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07.12.2009
Aktuelle Änderungen des ungarischen Insolvenzrechts
Novelle zielt auf Sanierung statt Zerschlagung/ Von Thomas Walter
Köln (gtai) - Mit der Novelle zur Änderung des Gesetzes über die Konkurs-und Liquidationsverfahren (1991. évi XLIX. törvény a csödeljárásról és a felszámolási eljárásról), das am 1.9.2009 in Kraft trat, sollen Sanierungen zur Abwendung einer Zerschlagung des Unternehms erleichtert werden. Zudem sieht das Gesetz Regelungen zur Verbesserungen des Gläubigerschutzes und zur Beschleunigung des Verfahrens vor.
Die Reform des ungarischen Insolvenzverfahrens bleibt nach wie vor eine Herausforderung. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist in Ungarn äußerst hoch. Im ersten Quartal stieg sie auf 6906 gegenüber 5532 im Vorjahreszeitraum. Die durchschnittliche Quote ist dagegen sehr niedrig. So liegt sie auch in diesem Jahr voraussichtlich nur im einstelligen Bereich. Weitere Einzelheiten zur aktuellen Finanzlage ungarischer Unternehmen und weitere Hintergründe finden Sie in unserem Beitrag "Zahlungsmoral in Ungarn lässt nach". http://www.gtai.de/MKT200907108001
Das 1991 eingeführte Konkurs- und Liquidationsgesetz gilt nach §2 für die Abwicklung von privaten Wirtschaftsgesellschaften, sowie Organisationsformen der staatlichen Wirtschaft (Wirtschaftsorganisationen). Eine Eigenheit des zweigleisigen Regelungswerkes ist dabei die ungarische Terminologie bei der Unterscheidung von Konkurs- und Liquidationsverfahren: Das ungarische "Konkursverfahren" (csödeljárás) der §§ 7 ff. Konkurs- und Liquidationsgesetz bezeichnet ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des sonst drohenden Zwangsliquidationsverfahrens (felszámolás ) der §§ 22 ff. Konkurs- und Liquidationsgesetz.
Konkursverfahren (csödeljárás)
Grundlage des ungarische Verfahrens zur Abwendung der Zwangsliquidation ist ein Zahlungsmoratorium, während dessen der Schuldner gem. § 18 Konkurs- und Liquidationsgesetz verpflichtet ist, dem Gläubigerausschuss einen Plan zur Herstellung seiner Zahlungsfähigkeit vorzulegen. Dieser kann per Mehrheitsbeschluss den Vergleich annehmen oder das Liquidationsverfahren einleiten. Das ungarische Konkursverfahren eröffnet somit grundsätzlich die Möglichkeit die Liquidation durch Vorlage eines geeigneten Sanierungskonzeptes zu verhindern. In der Praxis wird diese Möglichkeit kaum wahrgenommen. 2008 wurden ganze 15 Verfahren angemeldet.
Um Sanierungen künftig zu erleichtern kann das Verfahren nach § 9 Abs. 1 Konkurs- und Liquidationsgesetz nunmehr auch ohne die bis dato erforderliche Einwilligung der Gläubiger eingeleitet werden, sofern der Schuldner ein vorläufiges Moratorium beantragt. Vgl. hierzu auch die Einschätzung in unserem Beitrag "Neue Rechtsvorschriften für Vergleichsverfahren in Ungarn". http://www.gtai.de/MKT200909178003.
Zudem können nach dem neu eingeführten § 7 Abs. 4 Konkurs- und Liquidationsgesetz erstmals auch die Gläubiger ein Konkursverfahren beantragen. Allerdings bleibt dem Schuldner hier die Möglichkeit, den Gang des Verfahrens durch die Verweigerung seiner Zustimmung zu verlängern.
Das Gesetz weitet ferner die Verfügungsbeschränkungen des § 11 Konkurs- und Liquidationsgesetz zur Sicherung der Masse aus. Der Schuldner kann während des Vergleichsverfahrens nur mit Zustimmung des Sequesters Zahlungen aus seinem Vermögen bewirken oder neue Verbindlichkeiten eingehen.
Auch im Verhältnis der Gläubiger untereinander werden weitere Regelungen zur Massesicherung eingeführt. Zudem hängt das Stimmrecht eines Gläubigers im Gläubigerausschuss nunmehr davon ab, dass die Ansprüche zuvor innerhalb der nach erforderlichen 30 Tage frist- und formgerecht geltend gemacht wurden.
Liquidationsverfahren (felszámolás)
Das Zwangsliquidationsverfahren der §§ 22 ff. Konkurs- und Liquidationsgesetz regelt die Abwicklung einer zahlungsunfähigen Wirtschaftsorganisation sowie die Befriedigung der Gläubiger. Sie war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Reformbemühungen, die die Position der Gläubiger stärken sollten. So wurde 2006 die Geschäftsführerhaftung für den Insolvenzfall mit Blick auf das Gläubigerinteresse wesentlich verschärft. Seit 2007 können Gläubiger das Verfahren bereits beantragen, wenn die schuldende Gesellschaft nicht innerhalb von 14 Tagen auf eine Mahnung reagiert hat. Dennoch bleibt die Verfahrensdauer weiterhin problematisch. Selbst das vereinfachte Insolvenzverfahren beansprucht meist mehr als ein Jahr.
Nach der jüngsten Gesetzesnovelle müssen Gläubiger daher auch im Liquidationsverfahren ihre Ansprüche früher beantragen. Die Ausschlussfrist des §37 Abs. 1 Konkurs- und Liquidationsgesetz wurde zur weiteren Beschleunigung des Verfahrens von bisher einem Jahr auf 180 Tage ab Beginn des Verfahrens verkürzt.
Daneben war die Rolle des Liquidators Gegenstand einiger Anpassungen. Dieser wird nach § 27 Abs. 1 Konkurs- und Liquidationsgesetz nicht mehr im Ermessen des Gerichts sondern über ein elektronisches Zufallsverfahren bestimmt. Eine Mitwirkung der Gläubiger, wie sie etwa §57 InsO eröffnet, ist weiterhin nicht vorgesehen.
Zudem ist der Liquidator nach § 39 Abs. 4 Konkurs- und Liquidationsgesetz verpflichtet, dem Gläubigerausschuss quartalsweise Zwischenbilanzen über die Vermögenslage und den Stand des Verfahrens zu erstellen. Trotz der damit verbesserten Informationslage, bleibt es für Gläubiger nach wie vor schwer ihre Rechte tatsächlich durchzusetzen.
Weiterführende Hinweise
Das Änderungsgesetz (2009. évi LI. törvény a csödeljárásról és a felszámolási eljárásról szóló 1991. évi XLIX. törvény, valamint az azzal összefüggö egyes törvények módosításáról) kann in der ungarischen Originalfassung auf der folgenden Seite abgerufen werden. http://www.complex.hu/kzldat/t0900051.htm/t0900051.htm
Das Gesetz über die Konkurs- und Liquidationsverfahren (1991. évi XLIX. törvény a csödeljárásról és a felszámolási eljárásról) steht in der ungarischen Originalfassung auf der folgenden Seite zum Abruf bereit. http://net.jogtar.hu/jr/gen/hjegy_doc.cgi?docid=99100049.tv
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