


Neue Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
Bonn (gtai) - Mit der neuen Richtlinie 2011/16/EU vom 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung will die EU die zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen stärken. Die neuen Regelungen sind bis zum 1.1.2013 in nationales Recht umzusetzen.
Die EU hat für die Amtshilfe im Bereich der Besteuerung neue Wege beschritten mit dem Ziel, die zwischenstaatliche Amtshilfe zu intensivieren. Anwendbar sind die Regelungen auf alle Arten von Steuern, die von einem oder für einen Mitgliedstaat erhoben werden. Allerdings gilt die Richtlinie nicht für die Mehrwertsteuer und Zölle oder Verbrauchssteuern, die bereits in anderen EU-Rechtsvorschriften über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind.
Organisatorisch sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission eine für die Zwecke der Richtlinie zuständige Behörde zu benennen. Außerdem müssen sie ein Verbindungsbüro bestimmen, das für die Kontakte zu anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Darüber hinaus richten die Mitgliedstaaten weitere Verbindungsstellen ein und benennen zuständige Bedienstete, die zum Informationsaustausch befugt sind. Erhält eine Verbindungsstelle oder ein Bediensteter ein Ersuchen, so unterrichtet er darüber das in dem jeweiligen Land bestehende Verbindungsbüro.
Verbindungsbüro, Verbindungsstelle oder zuständiger Bediensteter sind "ersuchte" beziehungsweise. "ersuchende" Behörde im Sinne der Richtlinie. Was die Auskünfte selbst angeht, so werden drei Auskunftsarten unterschieden, nämlich die Ersuchensauskunft, die Spontanauskunft und die automatische Auskunft.
Bei der Ersuchensauskunft erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern erheblichen Auskünfte. Die Informationen muss die ersuchte Behörde spätestens sechs Monate nach dem Eingang des Ersuchens zur Verfügung stellen.
Auch automatisch erteilte Auskünfte vorgesehen
Für bestimmte Einkunftsarten sieht die Richtlinie automatisch erteilte Auskünfte vor. Betroffen davon sind Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte sowie Ruhegehälter (sofern sie nicht bereits von anderen europäischen Rechtsakten erfasst sind) sowie Eigentum an unbeweglichem Vermögen und daraus erzielte Einkünfte.
Dividenden, Kapitalgewinne und Nutzungsentgelte sind dagegen nicht erfasst. Um den Austausch effizient zu gestalten, können Auskünfte unterhalb eines bestimmten Mindestbetrages von Einkünften ausgeschlossen werden. Im automatischen Auskunftsverkehr sind die Informationen mindestens einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjahres des Mitgliedstaates, in dem die Informationen verfügbar wurden, zu übermitteln.
Darüber hinaus können in bestimmten Fällen die Mitgliedstaaten die Informationen "spontan" übermitteln. Dies kann zum Beispiel dann erfolgen, wenn ein Mitgliedstaat Gründe hat, die Steuerverkürzung in einem anderen Mitgliedstaat zu vermuten. Auch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns zählen hierzu.
Schließlich regelt die Richtlinie noch weitere Formen der Verwaltungszusammenarbeit. So können ersuchte und ersuchende Behörde vereinbaren, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates anwesend sein dürfen.
Der Auskunftsverkehr soll soweit wie möglich elektronisch erfolgen. Hierzu soll auf das von der EU entwickelte Netzwerk "CCN" (Common Communication Network) zurückgegriffen werden.
Behörden sollen sich auf eine Sprache einigen
Was das in der Vergangenheit nicht unerhebliche Problem der Sprachenfrage angeht, so sieht die Richtlinie nunmehr vor, dass ersuchende und ersuchte Behörde vereinbaren können, in welcher Sprache die Ersuchen anzufertigen sind.
Es ist zu wünschen, dass die neue Richtlinie zu mehr Effizienz und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Amtshilfe innerhalb der EU beiträgt.
Die Richtlinie kann im elektronischen Amtsblatt der EU unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:064:0001:0012:DE:PDF
abgerufen werden.