Wirtschafts- und Steuerrecht

06.09.2011

Ukraine: Neue Vorschriften zur Produktsicherheit

Pflichten für Hersteller und Händler/System von Aufsichts- und Kontrollstellen

Bonn (gtai) - In der Ukraine sind am 5.7.2011 das Gesetz Nr. 2736-VI "Über die Sicherheit von Nichtnahrungsmitteln" ("Zakon pro zahal'nu bezpecnist necharcovoj produkcii") und das Gesetz Nr. 2735-VI "Über die staatliche Marktaufsicht und Kontrolle von Nichtnahrungsmitteln" ("Zakon pro derzavnyj rynkovyj nagljad i kontrol necharcovoj produkcii") vom 2.12.2010 in Kraft getreten.

Die beiden Gesetze legen neue Pflichten für Hersteller und Händler fest und schaffen ein System der staatlichen Aufsichts- und Kontrollstellen. Die Vorschriften der beiden Gesetze finden Anwendung, soweit keine vorrangigen Spezialgesetze für eine bestimmte Produktgruppe eingreifen.

Ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Gesetze ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2736-VI und Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 2735-VI): 1) Arbeiten und Dienstleistungen, 2) Lebensmittel und -zutaten, Aromastoffe etc., 3) Produkte tierischer Herkunft, 4) Futter und Futterzusätze, 5) Lebende Pflanzen und Tiere, 6) Produkte pflanzlicher, tierischer oder menschlicher Herkunft für Reproduktionszwecke, 7) Alkoholgetränke und Tabakwaren, 8) Arzneimittel und veterinäre Medikamente, 9) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe, 10) Nukleare Stoffe und andere Produkte im Zusammenhang mit der Nutzung der Atomenergie, 11) Militärprodukte, 12) Städtebauobjekte.

Die Anforderungen an die Produkte müssen in sog. Technischen Reglements festgelegt sein. Derzeit existieren nur rund 30 Technische Reglements, bis zum Erlass weiterer Technischer Reglements gelten die Staatlichen Standards gemäß dem Gesetz Nr. 2408-III "Über die Standardisierung" vom 17.5.2001.

Das Gesetz über die Produktsicherheit (Nr. 2736-VI) definiert als Hersteller a) alle in der Ukraine ansässigen Personen, die Produkte produzieren oder zumindest unter eigenem Warenzeichen in den Verkehr bringen, b) autorisierte Vertreter eines ausländischen Herstellers, c) Importeure. Händler sind demnach alle Personen in der Lieferkette, die auf dem ukrainischen Markt Produkte anbieten, außer Herstellern und Importeuren.

Gemäß den neuen gesetzlichen Regelungen müssen Unternehmen den Aufsichtsbehörden jederzeit auf Anfrage Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen sich ergibt, von wem die Ware bezogen und an wen sie weiterverkauft wurde. Solche Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

Kann der Hersteller nicht identifiziert werden, sind die Behörden befugt, jedes Unternehmen aus der Lieferkette, das keine entsprechenden Unterlagen besitzt, zur Verantwortung zu ziehen. Bei Feststellung einer Gefahr, die von einem Produkt ausgeht, wird eine unverzügliche Mitteilung an die Aufsichtsbehörden verlangt.

Hersteller und Importeure sind zu Produkttests verpflichtet. Sie müssen ferner Verbraucher umfassend über die Produkte informieren, einschließlich des Namens und des Sitzes des Herstellers, der Model- und Seriennummer etc., sowie ein Register von Kundenbeschwerden führen.

Aufsichtsbehörden dürfen den Verkauf von Waren, die den Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen, einschränken oder verbieten. Sie sind ferner befugt, öffentliche Warnungen hinsichtlich gefährlicher Waren auszusprechen oder von Unternehmen Rückruf von gefährlichen Waren zu verlangen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen sind Geldbußen in Höhe von bis zu 5.000 Brutto-Mindesteinkommen (d.h. 85.000 Griwna = rund 7.500 Euro) vorgesehen.

Ebenfalls am 5.7.2011 ist die Verordnung des ukrainischen Ministerkabinetts Nr. 573 vom 1.6.2011 (http://zakon1.rada.gov.ua/cgi-bin/laws/main.cgi?nreg=573-2011-%EF) , die gemäß der Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 2735-VI ergangen ist, in Kraft getreten. Darin sind Zuständigkeiten im Bereich der Marktaufsicht für bestimmte Produktarten festgelegt, u.a.:

- Radio- und Telekommunikationsprodukte und -ausrüstung: Nationale Kommission für Kommunikation (http://www.nkrz.gov.ua);

- Spielzeug, Textilwaren, Lampen, Elektro- und Haushaltswaren, Kühlschränke, Reinigungsmittel: die neu geschaffene Staatliche Inspektion für den Schutz von Verbraucherrechten (Derzavna inspekcija z pytan zachystu prav spozyvachiv - Derzspozyvinspekcija), siehe Präsidialdekret Nr. 465/2011 vom 13.4.2011 - http://www.president.gov.ua/documents/13446.html);

- Medikamente und medizinische Geräte: Staatlicher Dienst für Medikamente (Derzliksluzba, http://www.diklz.gov.ua);

- Baumaterialien: Staatliche Inspektion für Architektur und Bau (Derzbudinspekcija, http://www.dabi.gov.ua).

Hinweise:

- Bitte beachten Sie auch unsere Meldung zum neuen Produkthaftungsrecht in der Ukraine: gtai-Rechtsnews 7/2011.

- In der Ukraine sind am 5.7.2011 das Gesetz Nr. 2736-VI "Über die Sicherheit von Nichtnahrungsmitteln" ("Zakon pro zahal'nu bezpecnist necharcovoj produkcii", http://zakon1.rada.gov.ua/cgi-bin/laws/main.cgi?nreg=2736-17 ) und das Gesetz Nr. 2735-VI "Über die staatliche Marktaufsicht und Kontrolle von Nichtnahrungsmitteln" ("Zakon pro derzavnyj rynkovyj nagljad i kontrol necharcovoj produkcii"; http://zakon1.rada.gov.ua/cgi-bin/laws/main.cgi?nreg=2735-17 ) vom 2.12.2010 in Kraft getreten.

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Ukraine Verbraucherschutzrecht (allg.), Produzentenhaftung

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