| Datenbank: | Länder und Märkte |
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| Titel: | Marokko baut auf Liberalisierung des Zahlungsverkehrs |
| Datum: | 05.08.2009 |
| Land: | Marokko |
| Produktkategorie: | Artikel |
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Casablanca (gtai) - Marokko setzt auf die Öffnung der Wirtschaft, will Drehscheibe zwischen Europa, Afrika und Amerika werden. Eine reibungslose Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland ist eine Voraussetzung dafür. Das weiß die Regierung und versucht, noch bestehende Hemmnisse aus dem Weg zu räumen. Wenn im Einzelfall Hindernisse auftreten, so liegt das an der schwerfälligen Administration und schlecht informierten Bankangestellten. Grundlegende Probleme gibt es im Zahlungsverkehr mit Marokko nicht. (Kontaktanschriften)
Eine Verschärfung der Importbestimmungen und der Bedingungen für die Zahlungen ins Ausland aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ist in Marokko nicht zu erwarten. Das Land will sich zur Drehscheibe zwischen Europa, Afrika und Amerika entwickeln, eine Voraussetzung dafür ist die reibungslose Abwicklung von internationalen Finanztransaktionen. Die Regierung arbeitet deshalb weiterhin daran, den Zahlungsverkehr von noch bestehenden Hemmnissen zu befreien.
In den vergangenen Jahren hat sich Marokko wie kein anderes Land der Region Maghreb gegenüber dem Ausland geöffnet. Das Assoziationsabkommen mit der EU wird zügig umgesetzt, moderne Freihandelsabkommen sind zum Beispiel mit den USA und der Türkei geschlossen worden und die Europäische Kommission hat Marokko im Oktober 2008 den "Statut Avancé" eingeräumt. Ein deutliches Zeichen, dass das nordafrikanische Land bereits nahe an die EU gerückt ist und den Willen hat, sich vollends zu integrieren. Vereinbart wurde die schrittweise Übernahme des Acquis Communautaire. Damit bekommt Marokko mittelfristig alle Rechte und Pflichten eines EU-Landes, nicht nur als Teil des gemeinsamen Marktes, sondern auch auf gesellschaftspolitischer Ebene.
Die meisten makroökonomischen Kennziffern sind weiter positiv. So wird die Inflationsrate 2009 nach Schätzungen von Economist Intelligence Unit (EIU) bei 2,6% liegen. Die Devisenreserven haben 2008 auf 22,7 Mrd. US$ zugenommen. Bei der Länderbonität konnte sich das Land im März 2009 um 4 Plätze auf Rang 63 gegenüber dem Vorjahr verbessern. Das BIP-Wachstum hat sich jedoch spürbar abgeschwächt. Nachdem die reale Zunahme im Jahr noch bei 6,2% lag, schätzt EIU für das Jahr 2009 das Plus noch auf 2,2%. Steigende Exporte sollen das BIP Wachstum Marokkos im Jahr 2010 wieder auf 3% bringen. Die Zentralbank (Bank al Maghrib) hat bereits Maßnahmen ergriffen und Anfang 2009 zum ersten Mal seit sechs Jahren die Kreditzinsen von 3,5 auf 3,25% gesenkt. Um die Liquidität zu verbessern, wurde der Mindestreservesatz von 15 auf 12% im Januar und 10% im Juni 2009 gesenkt.
Im Exportgeschäft müssen noch rechtliche, administrative und kulturelle Eigenheiten berücksichtigt werden. Vor allem bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs sind Regeln und Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, um Zahlungsausfällen vorzubeugen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sowohl die öffentliche Verwaltung als auch das Gerichtswesen in Marokko nicht so effizient arbeiten wie in Deutschland. Die vertragliche Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens unter Einbeziehung einer internationalen Schlichtungsstelle ist anzuraten, Auseinandersetzungen mit der Administration sollten einem vertrauenswürdigen und versierten Anwalt übertragen werden.
Eine Absicherung des Exportgeschäftes durch Vorauszahlung, Anzahlung, Dokumenteninkasso, besser aber noch durch unwiderrufliches Akkreditiv, ist unbedingt sinnvoll, auch wenn langwierige Verhandlungen und zusätzlichen Kosten entstehen. Im Marokkogeschäft muss von einer Zahlungsmoral ausgegangen werden, die Fristen nicht unbedingt ernst nimmt. Das Überschreiten von Zahlungszielen ist eher ein willkommener Anlass für neue Verhandlungen, als dass es dem Schuldner schlaflose Nächte bereiten würde.
Nach der Anbahnung eines Liefergeschäftes sollte der nächste Schritt die Überprüfung der Bonität des marokkanischen Partners sein. Bankenauskünfte sind zwar meist kostenlos aber auch nichtssagend - die Geschäftsbank des Partners wird die Frage nach Kreditlimit oder Ähnlichem mit dem Hinweis auf das Bankgeheimnis unbeantwortet lassen und sich auf die Bekanntgabe der Basisdaten beschränken (Handelsregisternummer, Kapital, Geschäftsführer, Aktivitäten und grobe Bonitätsbeurteilung). Ein besseres Ergebnis verspricht die kostenpflichtige Beauftragung der Deutsch-Marokkanischen Industrie- und Handelskammer mit der Einholung von Auskünften. Oft ist der Geschäftspartner der Kammer bereits bekannt, weil er Handelsbeziehungen zu anderen deutschen Unternehmen unterhält.
Die Lieferung gegen unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv ist im Marokkogeschäft verbreitet, obwohl die Kosten sehr hoch sind. Die Gebühren, die von der Hausbank des Importeurs erhoben werden, liegen durchschnittlich bei etwa 4% des Warenwertes, hinzu kommt, dass die Bank meist die Hinterlegung der vollen Rechnungssumme von ihrem Kunden verlangt. Der marokkanische Geschäftspartner wird daher spätestens nach der Abwicklung des ersten Geschäftes eine Umstellung auf Zahlungsmodalitäten mit geringerem Aufwand verlangen. Das Dokumenteninkasso als preisgünstigere Alternative für den Importeur bietet sich zwar an, beinhaltet aber für den Exporteur das Risiko der Nichtabnahme der gelieferten Ware. Es ist vorgekommen, dass der marokkanische Partner nach Eintreffen der Ware im Hafen den Preis neu verhandeln wollte, wissend, dass ein Rücktransport oder eine andere Verwendung mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre.
Die Regeln für die Vorauszahlung für Warenlieferungen sind mit Circulaire No. 1718 vom 1.08.07 des Office des Changes verbessert worden. Seither ist eine 100%ige Vorauszahlung für den Import von Waren unterhalb eines Wertes von 200.000 marokkanischen Dirham(DH - ca. 17.000 Euro) möglich. In der Handelsrechnung muss die Verpflichtung zur Vorauszahlung explizit aufgeführt sein ("réglement par anticipation").
Eine Anzahlung auf Importlieferungen aller Art ist ebenfalls statthaft und im gleichen Circulaire geregelt - vorher konnten Anzahlungen nur für Einfuhren von Investitionsgütern geleistet werden. Bis zu 40% des fob-Wertes von Waren, bis zu 50% der Reparatur- und Transformationskosten und bis zu 20% des Vertragswertes von Dienstleistungen können bereits nach Vertragsabschluss und Hinterlegung des Vertrages bei der Hausbank des Importeurs (Domiciliation) in Devisen an den Lieferanten transferiert werden. Auch hier ist ein entsprechender Vermerk auf der Handelsrechnung unerlässlich ("Acompte de ...%"). Die marokkanischen Importeure haben in der Vergangenheit oft bestritten, dass Voraus- oder Anzahlungen nach marokkanischem Devisenrecht möglich seien und damit bewusst oder unbewusst falsche Angaben gemacht. Sogar bei den Geschäftsbanken ist das Circulaire 1718 in Einzelfällen unbekannt. Sollte ein solcher Fall auftreten, empfiehlt es sich, direkt oder über die Deutsch-Marokkanische Industrie- und Handelskammer bei dem Office des Changes um rechtsverbindliche Auskunft zu bitten.
Um Devisenzahlungen an den ausländischen Lieferanten leisten zu können, muss der Importeur bei seiner Geschäftsbank ein "Engagement d'Importation" beantragen, das in fünf Ausfertigungen ausgestellt wird. Dazu ist eine Handelsrechnung (pro forma), ebenfalls in fünffacher Ausfertigung, einzureichen. Auf dieser Rechnung ist der Einheitspreis der Ware ab Werk, der fob-Preis und der cif-Preis, die Menge in adäquater Maßeinheit und die Handelsbezeichnung der Ware auszuweisen. Das "Engagement d'Importation" dient der sogenannten "Domiciliation", die wiederum Voraussetzung für die Zollabfertigung und den Zahlungsauftrag ist. Das "Engagement d'Inportation" ist bis zu sechs Monate nach Datum der Domiciliation gültig.
Für laufende Transaktionen, darunter fallen zum Beispiel Export- und Importgeschäfte, ist der Dirham seit 1993 konvertibel, mit der Folge, dass eine Genehmigung durch das Office des Changes (Devisenbehörde) nicht erforderlich ist. Alle Zahlungen aus Importgeschäften müssen allerdings über eine Geschäftsbank auf Basis der "Domiciliation" abgewickelt werden.
Ein weiteres Mittel, Liefergeschäft mit Marokko abzusichern, ist der Eigentumsvorbehalt, der bei Lieferungen gegen offene Rechnung vereinbart werden kann, aber von sehr begrenztem Nutzen ist. Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs bei den marokkanischen Gerichten ist nicht beziehungsweise nicht in vertretbarem Zeitrahmen gegeben. In der Praxis kommt diesem Rechtstitel lediglich im Rahmen eines Konkursverfahrens Bedeutung zu - bei entsprechendem Nachweis kann die unbezahlte Ware aus der Konkursmasse ausgesondert und zurückerstattet werden.
Die in der Vergangenheit häufig zu hörenden Klagen über die Verschleppung von Zahlungen durch Kunden oder ineffizient arbeitende marokkanische Banken sind seltener geworden. Der Zahlungsverkehr mit dem Ausland verläuft heute in der Regel weitgehend reibungslos, marokkanische Banken gelten in der Region Maghreb inzwischen als weit überdurchschnittlich effizient. Sie unterhalten nicht nur ein weltweites Netz von Korrespondenzbanken, sondern gründen auch immer mehr eigene Niederlassungen im Ausland. Sollte es zu Zahlungsproblemen kommen, empfiehlt sich das Einschalten eines Vermittlers vor Beschreitung des Rechtsweges. In einem ersten Schritt kann auch hier wieder die Deutsch-Marokkanische Industrie- und Handelskammer in Anspruch genommen werden, sie arbeitet mit erprobten Inkassobüros zusammen.
Deutsche Industrie- und Handelskammer Marokko
140, Boulevard Zerktouni 6ème étage, 20000 Casablanca
Tel.: 00212/22 42 94 00/ 01, Fax: 00212/22 47 53 99
E-mail: info@dihkcasa.org, Internet: http://marokko.ahk.de
Office des Changes
31, Avenue Patrice Lumumba Hassan Rabat
Tel.: 00212/37 27 74 00
Internet: www.oc.gov.ma
(S.B. / M.K.)

