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Datenbank: Recht
Titel: VR China: Produkthaftung
Datum:15.08.2006
Land:China
Produktkategorie:Artikel
Ihr Ansprechpartner bei Germany Trade and Invest:Frau Schmitz-Bauerdick, Ruf: 0221/2057-432

VR China: Produkthaftung

VR China: Produkthaftung

Klare gesetzliche Regelungen zeigen die Risiken auf

Köln (bfai) - Das Produkthaftungsrecht der VR China hat in den letzten Jahren für ausländische Investoren enorm an Bedeutung gewonnen. Die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten einen effektiven Rechtsschutz des Verbrauchers und sind in der jüngeren Vergangenheit vermehrt die Grundlage von Schadensersatzklagen gegenüber ausländischen Unternehmen. Vor allem die junge, gut ausgebildete Bevölkerung in den Ballungsräumen ist für mögliche Produkthaftungsansprüche sensibilisiert und bereit, diese gerichtlich durchzusetzen.

Eine besondere Brisanz hat das Thema Produkthaftung im Zusammenhang mit der weiterhin beträchtlichen Anzahl an kopierten und gefälschten Markenprodukten. Diese sind in aller Regel von minderer Qualität mit erheblichen Sicherheitseinbußen. Das kann dazu führen, dass Hersteller mit Haftungsklagen für herstellerfremde Produkte überzogen werden. Dann trifft ihn die unvorhergesehene Last, nachweisen zu müssen, dass er das Produkt gar nicht hergestellt hat.

Der Fall Nanjian Industry Group Corp. gegen BMW (Urteil v. 28.11.2000) belegt das eindrucksvoll. In diesem Fall hatte der Kläger einen nachgebauten BMW von einem nicht autorisierten Händler erworben. Anschließend verklagte der Käufer das Unternehmen BMW wegen gravierender Qualitätsmängel des Fahrzeugs (z.B. defekter Kraftstofftank). Das zuständige Mittlere Volksgericht hat eine Haftung von BMW wegen Vorliegens einer Fälschung verneint. BMW konnte nachweisen, dass die internationale Produktkennnummer des Fahrzeugs erfunden und der Motor des Fahrzeugs nicht von BMW hergestellt worden war.

Grundlagen des chinesischen Produkthaftungsrechts

Produkthaftung im chinesischen Recht bedeutet, dass der Hersteller und/oder Verkäufer gegenüber einem Dritten aufgrund eines Produktfehlers haftet.

In diesem Bereich sind im wesentlichen drei Gesetze maßgeblich:

- die Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts von 1986 (AGZ),

- das Produktqualitätsgesetz in der Fassung von 2000 (ProduktQG) und

- das Gesetz zum Schutz der Rechte und Interessen von Verbrauchern von 1993 (VerbraucherSG).

Daneben kann ein Verkäufer auch noch nach dem allgemeinen Vertragsrecht, das im Vertragsgesetz von 1999 (VertragsG) kodifiziert ist, für mangelhafte Produkte haften. Dessen Regelungen entsprechen weitgehend dem deutschen Gewährleistungsrecht in den §§ 434 ff. BGB.

Schließlich gibt es auch noch einzelne ministerielle und behördliche Verordnungen sowie offizielle Erläuterungen des Obersten Volksgerichts, die bei Produkthaftungsfällen relevant sein können.

Die allgemeine Haftung nach dem AGZ

Zentrale Anspruchsgrundlage der Produkthaftung nach dem AGZ ist Art. 122 AGZ. Diese Regelung bestimmt:

"Wenn die Qualität eines Produkts nicht den gesetzlichen Normen entspricht und dies zu einer Schädigung der Vermögensgüter oder des Körpers von Personen führt, sind der Hersteller und der Verkäufer des Produkts zivilrechtlich haftbar. Haftet der Transporteur oder der Lagerhalter dafür, so sind Hersteller und Verkäufer berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen."

Offen ist nach dieser Regelung, ob Hersteller oder Verkäufer jeweils nur bei einem Verschulden haften. Die überwiegende Rechtsprechung verneint das. Fest steht allerdings, dass der Verkäufer gleichwertig neben dem Hersteller haftet. Damit kann der Geschädigte auch unmittelbar vom Verkäufer Ersatz seines Schadens verlangen. Das ist insbesondere für (ausländische) Vertriebsgesellschaften relevant.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Produkte beträgt ein Jahr, Art. 136 (2) AGZ. Die Frist beginnt mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Geschädigten von der Rechtsverletzung, Art. 137 Satz 1 AGZ. Unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen verjähren die Ansprüche spätestens zwanzig Jahre ab dem Tag der Rechtsverletzung. In Ausnahmefällen kann das Volksgericht die Frist verlängern, Art. 137 Satz 2 u. 3 AGZ.

Die besondere Haftung nach dem ProduktQG

Das ProduktQG regelt spezielle Pflichten des Herstellers und Verkäufers bei der Herstellung und/oder des Vertriebs von Produkten, Art. 2 ProduktQG. Dazu gehören vor allem Regelungen zur Überwachung der Produktqualität, Art. 26 ff. ProduktQG.

Darüber hinaus enthält das ProduktQG in den Art. 41, 42 eigene Anspruchsgrundlagen gegen den Hersteller und den Verkäufer, wenn der Käufer durch ein defektes Produkt geschädigt worden ist.

Das ProduktQG enthält keine Legaldefinition für den Begriff des Herstellers. Das Gesetz präzisiert die Person des Herstellers nur mittelbar, in dem Art. 2 ProduktQG in Bezug auf den Anwendungsbereich des Gesetzes darauf abstellt, dass in China produziert oder dort Produkte - in welcher Form auch immer - vermarktet werden. Damit betrifft das ProduktQG jeden, der in den Vertriebsprozess eines Produkt eingebunden ist. Das kann nach der Rechtsprechung auch für den Lizenzgeber gelten.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Volksgerichts vom 11.7.02 in dem Verfahren Jing Qilian gegen die amerikanische General Motors Corporation (GMC). In diesem Rechtsstreit ging es darum, dass der Kläger von einem brasilianischen Hersteller ein Auto der Marke General Motors gekauft hatte. Vor Gericht wandte GMC ein, dass die Klage gegen sie unzulässig sei, weil nicht sie, sondern allein der brasilianische Lizenzinhaber das Auto hergestellt hatte. Das Gericht wies diesen Einwand zurück und gab der Klage gegen GMC wegen ihrer Eigenschaft als Lizenzgeberin statt.

Der Begriff des fehlerhaften Produkts ist in Art. 46 ProduktQG bestimmt. Ein Produkt ist zum einen dann fehlerhaft, wenn von ihm unzumutbare Gefahren für den menschlichen Körper oder das Vermögen anderer ausgehen. Das ist nach allgemeinem Verständnis dann der Fall, wenn einem Produkt die Sicherheit fehlt, die ein gutgläubiger Mensch unter normalen Umständen von dem Produkt erwarten darf. Zum anderen liegt ein Produktfehler dann vor, wenn das Produkt gegen staatliche oder branchenspezifische Normen verstößt. In diesem Zusammenhang ist z.B. das Gesetz der VR China über die Standardisierung (StandardG) aus dem Jahre 1988 zu beachten.

Anders als nach dem AGZ haftet der Verkäufer nicht automatisch neben dem Hersteller. Das gilt jedenfalls für das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller. Denn nach Art. 42 Satz 1 ProduktQG haftet er nur für die Schäden, deren Ursachen in seinem Verantwortungsbereich liegen. Eine Erstreckung der Haftung auf die von dem Hersteller zu verantwortenden Schadensursachen greift erst dann ein, wenn der Hersteller nicht ermittelbar ist, Art. 42 Satz 2 ProduktQG.

Gegenüber dem Geschädigten, also im so genannten Außenverhältnis, ist das anders.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die chinesischen Gerichte die Vorschriften des ProduktQG mit denen des AGZ oftmals kombinieren. Dabei ziehen sie Art. 122 AGZ - der von einem Nebeneinander bei der Haftung ausgeht - als Grundnorm heran. Der konkrete Inhalt der Haftung (Art der Pflichtverletzung) wird dann anhand der Vorschriften des ProduktQG ermittelt. Zusätzlich ist zu beachten, dass Art. 43 Satz 1 ProduktQG ähnlich wie Art. 122 AGZ eine gesamtschuldnerische Haftung des Herstellers und Verkäufers vorsieht. Der Geschädigte kann danach also wählen, von wem er Schadensersatz verlangt. Es wird zwar wird zum Teil angenommen, dass der Verkäufer dem Geschädigten gegenüber - anders als der Hersteller - nur im Falle eines Verschuldens haftet. Allerdings ist das nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend. Gefestigte Rechtsprechung dazu gibt es ebenfalls nicht.

Der Verkäufer muss deswegen damit rechnen, dass er bei einer Schadensersatzklage des Geschädigten auch dann verurteilt wird, wenn ihn kein Verschulden trifft. Er muss dann seinerseits versuchen, den Hersteller in Regress zu nehmen. Dabei kann er sich auf Art. 43 Satz 2 ProduktQG stützen, der den Rückgriff auf den Hersteller ausdrücklich zulässt.

Die Haftung des Herstellers ist eine Gefährdungshaftung, d.h. er haftet auch ohne ein Verschulden.

Der Hersteller kann sich allerdings nach Art. 41 ProduktQG entlasten, wenn er beweisen kann:

- dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,

- das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht defekt war

- oder der Produktfehler zu dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.

Der erste Enthaftungsgrund ist vor allem in den Fällen der Produktpiraterie bedeutsam. Der letztgenannte Enthaftungsgrund erfordert von dem Hersteller einen umfangreichen Nachweis. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das ProduktQG den Hersteller und den Verkäufer verpflichtet, ein Produktqualitätsmanagement einzurichten, Art. 3 ProduktQG. Dazu gehören üblicherweise Qualitätssicherungsstandards und die Festlegung personeller Verantwortungsbereiche. Fehlt ein entsprechendes Management, ist zu befürchten, dass die Gerichte und Behörden die Schlussfolgerung ziehen, dass der Produktfehler erkennbar und deswegen behebbar gewesen wäre.

Schadensersatzansprüche nach dem ProduktQG verjähren in zwei Jahren, Art. 45 Satz 1 ProduktQG. Die Frist beginnt wie nach dem AGZ mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Geschädigten von der Rechtsverletzung. Unabhängig davon erlischt das Recht auf Schadensersatz zehn Jahre nach dem ersten Inverkehrbringen des Produkts.

Vorgaben nach dem VerbraucherSG

Das VerbraucherSG ist ein spezielles, auf die Interessen des Verbrauchers zugeschnittenes Gesetz.

Es regelt wie das ProduktQG die Haftung bei fehlerhaften Produkten (Art. 40 (1) VerbraucherSG), knüpft dabei allerdings an die Person des Verbrauchers an. Verbraucher ist nach Art. 1 VerbraucherSG jeder, der Produkte zum Zwecke des täglichen Gebrauchs erwirbt.

Art. 24 VerbraucherSG verbietet es dem Unternehmer, die Rechte des Verbrauchers durch Bestimmungen in Formularverträgen, Rundschreiben, Erklärungen und Bekanntmachungen in seinen Geschäftsräumen einzuschränken, die für den Verbraucher ungerecht oder unangemessen sind. Eine Haftungsfreizeichnung von der Produkthaftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist damit ausgeschlossen.

Möglich ist damit nur eine individualvertragliche Haftungsbeschränkung. Dabei sind allerdings die Vorgaben des allgemeinen Vertragsrechts zu beachten. Artikel 53 VertragsG bestimmt, dass Vertragsklauseln, die eine Haftung für Schäden an Leib und Leben sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden ausschließen, nichtig sind. Individualvertraglich kann somit nur eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden ausgeschlossen werden.

Umfang des Schadensersatzes

Schadensersatzansprüche in Produkthaftungsfällen können finanziellen Ersatz für Personen-/Sachschäden, immaterielle Schäden, Vermögensfolgeschäden und Strafschadensersatz umfassen.

Die bei Personenschäden ersatzpflichtigen Kosten betreffen in erster Linie Aufwendungen für eine Heilbehandlung und die infolge der Arbeitsunfähigkeit erlittenen Einkommensverluste. Immaterielle Schäden sind nur eingeschränkt ersetzbar. Nach den Erläuterungen des Obersten Volksgerichts vom 8.3.01 ist das nur der Fall, soweit der verursachte immaterielle Schaden schwerwiegend ist.

Zu Vermögensfolgeschäden gehören typischerweise entgangene Gewinne. Das folgt aus Art. 44 (2) Satz 2 ProduktQG.

Die einzige zivilrechtliche Vorschrift, die Strafschadensersatz vorsieht, ist Art. 49 VerbraucherSG. Danach muss ein Verkäufer, der bei der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen betrügerische Handlungen begeht, den Schadensersatz für den vom Verbraucher erlittenen Schaden um den Geldbetrag erhöhen, der dem Kaufpreis der gekauften Ware oder dem Entgelt der empfangenen Dienstleistung entspricht.

Weitere Informationen im Internet unter:

http://gsyj.saic.gov.cn/wcm/WCMData/pub/saic/english/default.htm (Internetseite der State Administration for Industry & Commerce (SAIC))

http://www.lehmanlaw.com/lib/general/02.htm (AGZ in englischer Fassung)

http://gsyj.saic.gov.cn/wcm/WCMData/pub/saic/english/Laws%20and%20Regulations/t20060227_14639.htm (VerbraucherSG in englischer Fassung)

http://gsyj.saic.gov.cn/wcm/WCMData/pub/saic/english/Laws%20and%20Regulations/t20060227_14633.htm (ProduktQG in englischer Fassung)

http://gsyj.saic.gov.cn/wcm/WCMData/pub/saic/english/Laws%20and%20Regulations/t20060227_14634.htm (VertragsG in englischer Fassung)

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