


Neue Vorschriften zur Steuerhinterziehung und Steuernachzahlung
Köln (gtai) - Das Änderungsgesetz Nr. 383-FZ vom 29.12.2009, das am 1.1.2010 in Kraft trat, bringt wichtige Änderungen im Bereich des Steuerstrafrechts.
Zum einen sind die Schwellenwerte, die eine Steuerhinterziehung als ein strafbares Steuerdelikt qualifizieren, deutlich erhöht worden.
Gemäß Art. 198 Strafgesetzbuch ("Ugolovnyj kodeks") in seiner neuen Fassung wird eine Steuerhinterziehung durch natürliche Personen strafrechtlich relevant, wenn die nicht gezahlten Steuern oder Abgaben innerhalb eines Zeitraums von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren 600.000 Rubel (ca. 14.120 Euro) und gleichzeitig 10% des Gesamtbetrages der fälligen Steuern und Abgaben übersteigen oder mindestens 1,8 Millionen Rubel (ca. 42.360 Euro) betragen.
Schwellenwerte um ein Vielfaches gewachsen
Für die Steuerhinterziehung durch juristische Personen gelten gemäß Art. 199 Strafgesetzbuch höhere Werte.
Die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung durch juristische Personen, die in der Regel den Unternehmensleiter oder den Hauptbuchhalter betrifft, knüpft gemäß Art. 199 Strafgesetzbuch an eine Mindesthöhe von zwei Millionen Rubel (ca. 47.000 Euro) innerhalb eines Zeitraums von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren an, wenn dies mehr als 10% des Gesamtbetrages der fälligen Steuern und Abgaben ausmacht, oder bei einer Steuerhinterziehung in Höhe von über sechs Millionen Rubel (ca. 141.000 Euro).
Damit sind die Schwellenwerte um ein Vierfaches beziehungsweise ein Sechsfaches gewachsen.
Zum anderen wird erstmals sowohl für natürliche als auch für juristische Personen die Möglichkeit der Steuernachzahlung mit strafbefreiender Wirkung eingeführt. Diese Möglichkeit besteht für Personen ohne einschlägige Vorstrafen, die alle ausstehenden Steuern und Abgaben sowie zusätzlich eine entsprechende Geldstrafe entrichten (Art. 198 und 199 Strafgesetzbuch n.F., jeweils Anmerkung 2).
Ferner wird das Zusammenwirken zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Steuerbehörden einschließlich des Informationsaustausches deutlicher ausgestaltet.
Daneben sind einige prozessuale Änderungen zu beachten. Gemäß dem neu eingefügten Art. 108 Abs. 1.1 Strafprozessgesetzbuch ("Ugolovno-prozessualnyj kodeks") ist die Inhaftierung von der Steuerhinterziehung gemäß Art. 198, 199 Strafgesetzbuch Beschuldigten nicht mehr zulässig.
Des Weiteren ist die präjudizielle Wirkung von Tatsachen, die in rechtskräftig gewordenen Gerichtsurteilen festgestellt wurden, auf Zivil-, Wirtschafts- und Verwaltungsverfahren erstreckt worden. Rechtskräftig festgestellte Tatsachen können somit nicht mehr bestritten werden.
Schließlich wird die Zuständigkeit zur Ermittlung und Verfolgung von Steuerdelikten ab dem 1.1.2011 zum sogenannten Ermittlungskomitee bei der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation ("Sledstvennyj komitet pri prokurature RF", http://www.sledcomproc.ru) übergehen. Das Ermittlungskomitee ist erst 2007 gegründet worden und ist primär für die Strafverfolgung von schweren Straftaten zuständig (Art. 151 Abs. 2 Strafprozessgesetzbuch).
Beendigung des "Steuerterrors"
Die auf der Internetseite der Staatsduma (http://www.duma.gov.ru) veröffentlichte amtliche Begründung zum zugrunde liegenden Gesetzentwurf nennt in einer ungewohnt deutlichen Wortwahl die Beendigung des "Steuerterrors", der "Verwaltungswillkür gegenüber den Steuerzahlern" und der "Einschüchterung der Geschäftswelt" als seine Ziele.
Bereits in den vergangenen Jahren habe der Gesetzgeber die Normen außer Kraft gesetzt, die als Rechtfertigung für den "Korruptionsdruck auf die Geschäftswelt" gedient hatten. Der Gesetzentwurf betont ferner, dass die Steuergesetzgebung und die praktische Rechtsanwendung "historisch eine wesentliche Schiefstellung zu Gunsten von Strafrepressionen" aufweisen.
Dies könne unmöglich zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Steuerzahlern und dem Staat, zur Entwicklung einer Steuerzahlermoral und -kultur führen. Das Steuerstrafrecht dürfe keine Vergeltung mit Steuersündern bezwecken, sondern solle zur Sicherung des Steueraufkommens und des Haushalts beitragen.
Folglich sei der Staat an systematischen Steuerzahlungen und nicht an Geldstrafen interessiert, die häufig das Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerzahlers zur Folge hätten.
Änderungsgesetz Nr. 383-FZ vom 29.12.2009: http://www.rg.ru/2009/12/31/kodeks-dok.html
Russisches Steuergesetzbuch: http://www.consultant.ru/popular/nalog1/
Russisches Strafgesetzbuch: http://www.consultant.ru/popular/ukrf/
Russisches Strafprozessgesetzbuch: http://www.consultant.ru/popular/upkrf/