Special Russland Einfuhrverbote
Waffenembargo
Art. 2 des Beschlusses 2014/512 GASP untersagt den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen in die Russische Föderation. Die Umsetzung des Beschlusses in nationales Recht erfolgte in den §§ 74 ff. der Außenwirtschaftsverordnung.
Die Umsetzung der Verbote der technischen Hilfe und der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern erfolgte durch Art. 4 Abs. 1a-b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.
Altverträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, sind genehmigungspflichtig und ggfs. –fähig: § 76 Abs. 1, Abs. 13 AußenwirtschaftsVO.
- Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014
- Berichtigung der Übersetzung von Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 21. August 2014
- Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union vom 17. März 2014