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05.08.2009
Algerien will Devisenabfluss eindämmen
Algerien will Devisenabfluss eindämmen
Administrative Importhemmnisse wirken sich negativ auf Zahlungsverkehr aus / Nur Dokumentenakkreditiv zugelassen
Köln (gtai) - Die rechtlichen Bedingungen für den Devisentransfer hat Algerien bisher nur für ausländische Investoren verschärft. Aber auch der Zahlungsverkehr aus laufendem Importgeschäft leidet unter der neuen "patriotischen" Wirtschaftspolitik. Administrative Auflagen verzögern das Importprozedere und damit auch den Devisentransfer im Exportgeschäft. Seit Ende Juli 2009 ist das Dokumentenakkreditiv die einzig zugelassene Zahlungsmodalität bei Importen.
Die rein rechtliche Situation für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland in Algerien unterscheidet sich nicht wesentlich von der in den anderen Ländern der Region Maghreb. Die praktische Abwicklung aber wird durch administrative Maßnahmen stark behindert. Mitte 2008 ist die algerische Regierung auf einen protektionistischen Wirtschaftskurs umgeschwenkt, der nicht nur die Investitionen aus dem Ausland einschränkt und stark reglementiert, sondern auch das Importprozedere erheblich kompliziert. Ad hoc-Maßnahmen von Regierung und Zentralbank, oft unpräzise formuliert, haben zu einer erheblichen Verunsicherung von internationalen Investoren und Exporteuren geführt.
Durch das Nachtragshaushaltsgesetz für das Jahr 2009 ist seit dem 27.7.09 das Dokumentenakkreditiv (credit documentaire) die einzig zugelassene Zahlungsmodalität. Die Zahlungsabwicklung per Dokumenteninkasso (remise documentaire) oder SWIFT-Überweisung ist nicht mehr zulässig. Die durch die Richtlinien des Premierministers (Dezember 2008) bei ausländischen Investitionen vorgesehenen Maßnahmen, wurden zum größten Teil bestätigt. So können ausländische Investitionen nur im Rahmen einer Partnerschaft getätigt werden, deren algerische Beteiligung mindestens 51% des Grundkapitals beträgt.
Auch der Grundsatz, dass ein algerischer Partner mindestens 30% des Kapitals einer Importgesellschaft halten muss, wurde erneut bestätigt. Der algerischen Partner kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Dennoch gibt es nach Angaben der Deutsch-Algerischen Industrie- und Handelskammer keine explizite Regelung, nach der eine Anpassung schon bestehender Gesellschaften an die neue Rechtslage vorgesehen ist. Die Finanzierung ausländischer Investitionen muss bis auf Sonderfälle auf dem algerischen Kapitalmarkt beschafft werden.
Der Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt in Algerien der devisenrechtlichen Kontrolle der Zentralbank, der Banque d'Algérie, die einen Teil ihrer Befugnisse an die Geschäftsbanken als "intermédiaire agrée" delegiert. Die Geschäftsbanken - weitgehend in staatlicher Hand - empfinden sich als verlängerter Arm der Zentralbank und stellen die Interessen der Kunden oft hintan. Offiziell ist der Devisentransfer aus laufenden Geschäften nicht eingeschränkt, er unterliegt aber administrativen Regeln, die in den letzten Monaten erheblich verschärft worden sind. Als Grund wird von der Regierung der Missbrauch der liberalen Devisenbestimmungen insbesondere durch Importeure und ausländische Investoren genannt.
Die Importnachfrage hat sich in den beiden letzten Jahren sprunghaft entwickelt, 2007 war eine Steigerung des Einfuhrwertes um 28% (in US-Dollar) zu verzeichnen, 2008 haben die Importe nochmals um 42% zugelegt und erreichen 39 Mrd. US$. Nach Schätzung von Economist Intelligence Unit (EIU) sollen die algerischen Importe 2009 auf rund 38 Mrd. US$ leicht zurückgehen und 2010 auf rund 43 Mrd. US$ zunehmen Gleichzeitig ist das Defizit in der Dienstleistungsbilanz nach Angaben von EIU auf etwa 4,4 Mrd. US$ im Jahr 2008 gestiegen. Ursachen sind Dividendentransfers und andere Devisenzahlungen durch in Algerien tätige ausländische Unternehmen. Eine Fortsetzung dieser Trends würde die Reserven weiter aufzehren und Algerien wieder abhängig von Kapitalimporten machen.
Um dies zu vermeiden wurden seit Ende 2008 durch verschiedene Erlasse des Ministerpräsidenten und Weisungen der Zentralbank an die Geschäftsbanken nicht nur die Bedingungen für Direktinvestitionen aus dem Ausland und der daraus resultierenden Devisentransfers neu geregelt, sondern auch die Vorschriften für die Abwicklung von Importen.
Die Importeure erhalten eine neue Steueridentifikationskarte (NIF), die bei jeder Domizilierung eines Importvertrages der Bank und bei der Entzollung der Zollbehörde vorgelegt werden muss. Die Domizilierung, das heißt die Hinterlegung des Vertrages bei der Geschäftsbank, ist Voraussetzung für die Zollabfertigung der Importware und für den Devisentransfer zur Bezahlung. Die algerische Zentralbank geht generell davon aus, dass ohne konkrete Gegenleistung keine Devisen fließen dürfen. Die Geschäftsbanken haben strikte Auflagen, nicht nur die Rechtmäßigkeit der Verträge und die Übereinstimmung aller Unterlagen mit den geltenden Vorschriften, sondern auch die tatsächliche Erfüllung der Verträge, im konkreten Fall den Wareneingang, zu überprüfen. Vorauszahlungen sind theoretisch zwar möglich, aber auf maximal 15% des Warenwertes begrenzt. Nur eine Prüfung im Einzelfall kann zeigen, ob der Transfer für eine Vorauszahlung tatsächlich genehmigt wird.
Seit 16.02.2009 muss zur Domizilierung des Vertrages ein Qualitätszeugnis vorgelegt werden, das die Übereinstimmung der Importware mit algerischen Normen bestätigt. Die entsprechende Weisung der Banque d'Algérie besagt zwar, dass dieses Zeugnis von einer vom Exporteur unabhängigen, berechtigten Prüfstelle ausgestellt sein muss, präzisiert aber nicht, welche Stellen berechtigt sind und auf welche Normen die Prüfung sich beziehen soll. Zusätzlich wird ein gesondertes Ursprungszeugnis gefordert, der bisher übliche Ursprungsvermerk auf der Handelsrechnung wird nicht mehr akzeptiert. Alle Lebensmittel (agro-alimentaire) müssen darüber hinaus von einem phytosanitären Zeugnis begleitet werden.
Zum Schutz der nationalen Industrie sollen die Importe so reguliert werden, dass nationale Produkte nicht durch Importe verdrängt werden können und die Entwicklung einer nationalen Produktion gegen den Wettbewerb von Importen geschützt werden kann. Mit der Herausgabe von zwei Listen von Medikamenten, die nicht mehr importiert werden dürfen, weil sie in Algerien herstellt werden, wurde dieser Selektionsprozess bereits eingeleitet. Auch eine Sondersteuer auf importierte Kfz dient dem Ziel, eine eigene Kfz-Montage aufzubauen. In diese Richtung zielt auch Artikel 75 der "Zusätze zum Steuergesetz". In dem Gesetzestext heißt es, dass weder einheimische noch ausländische Banken "autorisiert sind, Privatpersonen Kredite zu gewähren - außer Immoblienkredite." Diese Vorschrift kommt einem Verbot von Verbraucherkrediten gleich.
Zur Überwachung der Importeure wird bei der Direction Générale des Impots ein EDV-gestütztes Importeurregister eingerichtet, in der alle zoll- oder steuerrechtlichen Regelverstöße erfasst werden. Banken und Zollbehörden sind aufgefordert, diese Datenbank bei jeder Domizilierung abzufragen. Zudem wird die bisher erlaubte Bevollmächtigung eines Beauftragten des Importeurs zur Abwicklung von Importgeschäften neuen Restriktionen unterworfen. Die Importformalitäten müssen durch einen Berechtigten des Handelsregisterauszuges oder durch den Geschäftsführer der Importgesellschaft.
Ein Teil der neuen Regeln wurde ohne Übergangsbestimmungen erlassen und hat bereits zu gravierenden Problemen bei der Abfertigung bereits versandter Ware geführt. Generell ist mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung bei der Abwicklung des Importverfahrens zu rechnen. Dem Exporteur muss dringend empfohlen werden, sich unmittelbar vor Versendung der Waren über den aktuellen Stand der Importbedingungen zu informieren. Einen aktuellen Überblick über die wesentlichen Maßnahmen des Nachtragshaushaltsgesetzes 2009 bietet die Website der AHK (http://algerien.ahk.de).
Während der Zahlungsverkehr aus Importgeschäften nur indirekt durch das Importprozedere erschwert wird, ist der Devisentransfer im Zusammenhang mit Investitionen aus dem Ausland direkt eingeschränkt worden. Zunächst einmal darf ein ausländischer Investor nur noch eine Minderheitsbeteiligung an einem Unternehmen in Algerien halten. Die Kapitalmehrheit kann allerdings auf mehrere algerische Partner aufgeteilt werden. Jede Investition mit ausländischem Kapital muss dem Nationalen Investitionsrat (Conseil National de l'Investissement - CNI) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Nur das CNI ist bei ausländischer Kapitalbeteiligung berechtigt, über die Gewährung von allgemeinen Investitionsfördermaßnahmen nach dem Regime Générale zu entscheiden.
Für Investitionen mit ausländischem Kapital muss eine schriftliche Erklärung abgegeben werden, dass die Devisenbilanz während der gesamten Laufzeit des Vorhabens positiv zugunsten Algeriens ausfällt. Diese Bedingung ist schwer zu erfüllen, wenn es sich um ein kapitalintensives Vorhaben handelt, da praktisch alle Maschinen und Anlagen importiert werden müssen und dadurch von vorn herein hohe Devisenabflüsse entstehen. Kredite zur Umsetzung von Investitionsvorhaben mit ausländischem Kapital (abgesehen vom Gründungskapital) dürfen zudem nur bei algerischen Banken, nicht im Ausland aufgenommen werden.
Dividendenzahlungen von algerischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen an ihre Mutterhäuser werden einer Steuer von 15% unterworfen. Wurden von der algerischen Niederlassung Investitionshilfen des algerischen Staates in Anspruch genommen, müssen Gewinne bis zur Höhe der in Anspruch genommenen Förderung im Land reinvestiert und dürfen nicht transferiert werden. Bei Veräußerung einer Kapitalbeteiligung eines ausländischen Investors hat der algerische Staat ein Vorkaufsrecht, der Veräußerungsgewinn unterliegt einer besonderen, bisher nicht spezifizierten Besteuerung.
Das Algeriengeschäft ist durch die "patriotische" Wirtschaftspolitik, wie sie hier genannt wird, erheblich erschwert worden. Erfahrene Unternehmen werden auch mit den neuen Regeln klar kommen, denn letzten Endes ist Algerien auf Einfuhren von Kapitalgütern angewiesen, wenn es eine eigene leistungsfähige Industrie aufbauen will. Der algerische Markt mit einem öffentlichen Investitionsprogramm von 150 Mrd. US-Dollar und weiteren kapitalintensiven Vorhaben in der Öl- und Gaswirtschaft hat ein riesiges Potenzial, das aber immer schwerer zu erschließen ist. Es besteht allerdings auf algerischer Seite die Hoffnung, dass die Preise für Öl und Gas weiter anziehen und auch die Wachstumsraten wieder steigen. Nach einem geschätzten Zuwachs von 3,3% für das Jahr 2009 erwarten die Analysten von EIU im Jahr 2010 wieder eine Steigerung des realen BIP von 4,5%.
Kontaktanschriften:
Deutsch-Algerische Industrie- und Handelskammer
Chambre Algéro-Allemande de Commerce et de l'Industrie
97, Chemin Sfindja El-Biar 16000 Alger
Tel.: 00213/21 92 18 44/17 79, Fax: 00213/21 92 18 27
E-Mail: info@ahk-algerie.dz, Internet: http://algerien.ahk.de
Banque d'Algérie
Immeuble Joly, 38 Avenue Franklin Roosevelt, Alger
Tel.: 00213/21-23 00 23, Fax: -664 99
E-Mail: ba@bank-of-algeria.dz, Internet: http://www.bank-of-algeria.dz
(S.B./ M.K.)
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Algerien Finanzwesen, allgemein, Import, Wirtschaftslage, -entwicklung, allgemein, Investitionsrecht, Investitionsanreize, Kapitaltransfer, Gewinntransfer, Devisenrecht, Zahlungsverkehr, Kreditauskunfteien, Inkassodienste, Finanzierung, allgemein, Banken, KreditinstituteWeitere Informationen
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