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Gewährleistung bei Kaufverträgen

Im Kaufrecht ist insbesondere die Haftung für verborgene Mängel (vices cachés / verborgen gebreken) zu beachten (Artikel 1641 ff.--folgende belgisches Zivilgesetzbuch (Code civil/Burgerlijk Wetboek). Diese tritt ein, wenn ein Mangel die gekaufte Sache untauglich für ihre bestimmungsgemäße Benutzung macht. Sie besteht auch, wenn ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Sache so weit vermindert, dass der Kunde die Sache bei Kenntnis der Umstände nicht bzw.--beziehungsweise lediglich zu einem geringeren Preis gekauft hätte (Artikel 1641 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Dazu muss der Mangel versteckt gewesen sein, also für den Käufer nicht erkennbar (Artikel 1642 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Der Käufer kann in Folge eines versteckten Mangels nach belgischem Kaufrecht den Kaufpreis mindern und die Sache behalten. Alternativ dazu kann er auf die Rückabwicklung des Vertrages klagen, um gegen Rückgabe der Sache eine Rückzahlung des Kaufpreises zu erreichen (Artikel 1644 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch auf Erstattung sämtlicher Schäden hat der Kunde, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache kannte (Artikel 1645 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Dabei wird von der belgischen Rechtsprechung vermutet, dass dies bei einem gewerbsmäßigen Verkäufer grundsätzlich der Fall ist. Die Vermutung kann der Verkäufer allerdings widerlegen. Kannte der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache nicht, muss er nur den Kaufpreis zurückerstatten und für die im Zusammenhang mit dem Kauf entstandenen Kosten aufkommen (Artikel 1646 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte sind binnen kurzer Frist (bref délai / korte tijd) geltend zu machen. Dies ist einzelfallabhängig auf Grund der Natur der Mängel und der örtlichen Gepflogenheiten zu beurteilen (Artikel 1648 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Der Verkäufer kann die Haftung für verborgene Mängel vertraglich ausschließen, sofern er nichts von ihnen weiß (Artikel 1643 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Hierbei ist jedoch die oben genannte Vermutung zu beachten, wonach der gewerbliche Verkäufer Kenntnis von den Mängeln hat.

In einer Lieferkette haftet wegen verborgener Mängel zuvorderst der Verkäufer. Der Käufer kann aber auch - insbesondere wenn der Verkäufer nicht solvent ist - alle anderen an der Lieferkette Beteiligten wegen dieser Mängel in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus ist auf das Gesetz vom 25.2.1991 zur Produkthaftung (Loi relative à la responsabilité du fait des produits défectueux / Wet betreffende de aansprakelijkheid voor produkten met gebreken) hinzuweisen.

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