungen über den Registrierungsvorgang, Zahlung von Gebühren, die Zusendung der Endfassung von Bescheinigungen sowie das Abrufen von Handelsregisterauszügen elektronisch erfolgen.

Des Weiteren nennt die Liste u.a. auch:

- die Steuerregistrierung beim Föderalen Steuerdienst;

- die Registrierung von Immobilienrechten und -geschäften beim Föderalen Dienst für Staatliche Registrierung, Kataster und Kartographie ("Federalnaja Sluschba gosudarstvennoj registracii, kadastra i kartografii", kurz: "Rosrejestr", Internet: http://www.rosregistr.ru) sowie die Beantragung von Immobilienregisterauszügen;

- Beantragung und Erhalt von Aufenthaltsgenehmigungen beim Föderalen Migrationsdienst ("Federalnaja Migracionnaja Sluschba", "FMS", Internet: http://www.fms.gov.ru) durch ausländische Bürger unter Beifügung von elektronischen Dokumenten.

Die Regierungsverfügung (rasporiazhenie) Nr. 872-r 25.6.09 ist abrufbar unter:

http://www.government.ru/content/governmentactivity/rfgovernmentdecisions/archive/2009/06/25/2461970.htm.

Weitere Übersichten zu Rechtsentwicklungen in Russland im Zeitraum 2007-2009 finden Sie unter http://www.gtai.de/recht (Link: Artikelserie).

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Russland Gewerblicher Rechtsschutz (allg.), Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Garantiebestimmungen, Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Patentrecht, Musterrecht, Warenzeichenrecht, Markenrecht, Markenpiraterie, Gesellschaftsrecht (allg.), Aktiengesellschaftsrecht, GmbH-Recht, Insolvenzrecht, Ausschreibungsregelungen, Recht der öffentlichen Aufträge, Steuerrecht (allg.), Gerichtsverfassungsrecht, Prozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Schiedsgerichtsbarkeit, Bürgerliches Recht (allg.), Registerrecht, Schuldrecht, Sozialversicherungsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, Kapitalgesellschaften, Aufenthaltsrecht, Einreise- und Ausreisebestimmungen, Öffentliches und privates Baurecht, Bank- und Börsenrecht , Wertpapierrecht einschl. Wechsel- und Scheckrecht

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