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Special Russland Einfuhrverbote

Waffenembargo

Art. 2 des Beschlusses 2014/512 GASP untersagt den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen in die Russische Föderation. Die Umsetzung des Beschlusses in nationales Recht erfolgte in den §§ 74 ff. der Außenwirtschaftsverordnung.

Die Umsetzung der Verbote der technischen Hilfe und der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern erfolgte durch Art. 4 Abs. 1a-b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Altverträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, sind genehmigungspflichtig und ggfs. –fähig: § 76 Abs. 1, Abs. 13 AußenwirtschaftsVO.

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