| Datenbank: | Recht |
|---|---|
| Titel: | Insolvenz in der VR China |
| Datum: | 29.07.2009 |
| Land: | China |
| Produktkategorie: | Artikel |
| Ihr Ansprechpartner bei Germany Trade and Invest: | Frau Schmitz-Bauerdick, Ruf: 0221/2057-432 |
Köln (gtai) - Von den Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bleibt auch die chinesische Wirtschaft nicht verschont. Vor allem im Südwesten Chinas schließen Fabriken dauerhaft ihre Tore. Wie mit der steigenden Zahl an Insolvenzen umgegangen wird, wird sich zeigen. Das rechtliche Fundament eines effektiven Insolvenzrechts ist geschaffen. Inwieweit dessen Umsetzung erfolgt, wird sich allerdings erst herausstellen; bislang liegen noch zu wenige Erfahrungen vor.
Seit dem 1.07.08 ist in der VR China mit dem Insolvenzgesetz ein modernes, an den Regeln des UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) - Insolvenzmustergesetzes orientiertes Regelwerk in Kraft.
Grundsätzlich entspricht das Gesetz den Anforderungen einer modernen Wirtschaftsnation. In der Praxis musste es seine Tauglichkeit bislang jedoch noch nicht unter Beweis stellen. Wichtige Insolvenzverfahren wurden unter seiner Geltung kaum durchgeführt, Durchführungsverordnungen gibt es nur zu wenigen Einzelfragen, erfahrene Insolvenzrichter sind Mangelware.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat einschneidende Auswirkungen auf bestehende Geschäftsbeziehungen; daher folgt zunächst ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regelungen des Insolvenzgesetzes.
Das neue Insolvenzgesetz kennt die Verfahrensformen Liquidation (Abwicklung), Restrukturierung und Vergleichsverfahren (Compromise oder Conciliation). Während der Schuldner die Eröffnung des Verfahrens in jeder Form beantragen kann, ist der Gläubigerantrag auf Liquidation oder Sanierung beschränkt.
Die gesetzliche Einführung des Sanierungsverfahrens ist eine bedeutende Neuerung. Die an das US-amerikanische Chapter 11-Verfahren angelehnte Restrukturierungsoption bietet grundsätzlich lebensfähigen Unternehmen zeitlich beschränkt Schutz vor Ansprüchen von Gläubigern mit dem Ziel, den langfristigen Weiterbestand des Unternehmens zu ermöglichen.
Das Vergleichsverfahren kann auf Antrag des Schuldners eingeleitet werden. Der Schuldner erhält in diesem Fall eine Möglichkeit, mit der Gläubigerversammlung einen Vergleich über ausstehende Forderungen zu treffen. Dinglich gesicherte Gläubiger können ihre Rechte mit der gerichtlichen Annahme des Vergleichs ausüben (Art. 96 Insolvenzgesetz). Ist der Schuldner nicht in der Lage, die im Vergleich ausgehandelten Konditionen zu erfüllen, erklärt das Gericht auf Antrag den Bankrott und ordnet die Liquidation an.
Das Konkursverfahren wird eröffnet durch Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners selbst und die Annahme des Verfahrens durch das zuständige Gericht. Abhängig vom Inhalt des Antrages beschließt das Gericht die Eröffnung entweder eines Sanierungs- oder Vergleichsverfahrens (Compromise oder Conciliation) oder ordnet die Liquidation des Unternehmens an.
Mit Annahme des Insolvenzantrags ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter und überträgt ihm Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners sowie Vertretungsbefugnis für das Unternehmen.
Hat das Gericht das Liquidationsverfahren und damit die Abwicklung des Unternehmens eingeleitet, tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle der Geschäftsführung des insolventen Unternehmens und führt die Abwicklung durch.
Ist hingegen ein Sanierungsverfahren eröffnet, überwacht der Verwalter die Geschäftsführung oder leitet die Sanierung anstelle der Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens.
Mit Eröffnung des Verfahrens ist es dem Schuldner untersagt, ausstehende Forderungen zu begleichen. Der Insolvenzverwalter ist befugt, über die Fortführung bestehender Verträge zu entscheiden. Laufende zivile Vollstreckungsverfahren gegen das Vermögen des Schuldners sind zu unterbrechen.
Das Insolvenzgericht fordert durch öffentliche Bekanntmachung die Gläubiger des Unternehmens zur Abgabe von Forderungsanmeldungen auf. Bekannte Gläubiger werden persönlich benachrichtigt. Die Frist zur Forderungsanmeldung wird vom Gericht bestimmt und beträgt zwischen drei Wochen und drei Monaten. Zeitgleich mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung legt das Gericht den Tag der ersten Gläubigerkonferenz fest. 15 Tage nach Ablauf der Frist zur Forderungsanmeldung findet die erste Gläubigerversammlung, bestehend aus den Gläubigern, die Forderungen angemeldet haben, statt. Die Gläubigerversammlung prüft Unterlagen zum Nachweis der Forderungen, entwickelt einen Vorschlag zur Verteilung der Konkursmasse oder erörtert und verabschiedet einen eventuellen Restrukturierungs- oder Vergleichsvorschlag.
Sollte eine Sanierung des Unternehmens oder ein Vergleich gescheitert oder von vorneherein nicht möglich sein, erklärt das Gericht den Schuldner für insolvent. Der Insolvenzverwalter hat einen Plan in Bezug auf die Abwicklung und die Veräußerung des Unternehmensvermögens sowie über die Verteilung der Konkursmasse zu erstellen und diesen der Gläubigerversammlung zu unterbreiten.
Aus der Konkursmasse werden zunächst die Kosten des Konkursverfahrens, dann die Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten des Unternehmens, folgend die Steuerschulden des Unternehmens und zuletzt die einfachen Konkursforderungen befriedigt. Wenn das Konkursvermögen nicht ausreicht, Forderungen gleichen Ranges zu befriedigen, wird es im Verhältnis der Forderungen zueinander verteilt. Nach dem Doing Business Report 2009 der Weltbank beträgt die Ausschüttungsrate im Falle einer Insolvenz 35,3 % der ausstehenden Forderung.
Wirkung eines vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalts
Das neue Insolvenzgesetz schützt die durch dingliche Sicherheiten geschützten Vermögenswerte. So bleibt das Eigentum des Gläubigers an den mittels Eigentumsvorbehalt geschützten Gütern bestehen. Während des Sanierungsverfahrens unterliegen die gesicherten Forderungen allerdings einem Moratorium, so dass die dinglich gesicherten Gläubiger nicht vollstrecken bzw. Gegenstände aus dem Unternehmen herausziehen dürfen. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die Sicherungsgegenstände in Bestand oder Wert gefährdet werden. Dinglich gesicherte Gläubiger können ihre Rechte mit der gerichtlichen Annahme des Vergleichs ausüben.
Damit besteht ein Aussonderungsrecht erst dann, wenn der Schuldner für insolvent erklärt wird und der Insolvenzverwalter die Abwicklung des Unternehmens betreibt oder aber wenn ein Vergleich zwischen Gläubigern und Schuldner gerichtlich angenommen wurde.
Regelmäßig wird aber berichtet, dass die auf ihren Lohn wartenden Arbeiter eines insolventen Unternehmens Wertgegenstände entnehmen und freihändig veräußern. Der rechtlich wirksame Eigentumsvorbehalt wird in diesen Fällen praktisch nicht mehr durchsetzbar sein. Erforderlich ist es daher, im Falle einer drohenden Insolvenz des Vertragspartners zügig vor Ort tätig zu werden, um die eigene dingliche Position zu sichern. Allein auf die gesetzlichen Vorgaben kann und darf man sich allein nicht verlassen, sollen ausstehende Forderungen und dingliche Sicherheiten nicht von vorneherein abgeschrieben werden.
Ob das chinesische Insolvenzrecht in der Praxis bestehen wird, ist noch nicht absehbar. Zu wenig Erfahrungen liegen bislang vor. Dies liegt weniger daran, dass in der VR China Unternehmen nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten, sondern vielmehr am Umgang mit Insolvenzen. Bislang bevorzugten chinesische Unternehmen im Falle von finanziellen Engpässen und einem drohenden Konkurs Wege abseits der Gerichtsflure: informelle Verhandlungen mit Arbeitnehmern, Gläubigern und Regierung oder aber, im Extremfalle, die Flucht in einen anderen Landesteil oder ins Ausland.
Ausländische Investoren sollten sich jedoch davor hüten, bankrotte Unternehmen einfach sich selbst zu überlassen. So sehen die Working Guidelines on Cross-border Pursuit of Liability and Initiation of Legal Action by Relevant Interested Parties in Connection with Abnormal Withdrawal from China of Foreign Investors vom 19.11.08 empfindliche Strafandrohungen gegenüber ausländischen Investoren vor, die China ohne ordnungsgemäße Abwicklung ihrer Unternehmen verlassen.
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