Wirtschafts- und Steuerrecht

10.09.2008

Aktuelle Entwicklungen im russischen Wirtschaftsrecht 1/2008

Einige wichtige Gesetzesänderungen im 1. Halbjahr 2008 / Von Dmitry Marenkov

Köln (gtai) - Der folgende Beitrag fasst die Meldungen der gtai-Rechtsnews aus dem Zeitraum Januar bis August 2008 zusammen. Diese Übersicht kann nur einige Änderungen im russischen Wirtschaftsrecht beleuchten und ist daher nicht als eine vollumfängliche Gesetzgebungschronik zu verstehen. Weitere Informationen zum aktuellen russischen Wirtschaftsrecht finden sich in der Rechtsdatenbank unter http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht). Unsere Rechtsnews können kostenlos unter http://www.gtai.de/rechtsnews abonniert werden.

Gesetz über die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in Kraft getreten (Quelle: gtai-Rechtsnews 2/2008)

Am 1.1.2008 ist das neue Föderale Gesetz Nr. 209-FZ "Über die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in der Russischen Föderation" vom 24.7.2007 in Kraft getreten (siehe bereits gtai-Rechtsnews 9/2007).

Das Gesetz legt allgemeine Grundsätze und Ziele der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen fest. Es sieht Steuervergünstigungen, erleichterte Anforderungen an die Buchführungspflicht, Unterstützung durch Beratung, Maßnahmen zur Entwicklung der entsprechenden Infrastruktur etc. vor. Aus Gründen der Transparenz wird ein Register von kleinen und mittleren Unternehmen, die staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen, geschaffen. Das Gesetz unterscheidet zwischen "Mikrounternehmen" (bis 15 Mitarbeiter), kleinen Unternehmen (bis 100 Mitarbeiter) und mittleren Unternehmen (bis 250 Arbeitnehmer). Als weiteres Kriterium der Zuordnung von Unternehmen zum Anwendungsbereich des Gesetzes werden die Höhe der Gewinne aus dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen und/oder der Bilanzwert des Unternehmens herangezogen. Diese dürfen einen bestimmten Betrag, den die Regierung der Russischen Föderation für jede Region alle fünf Jahre neu festlegen wird, nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung ist, dass maximal 25% der Anteile an einem unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen vom Staat oder von ausländischen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden dürfen.

Die russische Originalfassung des Gesetzes (russische Bezeichnung des Gesetzes: "Federalnyj zakon o razvitii malogo i srednego predprinimatelstva") ist auf der Webseite der Regierungszeitung "Rossijskaja Gazeta" abrufbar: http://www.rg.ru/2007/07/31/biznes-doc.html

Neues Zwangsvollstreckungsgesetz in Kraft getreten (Quelle: gtai-Rechtsnews 2/2008)

Am 1.2.2008 ist das neue Föderale Gesetz "Über das Zwangsvollstreckungsverfahren" (Nr. 229-FZ) vom 2.10.2007 in Kraft getreten (siehe bereits gtai-Rechtsnews 11/2007). Das neue Zwangsvollstreckungsgesetz ist dazu bestimmt, die derzeit noch existierenden Lücken und Widersprüche im Bereich des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu beseitigen und löst das Vorgängergesetz Nr. 119-FZ vom 21.7.1997 ab. Das neue Gesetz macht eine Reihe von Anpassungen in anderen Gesetzeswerken, wie der Zivilprozessordnung, der Wirtschaftsprozessordnung, dem Gesetz über Registrierung von Immobilien, dem Gesetzbuch über administrative Rechtsverstöße etc. notwendig. Sie erfolgen durch das parallele Änderungsgesetz Nr. 225-FZ ebenfalls mit Wirkung zum 1.2.2008.

Der russische Originaltext des neuen 130 Artikel umfassenden Zwangsvollstreckungsgesetzes (russisch: "Federalnyj zakon ob ispolnitelnom proizvodstve") ist auf der Internetseite der Regierungszeitung "Rossijskaja gazeta" abrufbar: http://www.rg.ru/2007/10/06/ispolnitelnoe-proizvodstvo-dok.html.

Startschuss für das neue Liegenschaftskataster (Quelle: gtai-Rechtsnews 4/2008)

Am 1.3.2008 ist das Föderale Gesetz Nr. 221-FZ "Über das staatliche Liegenschaftskataster" vom 24.7.2007 in Kraft getreten. Das neue Gesetz schafft erstmals ein einheitliches Kataster, das Grundstücke, Gebäude, Bauanlagen, unfertige Bauten und Angaben zum Verlauf der Staatsgrenze sowie der Grenzen zwischen den Föderationssubjekten erfasst.

Das Liegenschaftskataster besteht aus drei Abschnitten: Liegenschaftsregister, Katasterakte und Katasterkarten (Art. 13 des Gesetzes). Zwischen dem Liegenschaftskataster und dem Immobilienregister (vgl. Föderales Gesetz Nr. 122-FZ "Über die staatliche Registrierung von Immobilienrechten und -geschäften" vom 21.7.1997 in der Fassung vom 23.11.2007) findet gemäß Art. 15 des neuen Gesetzes ein gegenseitiger Informationsaustausch statt. Bis zum 1.1.2012 ist die Schaffung eines elektronischen Informationssystems vorgesehen, welches sowohl das Liegenschaftskataster als auch das Immobilienregister umfassen soll (Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes). Das Liegenschaftskataster ist öffentlich: jedermann kann gegen eine Gebühr einen Katasterauszug oder eine Katasterauskunft anfordern. Das Gesetz enthält eine Reihe von Übergangsvorschriften, sodass trotz Inkrafttretens des neuen Gesetzes das Liegenschaftskataster noch nicht endgültig errichtet und funktionsfähig ist. Vielmehr wird das neue Kataster stufenweise eingerichtet. Die federführende Rolle obliegt dabei der Föderalen Liegenschaftskatasteragentur (Russisch: "Federalnoje Agenstvo kadastra objektov nedvizhimosti", kurz: "Rosnedvizhimost"; Englisch: "Federal Real Estate Cadastre Agency"). Mit Verfügung (Prikaz) vom 20.2.2008 hat das Justizministerium der Russischen Föderation Regelungen zur Führung des Liegenschaftskatasters verabschiedet.

Der russische Originalwortlaut des Gesetzes über das Liegenschaftskataster ist im Internet abrufbar: http://www.rg.ru/2007/08/01/kadastr-doc.html

Föderale Liegenschaftskatasteragentur: http://www.kadastr.ru (RUS/ENG)

Regelungen zur Führung des Liegenschaftskatasters: http://www.kadastr.ru/upload/www/files/poryadok_35_200208.pdf (RUS)

Änderungen im Franchiserecht (Quelle: gtai-Rechtsnews 4/2008)

Durch das Änderungsgesetz vom 18.12.2006 Nr. 231-FZ, das am 1.1.2008 in Kraft getreten ist, hat das russische Franchiserecht einige wichtige Änderungen erfahren. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist der Franchisevertrag im russischen Zivilgesetzbuch ("Grazhdanskij Kodeks", Kapitel 54, Artt. 1027-1040) als eigener Vertragstyp ausdrücklich geregelt. Die russische Originalbezeichnung des Franchisevertrages, für die sich der Gesetzgeber entschieden hat, lautet "kommertscheskaja konzessija" ("Kommerzielle Konzession"). Die Registrierung der Franchiseverträge erfolgt nunmehr beim staatlichen Patentamt ("Rospatent") und nicht mehr bei den Steuerbehörden der Vertragspartner. Auf den Franchisevertrag finden künftig die neuen, am 1.1.2008 in Kraft getretenen Bestimmungen über Lizenzverträge (Vierter Teil des ZGB, Abschnitt VII, Artt. 1225 ff) analoge Anwendung. Darüber hinaus wird der Begriff "Know-How" eingeführt und der Begriff "Warenzeichen" ("torgovyj znak") erhält als ein ausschließliches Recht eine größere Bedeutung.

Der Text des Änderungsgesetzes Nr. 231-FZ ist abrufbar unter: http://www.rg.ru/2006/12/22/kodeks-vvedenie-dok.html

Der russische Originalwortlaut des Zivilgesetzbuches in seiner aktuellen Fassung findet sich unter: http://www.garant.ru/main/10064072-000.htm.

Die Internetseite des russischen Patentamtes (Rospatent): http://www.fips.ru - RUS/ENG

Gesetz über ausländische Investitionen in sog. strategische Branchen in Kraft getreten (Quelle: gtai-Rechtsnews 5/2008 und 6/2008)

In Russland ist das neue Gesetz Nr. 57-FZ "Über das Verfahren bei ausländischen Investitionen in Kapitalgesellschaften, die eine strategische Bedeutung für die Gewährleistung der Landesverteidigung und die Staatssicherheit haben" (russisch: "O poriadke osuschestvlenija inostrannych investicij v choziajstvennye obschestva, imejuschije strategitscheskoje znatschenije dlia obespetschenija oborony i bezopasnosti gosudarstva") in Kraft getreten. Nachdem das Gesetz bereits am 2.4.2008 von der Staatsduma beschlossen und am 16.4.2008 vom Föderationsrat gebilligt worden war, wurde es am 29.4.2008 vom Präsidenten Wladimir Putin als eine seiner letzten Amtshandlungen unterzeichnet und ist am Tage seiner offiziellen Veröffentlichung in der Regierungszeitung "Rossijskaja Gazeta" am 7.5.2008 in Kraft getreten. Der russische Originalwortlaut des aus 17 Artikeln bestehenden Gesetzes ist auf der Internetseite von "Rossijskaja Gazeta" abrufbar: http://www.rg.ru/2008/05/07/investicii-fz-dok.html.

Das neue Gesetz, mit dessen endgültiger Verabschiedung bereits im Herbst 2007 gerechnet worden war, orientiert sich laut amtlicher Begründung ("pojasnitelnaja zapiska") an dem US-amerikanischen Exon-Florio Amendment und bezweckt den Schutz von sensiblen Wirtschaftszweigen, die als "strategisch" eingestuft werden. Die abschließende Fassung des Gesetzes hat die Liste der betroffenen Branchen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erweitert: die Liste (Art. 6 des Gesetzes) umfasst insgesamt 42 Branchen, die von Waffen- und Rüstungsherstellung über Flugzeugbau, Weltraumindustrie und Atombranche bis hin zu den Telekommunikationsdienstleistungen und Printmedien mit einer Auflage von über einer Million Exemplaren reicht. Die genaue Auslegung der eher weit formulierten Branchenbezeichnungen ist derzeit noch ungewiss.

Das Gesetz sieht die Einholung einer durch eine Regierungskommission zu erteilenden Genehmigung bei Investitionen in die oben genannten Branchen vor. Die Genehmigungspflicht besteht nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die Tochter- oder Enkelfirma des anvisierten russischen Unternehmens auf einem der betroffenen Gebiete tätig ist. Auch für Unternehmen, die bereits auf dem russischen Markt tätig sind, besteht nach Art. 16 Abs. 3 eine Meldepflicht bei dem im Gesetz abstrakt bezeichneten "bevollmächtigten Organ" (inzwischen durch Regierungsverordnung Nr. 510 vom 6.7.2008 festgelegt: der Föderale Antimonopoldienst FAS, http://fas.gov.ru) innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Die Verabschiedung des neuen Gesetzes über ausländische Investitionen in sog. strategische Branchen macht auch eine Reihe von Änderungen in anderen Gesetzen notwendig. Besonders umfassende Änderungen durch das entsprechende Änderungsgesetz Nr. 58-FZ vom 29.4.2008 erfährt das Föderale Gesetz "Über den Erdkörper" (Bodenschätze). Weitere Änderungen und Anpassungen betreffen unter anderem das Föderale Gesetz "Über Aktiengesellschaften" (neue Fassung des Art. 84.3 Abs. 5), das Föderale Gesetz "Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung" (neue Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 4), das Föderale Gesetz "Über ausländische Investitionen" (neue Vorschrift des Art. 6 Abs. 4), das Föderale Gesetz "Über die Telekommunikation" (neue Vorschrift des Art. 21 Abs. 4) sowie das Föderale Gesetz "Über den Schutz des Wettbewerbs" (neue Fassung der Artt. 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1).

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes bleiben viele Fragen bezüglich der Reichweite der einzelnen Regelungen, der genauen Auslegung der 42 betroffenen Branchen und der konkreten Notwendigkeit der Einholung von Genehmigungen im Einzelfall offen.

Regierungskommission für ausländische Investitionen in sog. strategische Branchen gebildet (Quelle: gtai-Rechtsnews 8/2008)

Am 7.5.2008 ist in Russland das neue Gesetz "Über das Verfahren bei ausländischen Investitionen in Kapitalgesellschaften, die eine strategische Bedeutung für die Gewährleistung der Landesverteidigung und die Staatssicherheit haben" in Kraft getreten (siehe gtai-Rechtsnews 5/2008 und 6/2008). Das neue Gesetz sieht bei ausländischen Investitionen in die 42 als strategisch eingestuften Wirtschaftsbranchen (Art. 6) die Einholung einer durch eine Regierungskommission zu erteilenden Genehmigung vor. Nach dem in den Artikeln 9 bis 13 des Gesetzes geregelten komplizierten Verfahren sind die Anträge der ausländischen Investoren bei einem "bevollmächtigten Organ" einzureichen, welches eine Vorprüfung vornimmt und Stellungnahmen der Sicherheitsbehörden einholt. Die abschließende Entscheidung über das geplante Investitionsvorhaben wird dann von einer Regierungskommission getroffen.

Die neue russische Regierung unter dem Vorsitz des ehemaligen Staatspräsidenten Wladimir Putin hat nun mit Regierungsverordnung Nr. 510 vom 6.7.2008 klargestellt, dass die Rolle des im Gesetz abstrakt bezeichneten "bevollmächtigten Organs" von dem russischen Föderalen Antimonopoldienst (FAS, http://www.fas.gov.ru) ausgeübt wird. Mit derselben Regierungsverordnung wurde auch ein Statut der Regierungskommission beschlossen, welches die Funktionen und Befugnisse der Kommission regelt.

Mit Regierungsverfügung Nr. 974-r vom 6.7.2008 wurde auch die erste Regierungskommission (russisch: "pravitelstvennaja kommissija") konstituiert. Dem 17-köpfigen Gremium gehören folgende Personen an:

Premierminister Wladimir Putin als Kommissionsvorsitzender, stellvertretender Premierminister Igor Schuwalow als stellvertretender Kommissionsvorsitzender, der Leiter des Antimonopoldienstes FAS Igor Artemjew, der Direktor des Inlandgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikow, der Direktor der Föderalen Agentur für technische und Exportkontrolle (http://www.fstec.ru) Sergej Grigorow, der stellvertretende Premierminister Sergej Iwanow, der Geschäftsführer des Staatsunternehmens "Rosatom" Sergej Kirijenko, der Justizminister Alexander Konowalow, die Ministerin für wirtschaftliche Entwicklung Elvira Nabiullina, der Leiter der Raumfahrtagentur Roskosmos Anatoli Perminow, der Verteidigungsminister Anatoli Serdjukow, der stellvertretende Premierminister Igor Sechin, der stellvertretende Premierminister Sergej Sobjanin, der für Naturressourcen und Umwelt zuständige Minister Jurij Trutnew, der Industrie- und Handelsminister Viktor Khristenko, der Energieminister Sergej Schmatko sowie der Telekommunikationsminister Igor Schegolew.

Die Entscheidungen der Regierungskommission werden mit einfacher Mehrheit getroffen, abweichende Meinungen können schriftlich niedergelegt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden der Regierungskommission oder seines Stellvertreters.

Neue Regierung gebildet / Änderungen bei Zuständigkeiten (Quelle: gtai-Rechtsnews 6/2008)

Der neu gewählte russische Präsident Dmitri Medwedew hat mit Dekret ("Ukaz") Nr. 724 "Fragen des Systems und der Struktur der föderalen Exekutivorgane" eine Neuordnung der Exekutivgewalt in Russland vorgenommen. Die Neuerungen sind darauf zurückzuführen, dass gemäß Art. 116 der russischen Verfassung die Amtszeit der Vorgängerregierung mit der Amtszeit des vorherigen Präsidenten endete. Aus Unternehmersicht sind Änderungen bestimmter Zuständigkeiten von Interesse. Betroffen sind nicht nur Ministerien, sondern auch angegliederte Föderale Agenturen und Föderale Dienste. Zu nennen sind beispielsweise folgende Neuerungen:

- Das Föderale Ministerium für Industrie und Energie wird infolge neuer Kompetenzen ins Föderale Ministerium für Industrie und Handel (http://www.minprom.gov.ru) umgewandelt. Damit verliert das bisherige Föderale Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Handel das Ressort "Handel" an das Industrieministerium und heißt jetzt nur noch Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (http://www.economy.gov.ru). Es besteht daneben künftig ein selbstständiges Energieministerium (http://minenergo.gov.ru).

- Die Zuständigkeit des bisherigen Ministeriums für Naturressourcen wird auf die Entwicklung und Durchführung der staatlichen Politik sowie die Regelung des Umweltschutzes erweitert. Daher heißt das Ministerium fortan Ministerium für Naturressourcen und Umweltschutz (http://www.mnr.gov.ru).

- Der für die Führung des Immobilienregisters zuständige Föderale Registrierungsdienst (Rosregistracija, http://www.rosregistr.ru) wurde vorerst aus dem Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums in die Kompetenz des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung übertragen. Dabei obliegen die bisherigen Zuständigkeiten von Rosregistracija zur Registrierung von politischen Parteien und Nichtregierungsorganisationen (NGO) künftig dem Föderalen Justizministerium (http://www.minjust.ru).

- Zum 1.10.2008 werden der Föderale Registrierungsdienst (Rosregistracija) sowie die Föderale Liegenschaftskatasteragentur (Rosnedvizhimost) aufgelöst. Ihre Aufgaben und Funktionen werden dann an die Föderale Agentur zur Verwaltung des staatlichen Eigentums (http://www.rosim.ru), die unter dem Dach des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung bestehen bleibt, übertragen.

- Aufgelöst wird ferner die Föderale Bau- und Wohnagentur (Rosstroy), die den Unternehmern primär aus dem Bereich der Lizenzierung im Bausektor bekannt ist. Deren Aufgaben werden künftig vom Ministerium für regionale Entwicklung (http://www.minregion.ru) ausgeführt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Lizenzierungspflicht im Baubereich zum 1.7.2008 entfällt und durch eine brancheninterne Selbstregulierung abgelöst wird.

- Neu ist eine deutlichere Unterordnung der Föderalen Agenturen und Dienste unter die Ministerien. Künftig dürfen Minister den nachgeordneten Agenturen und Diensten verbindliche Weisungen erteilen und deren Entscheidungen - "wenn notwendig" - suspendieren bzw. aufheben.

Insgesamt ist die Anzahl der Föderalen Ministerien von 16 auf 18 gewachsen. Personell hat es dagegen keine größeren Umstellungen gegeben. Bis auf drei Namen (Justizminister Ustinow, Kulturminister Sokolow und Telekommunikationsminister Rejman) finden sich alle bisherigen Minister in der neuen Regierung des Premierministers Putin wieder.

Ein Schema der in Russland bestehenden Ministerien und der dazu gehörigen Föderalen Agenturen und Dienste kann auf der Internetseite der russischen Regierung (http://www.government.ru) heruntergeladen werden.

Neue Konzeption für das Zivilrecht (Quelle: gtai-Rechtsnews 8/2008)

Am 18.7.2008 hat der russische Präsident Dmitri Medwedew das Dekret ("Ukaz") Nr. 1108 "Über die Weiterentwicklung des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation" (Russisch: "O soverschenstvovanii Grazhdanskogo kodeksa") erlassen. Das Dekret gibt dem Rat für Kodifizierung und Weiterentwicklung der Zivilgesetzgebung beim Präsidenten der Russischen Föderation und dem Forschungszentrum für Zivilrecht beim Präsidenten der Russischen Föderation auf, bis zum 1.6.2009 eine neue Konzeption der Entwicklung der Zivilgesetzgebung zu erarbeiten. Die neue Konzeption soll Gegenstand einer öffentlichen Diskussion durch Wissenschaftler und andere Fachleute werden. In den Jahren 2009-2010 sollen konkrete Gesetzentwürfe hinsichtlich der Änderung des Zivilgesetzbuches vorbereitet werden. Die geplante neue Konzeption soll gemäß dem Wortlaut des Dekrets folgenden Zielen dienen:

1. Weiterentwicklung der grundlegenden Prinzipien der Zivilgesetzgebung, die dem Entwicklungsstand der Marktwirtschaft entsprechen;

2. Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung;

3. Annäherung an entsprechende Regelungen im Europarecht;

4. Berücksichtigung der neuesten positiven Erfahrungen bei der Modernisierung von Zivilgesetzbüchern einer Reihe von europäischen Staaten;

5. Wahrung der Einheitlichkeit von zivilrechtlichen Regelungen in den GUS-Staaten;

6. Gewährleistung der Stabilität der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation.

Die Änderungen sollen insbesondere die im Teil I des Zivilgesetzbuches von 1994 enthaltenen allgemeinen Regelungen betreffen. Nach Meinung einiger Mitglieder des Rats für Kodifizierung müssen eine Reihe von Vorschriften zum Grundeigentum und zu den gesellschaftsrechtlichen Organisationsformen angepasst werden. Ein Diskussionsthema soll die teilweise fehlende Abstimmung der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Sicherungsmittel sowie die weltweit einmalige Koexistenz von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ("OOO") und geschlossenen Aktiengesellschaften ("ZAO") werden. "Revolutionäre Änderungen" seien jedoch nicht zu erwarten. Das Ziel sei und bleibe es, den internationalen Verpflichtungen und den internen Bedürfnissen zu entsprechen. Das Dekret hat auch die Zahl der Mitglieder des Rates für Kodifizierung und Weiterentwicklung der Zivilgesetzgebung beim Präsidenten der Russischen Föderation wesentlich erweitert. Diesem gehören jetzt insgesamt 38 Namen an. Darunter sind Richter des Obersten Gerichtshofs, des Obersten Wirtschaftsgerichts, des Verfassungsgerichts, der Justizminister, der stellvertretende Generalstaatsanwalt, der Vorsitzende des Internationalen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation, Hochschullehrer, einige wissenschaftliche Mitarbeiter aus regierungsnahen Forschungsinstituten. Das oben genannte Präsidialdekret ändert das Statut des Rates für Kodifizierung und Weiterentwicklung der Zivilgesetzgebung beim Präsidenten der Russischen Föderation insoweit ab, als dieses jetzt ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass die Ratssitzungen vom Präsidenten der Russischen Föderation geleitet werden.

Der russische Originalwortlaut des Präsidialdekrets Nr. 1108 vom 18.7.2008 kann auf der Internetseite der Regierungszeitung "Rossijskaja gazeta" heruntergeladen werden: http://www.rg.ru/2008/07/23/kodeks-dok.html.

Der Text des russischen Zivilgesetzbuches in seiner aktuellen Fassung ist unter dem folgenden Link abrufbar: http://www.garant.ru/main/10064072-000.htm.

Erhöhung des monatlichen Mindestlohnes zum 1.1.2009 (Quelle: gtai-Rechtsnews 8/2008)

In Russland wird mit Wirkung zum 1.1.2009 der monatliche Mindestlohn von derzeit 2300 Rubel (ca. 62 Euro) auf 4330 Rubel (ca. 117 Euro) erhöht. Ein entsprechendes Änderungsgesetz (Nr. 91-FZ) zum Föderalen Gesetz Nr. 82-FZ "Über den Mindestlohn" vom 19.6.2000 hat der neue russische Präsident am 24.6.2008 unterzeichnet. Damit wird der Mindestlohn (Russische Abkürzung: "MPOT") in Übereinstimmung mit den Artikeln 133 und 421 des russischen Arbeitsgesetzbuches (Russisch: "Trudovoj kodeks") an das Existenzminimum in der durch eine Regierungsverordnung festgestellten Höhe angepasst. Die Maßnahme soll auch zur Reduzierung der sog. "Schattenzahlungen" im Bereich des Arbeitslohns beitragen.

Diese Mindestlohnerhöhung hat Auswirkungen auf den Bereich des Arbeits- und Sozialrechts, jedoch nicht auf andere Rechtsgebiete, in denen der Mindestlohn als Faktor für bestimmte Beträge herangezogen wird. So sieht beispielweise das russische Gesellschaftsrecht keine festen Summen für die Mindesthöhe des Stammkapitals einer GmbH ("OOO") bzw. des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft ("AO") vor. Stattdessen verlangt das russische GmbH-Gesetz in seinem Artikel 14 für das Stammkapital mindestens den 100-fachen Wert des Mindestlohns. Im russischen Gesetz "Über Aktiengesellschaften" wird im Artikel 26 hinsichtlich des Mindestkapitals bei sog. geschlossenen Aktiengesellschaften ("ZAO") ebenfalls der 100-fache Betrag des Mindestlohns, bei sog. offenen Aktiengesellschaften ("OAO") der 1000-fache Betrag des Mindestlohns herangezogen. Das Föderale Gesetz "Über den Mindestlohn" unterscheidet nämlich zwischen einem arbeits- und sozialrechtlichen Mindestlohnsatz (Art. 3) und einem "Basisbetrag", der für die Berechnung von Steuern, Abgaben, Geldbußen und allen anderen Zahlungen, deren genaue Höhe nicht in den entsprechenden Gesetzen festgelegt wird, verwendet wird (Art. 5). Während der erstgenannte Mindestlohnbetrag kontinuierlich ein- bis zweimal im Jahr angehoben wird, ist der letztgenannte Basisbetrag seit dem 1.1.2001 in der Höhe von 100 Rubel unverändert geblieben. Somit beträgt das Mindestkapital einer russischen GmbH und einer geschlossenen AG nach wie vor 10.000 Rubel (ca. 270 Rubel), das Mindestkapital einer offenen AG 100.000 Rubel (ca. 2700 Euro).

Weiterführende Links:

- Tabelle zur Entwicklung des Mindestlohns (Rechtsportal Consultant Plus, in russischer Sprache): http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=15189;fld=134;dst=100014;div=LAW

- Russische Originalfassung des Föderalen Gesetzes Nr. 82-FZ "Über den Mindestlohn": http://nalog.consultant.ru/online/?req=doc;base=NBU;n=49403

- Russische Originalfassung des Föderalen Gesetzes Nr. 208-FZ "Über Aktiengesellschaften": http://www.garant.ru/law/10005712-000.htm

- Russische Originalfassung des Föderalen Gesetzes Nr. 14-FZ "Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung": http://www.garant.ru/law/12009720-000.htm

Weitere Verlängerung der Lizenzierungspflicht im Bausektor und in der Wirtschaftsprüferbranche (Quelle: gtai-Rechtsnews 8/2008)

In Russland ist der Zeitpunkt der Abschaffung der Lizenzierungspflicht für im Bausektor tätige Unternehmen und für Wirtschaftsprüfer wiederholt verschoben worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll in diesen Bereichen die bisher existierende staatliche Lizenzierung durch brancheninterne Selbstregulierung ersetzt werden (siehe gtai-Rechtsnews 8/2007 und 9/2007). Da jedoch bisher keine Selbstregulierungsorganisationen mit entsprechenden Befugnissen bei Zulassung und Qualitätskontrolle in der Branche entstanden sind, bleibt die Lizenzierungsplicht vorerst weiter bis zum 1.1.2009 bestehen. Ein entsprechendes Gesetz zur Änderung der Übergangsbestimmung des Art. 18 Abs. 1 Ziffer 5.2. des Föderalen Gesetzes Nr. 128-FZ "Über die Lizenzierung einiger Arten von Tätigkeiten" vom 8.8.2001 ist am 14.7.2008 ergangen (Nr. 113-FZ).

Zum Hintergrund: Art. 17 des Föderalen Gesetzes Nr. 128-FZ "Über die Lizenzierung einiger Arten von Tätigkeiten" enthält einen langen Katalog von Tätigkeiten, deren Ausübung einer staatlichen Lizenz bedarf. Unter anderem gehören dazu die "Projektierung, Errichtung sowie Ingenieursarbeiten zur Errichtung von Gebäuden und Anlagen, mit Ausnahme von Hilfsanlagen und solchen, deren Nutzung saisonal beschränkt ist" (Nr. 101.1 bis 101.3) sowie die Wirtschaftsprüfertätigkeit (Nr. 87.1). Bereits dreimal wurden die beiden Branchen in der Vergangenheit in der Hoffnung auf eine zeitnahe Schaffung von Selbstregulierungsorganisationen aus der Liste entfernt, um jedes Mal die ursprüngliche Gesetzeslage wiederherzustellen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die bisher für Lizenzierung im Bausektor zuständige Föderale Bau- und Wohnagentur (Rosstroy) gemäß dem Präsidialdekret ("Ukaz") Nr. 724 "Fragen des Systems und der Struktur der föderalen Exekutivorgane" vom 12.5.2008 aufgelöst wird (siehe gtai-Rechtsnews 6/2008). Ihre Aufgaben werden künftig vom Ministerium für regionale Entwicklung (http://www.minregion.ru) ausgeführt.

Änderung des Städtebaugesetzbuches / Schaffung von Selbstregulierungsorganisationen in der Baubranche (Quelle: gtai-Rechtsnews 10/2008)

In Russland ist am 22.7.2008 das Änderungsgesetz Nr. 148-FZ zum Städtebaugesetzbuch (Russisch: "Gradostroitelnyj kodeks") ergangen. Die Gesetzesänderung steht im Kontext der geplanten Abschaffung der Lizenzierungspflicht im Baubereich, die nach der geltenden Gesetzeslage zum 1.1.2009 durch die Einrichtung von Selbstregulierungsorganisationen mit Befugnissen bei Zulassung und Qualitätskontrolle der Marktteilnehmer ersetzt wird (siehe gtai-Rechtsnews 8/2007, 9/2007 und 8/2008).

Das Änderungsgesetz führt das neue Kapitel 6.1. (Artikel 55.1 bis 55.22) des Städtebaugesetzbuches ein, welches die Überschrift "Selbstregulierung in den Bereichen der Ingenieursarbeiten, architektonisch-baulicher Projektierung, Errichtung und Sanierung von Bauobjekten und -anlagen" trägt. Ferner hat Artikel 60 (Kapitel 8 "Haftung für Verstöße gegen die Baugesetzgebung") des Städtebaugesetzbuches, der die Verpflichtung zum Schadensersatz bei Baumängeln festlegt, eine neue Fassung bekommen. Des Weiteren ist das Gesetzbuch über Ordnungswidrigkeiten durch den neuen Artikel 9.5.1. ergänzt worden. Darin sind Bußgelder in Höhe bis zu 50.000 Rubel (ca. 1.390 Euro) für die Ausführung der Ingenieurs- und Bauarbeiten ohne Zulassungsnachweis vorgesehen.

Nach den Übergangsbestimmungen werden ab dem 1.1.2009 keine neuen staatlichen Lizenzen für den Baubereich mehr erteilt. Ein Jahr später, zum 1.1.2010, werden dann auch die geltenden Lizenzen ihre Wirksamkeit verlieren.

Der russische Originalwortlaut des Städtebaugesetzbuches in seiner konsolidierten Fassung kann im Internet unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: http://www.garant.ru/main/12038258-000.htm.

Der Text des Änderungsgesetzes Nr. 148-FZ vom 22.7.2008 ist abrufbar in der Regierungszeitung "Rossijskaja gazeta": http://www.rg.ru/2008/07/25/gradkodeks-izmenenia-dok.html.

Änderungsprotokoll zum DBA im Ratifikationsverfahren (Quelle: gtai-Rechtsnews 9/2008)

Das am 15.10.2007 in Wiesbaden vom deutschen Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und seinem russischen Amtskollegen Alexej Kudrin unterzeichnete Änderungsprotokoll zum deutsch-russischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und dem dazugehörigen Protokoll vom 29.10.1996 wird in Kürze der russischen Staatsduma zur Ratifikation zugeleitet. Der Entwurf des entsprechenden Ratifikationsgesetzes ist in der Sitzung des Präsidiums der russischen Regierung am 21.7.2008 gebilligt worden.

Das Änderungsprotokoll betrifft folgende Vorschriften des DBA:

- Neufassung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a) - Dividenden, Anpassung des Kapitalanteils auf 80.000 Euro;

- Neufassung von Artikel 26 (Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden);

- Neufassung von Ziffer 4 des Protokolls zum DBA (Definition und Umfang des Begriffs "Dividenden" im Sinne des Art. 10 des DBA).

Dieses Protokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.

Text des deutsch-russischen DBA:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_318/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/dba/104,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Text des Änderungsprotokolls:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_318/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/dba/104__5,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Diskussion um eine Steueramnestie für juristische Personen (Quelle: gtai-Rechtsnews 9/2008)

In Russland wird derzeit über die Durchführung einer Steueramnestie für juristische Personen diskutiert. Der Vorschlag stammt von der gesellschaftlichen Organisation "Delowaja Rossija" ("Geschäftliches Russland") und wird vom Duma-Komitee für Gesetzgebung unterstützt. Diese Maßnahme soll dazu führen, bis zu 25% der russischen Wirtschaft zu legalisieren und aus der Schattenwirtschaft zu führen.

Die Steueramnestie für juristische Personen wäre eine Fortsetzung der bereits im Zeitraum vom 1.3.2007 bis zum 1.1.2008 mit eher bescheidenem Erfolg durchgeführten Steueramnestie für natürliche Personen. Man geht davon aus, dass das durchwachsene Ergebnis auf den mit 13% recht hohen Prozentsatz für nachträgliche Deklarierungszahlungen zurückzuführen ist. Nach Meinung des stellvertretenden Vorsitzenden des Duma-Komitees für Gesetzgebung Wladimir Gruzdew hätte ein niedrigerer Satz von z.B. 7% zu einer deutlich größeren Inanspruchnahme der Steueramnestie geführt. Dies will man bei der Erarbeitung des Entwurfs der Steueramnestie für juristische Personen berücksichtigen.

Für Unternehmen soll der Anreiz darin bestehen, durch nachträgliche Deklarierungszahlungen dem über sie schwebenden "Damokles-Schwert" der Verfolgung wegen Steuerdelikten zu entgehen. Denn die ansonsten fälligen Zahlungen von Bußgeldern nach dem Steuerstrafrecht bedeuten für viele kleine und mittlere Unternehmen eine Insolvenzgefahr.

Das genaue Konzept der angedachten weiteren Steueramnestierunde steht noch nicht fest. Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die bis zum 1.1.2007 begangenen Verstöße gegen das Steuerrecht erfasst sein.

Senkung der Mehrwertsteuer im Gespräch (Quelle: gtai-Rechtsnews 9/2008)

In Russland findet derzeit eine lebhafte Diskussion über die Senkung des Mehrwertsteuersatzes statt. Eine Reihe von Unternehmerverbänden und das Föderale Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung setzen sich dafür ein, den aktuellen regulären Steuersatz in Höhe von 18% ab 2010 auf 12% herabzusetzen. Die damit einhergehende steuerliche Entlastung der russischen Wirtschaft soll einen neuen Anreiz für dringend benötigte Investitionen, insbesondere im Bereich Maschinenbau, schaffen. Das russische Finanzministerium hat sich in seiner Stellungnahme dagegen unter Hinweis auf die damit verbundenen Steuerausfälle klar gegen die Steuersenkung ausgesprochen. Eine Entscheidung über die weitere Entwicklung in diesem Bereich soll in der Regierung der Russischen Föderation getroffen werden. Der zunächst geplante Entscheidungszeitpunkt ist vom 1.8.2008 auf Mitte September 2008 verschoben worden.

Die Mehrwertsteuer (Russisch: "Nalog na dobavlennuju stoimost", kurz: "NDS") ist im Kapitel 21 (Artikel 143 bis 177) des russischen Steuergesetzbuches ("Nalogovyj kodeks") geregelt.

Russisches Steuergesetzbuch in seiner aktuellen Fassung (russisch): http://www.garant.ru/main/10800200-000.htm

Nationaler Antikorruptionsplan erlassen (Quelle: gtai-Rechtsnews 10/2008)

Bereits vor seinem Amtsantritt hatte der neu gewählte russische Präsident Dmitri Medwedew angekündigt, sein besonderes Augenmerk auf Antikorruptionsmaßnahmen zu lenken. So erließ er auch schon am 19.5.2008 das Dekret ("Ukaz") Nr. 815 "Über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung", in dem er einen aus 19 Mitgliedern bestehenden Rat zur Korruptionsbekämpfung unter dem Vorsitz des Präsidenten der Russischen Föderation einrichtete.

Am 31.7.2008 unterzeichnete der russische Präsident nun den sog. Nationalen Plan zur Korruptionsbekämpfung ("Nacionalnyj plan protivodejstvija korrupcii"), welcher in der Regierungszeitung "Rossijskaja gazeta" vom 5.8.2008 veröffentlicht wurde.

Der Antikorruptionsplan umfasst vier Abschnitte. Der erste Abschnitt ist den gesetzgeberischen Maßnahmen gewidmet. So ist eine baldige Verabschiedung des Gesetzes "Über die Korruptionsbekämpfung" geplant, welches eine Definition des Korruptionsbegriffs und die Verfolgung der Rechtsverstöße regelt. Dies wird entsprechende Anpassungen von ca. 25 Gesetzen, die u.a. die Tätigkeit der Miliz, der Gerichte etc. betreffen, notwendig machen. Eine Verschärfung der Sanktionen ist jedoch nicht beabsichtigt, vielmehr verfolgt der Maßnahmenkatalog das Ziel, das Rechtsbewusstsein der Beamten und der Bürger zu schärfen und eine konsequente Verfolgung der Rechtsverstöße zu erreichen.

Der zweite Abschnitt sieht Maßnahmen zur Vorbeugung der Korruption in der staatlichen Verwaltung vor, während der dritte Abschnitt die Verbesserung der juristischen Ausbildung sowie der Rechtskenntnisse in der Bevölkerung behandelt. Schließlich enthält der vierte Abschnitt Anweisungen an die Präsidialadministration, Regierung, einzelne Ministerien sowie den Generalstaatsanwalt zur konkreten Umsetzung der Maßnahmen und Ziele des Nationalen Korruptionsplans.

Präsidialdekret Dekret ("Ukaz") Nr. 815 "Über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung" im russischen Originalwortlaut: http://www.rg.ru/2008/05/22/korrupciya-dok.html

Nationaler Antikorruptionsplan: http://www.rg.ru/2008/08/05/plan-dok.html

Novelle des Gesetzes über Konzessionsvereinbarungen (Quelle: gtai-Rechtsnews 10/2008)

In Russland ist das Föderale Gesetz Nr. 115 "Über Konzessionsvereinbarungen" (Russisch: "O konzessionych soglascheniach") vom 21.7.2005 durch das Änderungsgesetz Nr. 108-FZ vom 30.6.2008 umfassend novelliert worden.

Die Verabschiedung des Konzessionsgesetzes im Jahre 2005 war mit vielen Hoffnungen verbunden. Jedoch wurde das im Gesetz niedergelegte Modell der Konzessionsvereinbarungen von Investoren zurückhaltend angenommen und erlangte nicht die erhoffte Verbreitung. Die neue Fassung des Gesetzes bedeutet eine neue Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Konzessionärs und der öffentlichen Stellen und soll den PPP-Bereich in Russland attraktiver machen. Man erhofft sich Milliardeninvestitionen vor allem in den Segmenten Straßenbau, Wasserversorgung und Heizwerke.

Die Novelle berücksichtigt die geäußerten Wünsche von Investoren, die Erfahrung der ersten Konzessionsausschreibungen der vergangenen Jahre sowie die internationale Praxis. Die Änderungen betreffen u.a.:

- die Präzisierung des Verfahrens bei Konzessionsausschreibungen (Anforderungen an die Dokumentation, Besetzung und Befugnisse der Entscheidungskommission etc.),

- die Abschaffung der strengen gesetzlichen Fristen zum Abschluss von Konzessionsvereinbarungen (die frühere Frist von 90 Tagen nach Abschluss der Ausschreibung verursachte Probleme bei der Kreditbeschaffung),

- die Voraussetzungen der nachträglichen Änderungen von Konzessionsvereinbarungen,

- die Aufwandsentschädigung und Vertragsstrafe bei vorzeitiger Beendigung von Konzessionsvereinbarungen,

- die Besonderheiten bei Entrichtung der Mehrwertsteuer,

- die Flughafeninfrastruktur als mögliches Konzessionsobjekt,

- die Rechnungslegung in Bezug auf das im Rahmen der Konzessionsvereinbarung zu übergebende Vermögen,

- die Möglichkeit der Befreiung von Konzessionszahlungen bei Waren und Dienstleistungen, die regulierten Preisen und Tarifen unterliegen,

- die Notwendigkeit einer schriftlichen Mahnung als Vorstufe zur Klageerhebung bei Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten durch die andere Partei.

Das Änderungsgesetz Nr. 108-FZ vom 30.6.2008 bringt auch eine Reihe von zusammenhängenden Änderungen im Steuergesetzbuch (russisch: "Nalogovyj kodeks", dort Artikel 174-1, 251, 257, 264, 374 und 378-1) und dem Föderalen Gesetz Nr. 135-FZ "Über den Schutz des Wettbewerbs" (russisch: "O zaschite konkurezii", dort Artikel 17-1, 53 Abs. 3) vom 26.7.2006.

Die konsolidierte Fassung des Gesetzes "Über die Konzessionsvereinbarungen" ist im russischen Originalwortlaut abrufbar unter: http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=78066

Das Änderungsgesetz Nr. 108 vom 30.6.2008 kann auf der Internetseite der Regierungszeitung "Rossijskaja gazeta" heruntergeladen werden: http://www.rg.ru/2008/07/02/soglasheniya-dok.html

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