| Datenbank: | Recht |
|---|---|
| Titel: | EuGH entscheidet über Begrenzung des Ausgleichsanspruchs |
| Datum: | 11.06.2009 |
| Land: | EU |
| Produktkategorie: | Artikel |
Köln (gtai) - Mit Urteil vom 26.3.2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine kategorische Begrenzung des Ausgleichsanspruches eines Handelsvertreters durch dessen Provisionsverluste gegen die EU-Handelsvertreterrichtlinie verstößt.
Unternehmen müssen etwaige Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter noch schärfer im Blick behalten als bislang. Dies ist die Konsequenz aus einem Urteil des EuGH vom 26.3.09, in dem dieser über die Zulässigkeit der Begrenzung von Ausgleichszahlungen entschied (siehe auch gtai-Rechtsnews 5/2009). Sind infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher als die Provisionsverluste, so kann der Ausgleichsanspruch auch höher sein als eben diese Provisionsverluste.
Vorausgegangen war dieser Entscheidung ein Rechtsstreit in Deutschland über zu zahlenden Ausgleich zwischen einem Handelsvertreter und das von ihm vertretene Unternehmen. Nach der deutschen Rechtsprechung zur einschlägigen Regel des §89b Abs.1 HGB kann der Ausgleich nicht höher sein als die dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen, wenn die Provisionsverluste der niedrigste Betrag der Tatbestandselemente des § 89b Abs.1 HGB sind. Das zuständige deutsche Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob diese Rechtsprechung mit Art. 17 Abs.2 lit.a) der Handelsvertreterrichtlinie vereinbar ist.
Der EuGH hebt hervor, dass die Provisionsverluste gemäß Art. 17 Abs.2 lit.a) nur einen von mehreren Gesichtspunkten bilden, die gemäß der Richtlinie für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs relevant sind. Die Provisionsverluste als Obergrenze vorzusehen, sei nur dann mit der Richtlinie vereinbar, wenn sich ausschließen lässt, dass dies für den Handelsvertreter nachteilig ist. Genau dies ist aber unter Zugrundelegung der deutschen Rechtsprechung nicht der Fall. Vielmehr ist hiernach auch eine Anpassung nach unten möglich, wie gerade der dem EuGH vorgelegte Fall deutlich macht.
Die auf der Grundlage der deutschen Rechtsprechung vorgenommene Auslegung von § 89b Abs.1 HGB verstößt demnach gegen die Handelsvertreterrichtlinie.
Darüber hinaus stellt der EuGH für den Fall, dass der Unternehmer einem Konzern angehört, in seiner Entscheidung klar, dass die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören. Sie sind daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht notwendig zu berücksichtigen.
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