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08.03.2010
Insolvenzrecht der Ukraine begünstigt Schuldner und Firmenjäger
Insolvenzrecht der Ukraine begünstigt Schuldner und Firmenjäger
Beschwerdeflut paralysiert viele Verfahren in der Ukraine / Von Harald Meyer
Kiew (gtai) - Je länger sich in der Ukraine nach dem Konjunkturabsturz im 2. Halbjahr 2008 die Wirtschafts- und Finanzkrise hinzieht, verbunden mit einer fortschreitenden Austrocknung der Kreditmärkte, desto mehr Unternehmen straucheln und kämpfen ums Überleben. Eine Insolvenzwelle rollt an. Ausländischen Gläubigern oder Investoren, die ihre Niederlassung in der Ukraine reorganisieren oder liquidieren wollen, kann die ukrainische Insolvenzgesetzgebung so manche unangenehme Überraschung oder mehr noch: traumatische Erfahrung bescheren. (Kontaktanschrift)
Allgemeines
Die Gesamtzahl der laufenden Insolvenzverfahren ist während der letzten Jahre langsam, aber stetig gestiegen. Per 1.7.06 waren bei ukrainischen Gerichten zirka 12.600 Verfahren anhängig, per 1.1.10 sind es 14.683 gewesen. Für 2010 rechnen Beobachter mit einer erheblichen Zunahme.
Insolvenzverfahren dauern in der Ukraine in der Regel länger als in den OECD-Staaten. Den Ergebnissen einer Untersuchung der Weltbank und deren Tochterorganisation International Finance Corporation (IFC) zufolge nahmen Insolvenzverfahren in der Ukraine in den Jahren 2008 und 2009 im Durchschnitt 35 Monate in Anspruch, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses bis zur Feststellung, dass der Sanierungsplan erfüllt beziehungsweise die Liquidierung abgeschlossen ist.
Die Verfahrenskosten zehren in dem osteuropäischen Land im Schnitt mehr als 40% der verfügbaren Masse auf. Überdies sind für die Ukraine im internationalen Vergleich sehr niedrige Konkursquoten dort, wo die Eröffnung von Insolvenzverfahren nicht mangels Masse abgewiesen wird, kennzeichnend. Dennoch sollen im vorliegenden Beitrag rechtliche und geschäftspraktische Hinweise zur Geltendmachung und Verfolgung von Forderungen bei Firmeninsolvenzen in der Ukraine gegeben werden.
Im "Ease of Doing Business 2009 Survey" der Weltbank rangiert die Ukraine beim Indikator "Closing a Business", der auch drei Problemfelder der Insolvenzregime mit umfasst, an 145. Stelle unter insgesamt 181 gelisteten Staaten, knapp vor Sierra Leone, Liberia und Surinam. Die Problemgebiete beziehungsweise Indikatoren sind zum einen die Zeit, welche Insolvenzverfahren durchschnittlich in Anspruch nehmen, zum anderen die durchschnittlichen Verfahrenskosten, bezogen auf den Wert der Konkursmasse, und zum dritten die durchschnittliche Konkursquote, bezogen auf die Gesamtsumme der von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen.
| Indikator | Ukraine | Region (Osteuropa, GUS) | OECD-Länder |
| Verfahrensdauer (Monate) | 35 | 37 | 20,5 |
| Verfahrenskosten (in % der Masse) | 42,0 | 13,4 | 8,4 |
| Konkursquote (in US-Cent je 1 US-Dollar Forderung) | 9,1 | 28,3 | 68,6 |
Quellen: "Ease of Doing Business Index 2009"- Weltbank; "Ukraine - Effective Insolvency and Creditor Rights Systems" - Financial Standards Foundation
Andere internationale Finanzorganisationen wie der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) kamen in den letzten Jahren im Rahmen von Studien über die ukrainische Insolvenzgesetzgebung zu dem Ergebnis, dass die dortigen Vorschriften weithin inadäquat im Hinblick auf die Erfüllung anerkannter Rechtsstandards etwa derjenigen der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) seien. Dies gelte für die Praxis der Rechtsanwendung gleichermaßen.
Als unvereinbar mit internationalen Rechtsgrundsätzen müssen demnach einige ukrainische Vorschriften zur Behandlung der Aktiva insolventer Unternehmenssubjekte sowie zu den Verfahren der Planung, Bewertung und Beaufsichtigung von Reorganisationen und Liquidationen angesehen werden. So sei der rechtzeitige Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Aktiva des Schuldners auf den Insolvenzverwalter nicht gewährleistet. Es gebe kaum rechtliche Vorkehrungen zur Verhinderung beziehungsweise Aufdeckung verbotener Transaktionen im zeitlichen Vorfeld der Insolvenz. Auch fehlten rechtliche Instrumente und Mechanismen für die Bekämpfung anderer betrügerischer Praktiken - etwa derart, dass Insolvenzen lediglich als probates Mittel dazu missbraucht werden, sich der Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Darlehensgebern zu entziehen. Die Integrität und Kompetenz der Insolvenzrichter und -verwalter seien mangelhaft, und die Verfahren der Bestellung des Insolvenzverwalters leisteten nicht transparenten Vorgehensweisen Vorschub.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Eröffnung und Durchführung von Insolvenzverfahren regelt das Gesetz "Über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Feststellung von dessen Insolvenz" aus dem Jahr 1999. Der Legislativakt gilt - auch nach mehrmaligen Novellierungen - als insgesamt sehr schuldnerfreundlich. Er begünstigt nach Darstellung ukrainischer Rechtssachverständiger zudem auch Angriffe sogenannter Firmenfreibeuter (Corporate Buccaneers oder Corporate Raiders) auf insolvente und gegebenenfalls zur Sanierung vorgesehene Betriebe. Artikel 3 des Gesetzes und Artikel 211 des Wirtschaftsgesetzbuchs der Ukraine, denen zufolge Unternehmenssubjekte verpflichtet sind, rechtzeitig Maßnahmen zur Verhinderung von Insolvenzen zu ergreifen, hingen praktisch in der Luft. Das Bankrottieren und Liquidieren rangierten in der Präferenzskala betrügerisch agierender Unternehmer nur allzu häufig vor dem Investieren. Es fehle weitgehend an geeigneten Sanktionsmechanismen, mit deren Hilfe solche Praktiken unterbunden werden könnten.
Straftatbestände wie die der Insolvenzverschleierung und -verschleppung sowie den des Insolvenzbetrugs (mit den auf die besonderen Verhältnisse der Ukraine zugeschnittenen speziellen Delikten des "vorgetäuschten fiktiven Bankrotts", des "künstlich herbeigeführten Bankrotts" sowie der "missbräuchlichen Nutzung der Bankrottmechanismen zur konspirativen Privatisierung") regelt das Strafgesetzbuch der Ukraine.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmenssubjekt (juristische oder natürliche Person) ist dann möglich, wenn dieses unstreitigen Zahlungs- oder/und öffentlichen Abgabenverpflichtungen in einer Gesamthöhe von mindestens 300 monatlichen Mindestlöhnen (derzeit 869 Griwna; UAH) - umgerechnet 26.000 Euro - nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Vollstreckungstitels, nicht nachgekommen ist.
In einer Reihe von Branchen, darunter dem Steinkohlenbergbau, ist die Eröffnung von Insolvenzverfahren gegen Betriebe, deren Satzungskapital zu mehr als 25% in Händen des Staates ist, per Gesetz verboten. Die derzeitige ukrainische Insolvenzgesetzgebung schließt generell staatliche und kommunale Betriebe aus den Regelungen aus und enthält auch keinen speziellen Abschnitt, der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens für diesen Kreis von Betrieben regelt.
Dies wird heute unter ukrainischen Wirtschaftsjuristen als ein schwerwiegender Mangel empfunden, zumal sich jetzt, nach dem Hereinbrechen der Wirtschaftskrise, Fälle derart häufen, dass überschuldete staatliche Unternehmen selbst Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren stellen. Die Verfahren reduzieren sich dann aber meistens - jedenfalls dann, wenn keine Verdachtsmomente in Bezug auf kriminelle Handlungen im Spiele sind oder zur Kenntnis genommen werden - auf das Aufstellen eines Insolvenzplans in Eigenverwaltung. Diese Regelung ermöglicht es dem alten Beamtenapparat und dem alten Management des Staatsbetriebs, ohne Insolvenzverwalter, Staatskommissar oder externen Sanierer weiterzuarbeiten.
In jüngster Zeit jedoch haben das Wirtschaftsministerium, der Staatsvermögensfonds FDM, das Staatsdepartement für Insolvenzfragen und andere zuständige staatliche Stellen ihre Kontrollen von staatlichen in Insolvenz gegangenen Betrieben verschärft. Ihr Hauptaugenmerk gilt dabei möglichen Fällen einer sogenannten parallelen Privatisierung mittels künstlich herbeigeführter Bankrotte und, damit zusammenhängend, Fällen "fingierter Sanierungen" - inszeniert von leitenden Beamten oder Managern des Staatsbetriebs, die insgeheim zur Verfolgung von Eigeninteressen übergegangen sind. Dabei kommt es zur systematischen Ausplünderung solcher Betriebe mittels Veräußerung der am meisten liquiden Vermögensgegenstände zu "Freundschaftspreisen" an Scheinfirmen, die der Einschleusung dieser Aktiva in die - von den Beamten oder Managern über Strohmänner kontrollierten - Strukturen der Schattenwirtschaft dienen.
Im Jahr 2005 war es zum Beispiel im Zuge der "Sanierung" des insolventen Metallurgischen Kombinats Makiyivka (MMK, Region Donetsk, in der Rechtsform einer Offenen AG, damals mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung in Höhe von 62,05%) zu groben Rechtsverstößen gekommen. Es wurde eine Auffanggesellschaft Metallurgisches Werk Makiyivka (MMZ), verfasst in der Rechtsform einer Geschlossenen AG, gegründet. Als Gründer dieser Gesellschaft und Anteilseigner auf paritätischer Basis sollten Haz Ukrayiny (Ukraine Gas, in der Rechtsform einer Staatlichen Compagnie), die staatliche Nationale AG NaftoHaz Ukrayiny als führender ukrainischer Erdgaskonzern sowie das als GmbH firmierende Unternehmen Metallurg in Erscheinung treten.
Der Sanierungsplan geriet aber zur Farce, genauer: zu einem schlecht maskierten Billigtransfer des Kombinats an Private beziehungsweise in die Schattenwirtschaft. Im Zuge der Durchführung des "Sanierungsplans" brachten Haz Ukrayiny und NaftoHaz Ukrayiny planwidrig jeweils lediglich 10.000 UAH (nach damaligem offiziellen Umrechnungskurs der ukrainischen Nationalbank zirka 1.550 Euro) in das Satzungskapital der Auffanggesellschaft ein und wurden so Eigentümer von jeweils 0,005% des Kapitals. Dies führte dazu, dass die Metallurg GmbH mit ihrer Kapitaleinlage von 203 Mio. UAH (31,45 Mio. Euro) zur Eigentümerin von 99,99% der Aktien der Geschlossenen AG MakiyivStal avancierte. Im Ergebnis blieb die Offene AG Metallurgisches Kombinat Makiyivka ohne Aktiva zurück. Und das bei einer riesigen Schuldensumme gegenüber zahlreichen auch ausländischen Gläubigern, darunter als Empfängerin eines vom ukrainischen Staat verbürgten Kredits in Höhe von 133 Mio. Euro.
Von den insgesamt 14.683 ukrainischen Unternehmenssubjekten, bei denen per 1.1.10 ein Insolvenzverfahren anhängig war, handelte es sich bei 444 Betrieben um solche mit Mehrheitsbeteiligung des Staates. Von diesen gingen 172 Betriebe in Liquidation. Gegen natürliche Personen können in der Ukraine nur dann Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn sie als "Subjekte unternehmerischer Tätigkeit" registriert sind.
Gemäß der geltenden Insolvenzgesetzgebung der Ukraine veröffentlicht derjenige Gläubiger, der den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, nach dem entsprechenden Beschluss des Wirtschaftsgerichts in der ukrainischen offiziellen Presse eine "Bekanntmachung über die Initiierung des Insolvenzverfahrens". Er hat dabei die Wahl zwischen zwei Druckerzeugnissen: dem werktäglich erscheinenden, vom Ministerrat herausgegebenen Regierungsanzeiger "Uryadovyi Kurier" (Auflage ca. 100.000 Exemplare im Abonnement) oder dem ebenfalls werktäglich erscheinenden, von der Obersten Rada - dem ukrainischen Einkammer-Parlament - herausgegebenen Mitteilungsblatt "Holos Ukrayiny" (Auflage: 170.000).
Über die Insolvenz ukrainischer Firmen kann das deutsche Unternehmen zum Beispiel über ihre Repräsentanz oder ihren Vertriebspartner oder ihren Handelsvertreter in der Ukraine erfahren, indem dieser Erkundigungen einzieht oder einen Auszug aus dem Staatlichen Einheitsregister der Betriebe und Organisationen besorgt. Kostenlose Auskünfte über die Eröffnung von Insolvenzverfahren erteilt das Staatsdepartement für Insolvenzfragen beim Wirtschaftsministerium. Diese Stelle verfügt in Kiew - und ihre "Territorialorgane" verfügen in anderen ukrainischen Großstädten - über eine regierungsamtliche einheitliche Datenbank mit Angaben über zahlungsunfähige beziehungsweise überschuldete Unternehmen sowie über anhängige Insolvenzverfahren.
Für die Teilnahme am Verfahren als Insolvenzgläubiger ist es zweckmäßig, einen Vertreter vor Ort in der Ukraine zu haben.
Forderungsanmeldung
Die Konkursgläubiger müssen gemäß Artikel 14 des Gesetzes "Über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Feststellung von dessen Insolvenz" ihre Forderungen innerhalb einer Anmeldefrist von 30 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Schriftform beim zuständigen Wirtschaftsgericht geltend machen. Forderungen von Gläubigern, die nach Ablauf dieser Frist oder überhaupt nicht erklärt werden, werden nicht berücksichtigt. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Die restriktive Fristenregelung wird seit längerem heftig kritisiert. Sie diskriminiere solche Insolvenzgläubiger, welche aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hätten, die Anmeldefrist für Forderungen versäumten. Es wird empfohlen, die Insolvenzgesetzgebung dahingehend zu ändern, dass während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens Forderungen geltend gemacht werden können, jedoch nach Ablauf der regulären Anmeldefrist in jedem Falle nur als sonstige (nicht bevorrechtigte) Forderungen.
Einige ukrainische Rechtsexperten sind außerdem der Ansicht, dass die Pflicht, über die Eröffnung von Insolvenzverfahren in der offiziellen ukrainischen Presse zu informieren, dem Wirtschaftsgericht auferlegt werden sollte. Die derzeit geltende Regelung begünstige Manipulationen wie die Konkursverschleppung und das illegale Beiseiteschaffen von Vermögenswerten durch den Konkursschuldner.
Überdies - so die Anregung eines ukrainischen Wirtschaftsjuristen - sollte künftig für amtliche oder gerichtliche Mitteilungen wie etwa solche über die Eröffnung von Insolvenzverfahren ein Internetportal eingerichtet werden. Es gebe in der Ukraine zurzeit bereits mehr als 10 Mio. Internetnutzer, aber - wie oben ausgeführt - nur insgesamt zirka 270.000 Abonnenten der beiden amtlichen Presseorgane für derartige Verlautbarungen. Für eine internetgestützte Informationsplattform komme in erster Linie der offizielle Auftritt des Obersten Wirtschaftsgerichts der Ukraine in Frage, wo es bereits einen Link für amtliche und gerichtliche Mitteilungen gibt. Alternativ könne auch das im Dezember 2008 per Regierungserlass bei der Staatlichen Steuerverwaltung der Ukraine geschaffene Staatliche Zentrum für Fragen der Insolvenz und der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit als Plattform für Mitteilungen über Insolvenzen im elektronischen Format dienen.
Beschwerdeverfahren
Urteile und Beschlüsse des Insolvenzgerichts können in Form von Beschwerden angefochten werden. Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen eines später in Insolvenz gegangenen Schuldners anfechten, um Beträge in die Masse zurückzuholen. Die Zahl der kassations- und appellationsgerichtlichen Instanzen bis hin zum Obersten Gericht der Ukraine und die häufig überlange Dauer der Beschwerdeverfahren laden in der Praxis zu missbräuchlicher Nutzung des Beschwerderechts durch Verfahrensteilnehmer ein. Es sind Fälle bekannt, in denen sich das Oberste Gericht der Ukraine mit Streitfragen um die Vergütung der Auslagen des Insolvenzverwalters oder Schiedsrichters befasst hat oder über strittige Punkte des Ablaufs oder der Verlängerung von Fristen hat entscheiden müssen.
Der Schuldner verwendet seine personellen und finanziellen Ressourcen oft nur für das Durchpauken von Beschwerden, anstatt sie für eine mögliche Sanierung des Betriebs einzusetzen. Ukrainische Rechtsexperten fordern die Einführung von Fristen, innerhalb derer Beschwerden gegen Gerichtsbeschlüsse bezüglich der Anerkennung oder Nichtanerkennung von Forderungen von Insolvenzgläubigern eingereicht werden können, sowie einer sogenannten Staatsmaut für das Inverkehrbringen von Beschwerden.
Novellierung des geltenden Insolvenzrechts
Ein in das Parlament eingebrachter Entwurf des Gesetzes Nr. 5281 "Über Änderungen einiger Gesetze der Ukraine die Insolvenzverfahren betreffend" sieht eine teilweise Neufassung des geltenden Insolvenzrechts mit dem Ziel größerer Verfahrenstransparenz und strengerer Fristenregelungen vor. Dabei geht es in erster Linie um die erneute Novellierung des Gesetzes "Über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Feststellung von dessen Insolvenz".
Artikel 13 des Gesetzes "Über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit..." bestimmt in seiner aktuell geltenden Fassung, dass die Frist der Verfügung über das massezugehörige Vermögen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter - die dem Gerichtsbeschluss über die Sanierung oder aber Liquidation voranzugehen hat - höchstens sechs Monate betragen darf. Die Frist kann aber durch einen Gerichtsbeschluss verlängert werden. Auch sind mehrmalige Fristverlängerungen statthaft.
In der derzeitigen ukrainischen Rechtspraxis wird nach Auskunft von Yulian Khorunzhyi, Direktor des Staatlichen Departements für Insolvenzfragen beim Wirtschaftsministerium, mit der Sechs-Monats-Norm äußerst freizügig umgegangen. Bisweilen würden die Fristen auf mehrere Jahre ausgedehnt, so im Falle des Mineraldüngerherstellers Oriana auf vier Jahre und im Falle der Fabrik zur Herstellung von Traktorenaggregaten Rivne gar auf sechs Jahre.
Der Gesetzentwurf Nr. 5281 enthält nun die Klausel, dass das Verfahren der Verfügung über das Insolvenzschuldnervermögen - das heißt die Verwaltung sowie gegebenenfalls die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse - binnen zwölf Monaten beendet sein muss. Spätestens am Ende dieser Frist muss laut Entwurf der Gläubigerausschuss beim Wirtschaftsgericht einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Sanierung oder aber eines solchen zur Liquidation des insolventen Unternehmenssubjekts stellen. Kommt es nicht beziehungsweise nicht fristgerecht zur Antragstellung, so erkennt das Gericht automatisch auf Liquidation des Unternehmens.
Außerdem verpflichtet der Gesetzentwurf denjenigen Gläubiger, der den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hat, binnen zehn Tagen nach Verfahrenseröffnung in den offiziellen Presseorganen sowie auf der Internetseite des Obersten Wirtschaftsgerichts der Ukraine eine entsprechende Verlautbarung zu publizieren. Bislang ist es in der Ukraine gängige Praxis, dass der Gläubiger eine solche Veröffentlichung länger hinauszögert, um sich Vorteile gegenüber anderen Gläubigern zu verschaffen.
Yuri Zabiyaka, Vizepräsident der Kiewer Anwaltsfirma Gramatskyi and Partners dazu: "Der das Insolvenzverfahren initiierende Gläubiger ist darum bemüht, die Kontrolle über das Verfahren zu behalten, die Mehrheit im Gläubigerausschuss zu erlangen und die Aktiva des Insolvenzschuldners letztlich in eigener Regie zu verwerten." Der Gläubigerausschuss benennt in der Regel einen sogenannten Investor, der über eine Art Vorkaufsrecht in Bezug auf sämtliche zum Verkauf gestellten Aktiva verfügt. Er hat dann die Möglichkeit, Anlagegüter zu Niedrigpreisen zu erwerben, wodurch die Vermögensinteressen außenstehender Massegläubiger verletzt werden.
Praktiken dieser Art stehen in eindeutigem Widerspruch zu einschlägigen Normen des ukrainischen Insolvenzgesetzes. Dieses bestimmt zum Beispiel, dass die Verwertung von Maschinen und anderen materiellen Vermögensgegenständen des Insolvenzschuldners über Warenbörsen erfolgen muss und dabei nur über solche Warenbörsen erfolgen darf, die entsprechende Verträge mit dem Staatsvermögensfonds FDM geschlossen haben. Freihändige Veräußerungen an "privilegierte Investoren", auf dem Wege von Tendern oder auf ad hoc anberaumten Verkaufsauktionen sind nicht zulässig. An diesen Vorschriften soll zwar anscheinend nicht gerüttelt werden, aber sie werden in der Praxis auf vielfältige Weise unterlaufen und verletzt.
Auch hierzu ein Beispiel: Im Zuge des Insolvenzverfahrens gegen einen Farbenhersteller, die Offene AG Krasitel (Region Luhansk, heute in der Rechtsform einer GmbH firmierend), wurde aufgrund eines "Sanierungsplans" das gesamte Vermögen der Gesellschaft einem vom Gläubigerausschuss nominierten Investor verkauft, und das zum "Startpreis" (Mindestpreis) von 30 Mio. UAH, umgerechnet 4,65 Mio. Euro. Die Veräußerung war unter der Ägide der staatlichen Agentur für Insolvenzfragen - der inzwischen aufgelösten Vorgängereinrichtung des heutigen Staatsdepartements für Insolvenzfragen - erfolgt. Dabei kam es jedoch zur Rücküberweisung von 25 Mio. UAH an den Erwerber von Krasitel, den Investor also, damit dieser Kreditschulden gegenüber einem bevorrechtigten Gläubiger bedienen konnte. Bei jenem handelte es sich um den Investor selbst. Im Rahmen dieses Karussellgeschäfts stellte sich der effektive Kaufpreis der Farbenfabrik auf umgerechnet weniger als 1 Mio. Euro. Der Investor erhielt sein geliehenes Geld zurück und verschaffte sich überdies für billiges Geld die Eigentumsrechte am gesamten Vermögen der Fabrik.
Kontaktanschrift:
Derzhavny Departament z Pytan Bankrutstva
(Staatsdepartement für Insolvenzfragen, geschaffen im April 2006 als nachgeordnete Behörde des Wirtschaftsministeriums)
Direktor: Yulian Andriyovych Khorunzhyi
vul. P. Lyubchenka 15, 03680 Kyiv
Tel.: 0038044/528 62 50, -529 71 12 (Auskünfte, Vermittlung)
E-Mail: oksana_departament@ukr.net, Internet: http://www.sdb.gov.ua
(H.M.)
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