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Allgemeines

Das belgische Vertragsrecht ist im Wesentlichen im belgischen Zivilgesetzbuch (Code civil / Burgerlijk Wetboek) von 1804 – mit zahlreichen nachfolgenden Änderungen – geregelt. Derzeit befindet sich das belgische Zivilrecht im Umbruch, das Zivilgesetzbuch wird schrittweise modernisiert. Mehr zum aktuellen Stand unter diesem Link. Die neuen Regelungen zum Dienstvertrag sind zum Datum dieses Berichts noch nicht bekannt. Die Ausführungen in diesem Bericht richten sich daher noch nach dem alten belgischen Zivilgesetzbuch.  

Nach belgischem Recht können Verträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Die zumindest schriftliche Abfassung ist allerdings aus Beweisgründen empfehlenswert.

Eigene Regelungen zu Verträgen unter Kaufleuten sind (anders als in Deutschland) nicht im Gesetz verankert, sondern werden grundsätzlich von der Rechtsprechung aufgestellt. Das belgische Handelsgesetzbuch wurde im Jahr 2018 abgeschafft, einige für Handelsgeschäfte spezifische Vorschriften finden sich nunmehr im neuen Wirtschaftsgesetzbuch (Code de droit économique / Wetboek van Economisch Recht). Mehr zu den Regelungen dieses Gesetzbuchs unter diesem Link. 

Die Vertragsparteien sind an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Artikel 1134 Absatz 3 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Die vereinbarte Leistung muss rechtzeitig erbracht werden. Verzug (mise en demeure / ingebrekestelling) tritt ein, sobald die vertraglich vorgesehene Leistungsfrist abgelaufen ist oder mangels einer solchen der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat (Artikel 1139 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Wird allein zu spät gezahlt, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Gläubigers grundsätzlich auf die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (Artikel 1153 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Der gesetzliche Zinssatz in Zivil- und Handelssachen wird jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt (Artikel 2 des Gesetzes vom 5.5.1865 (Loi relative au prêt à l'intérêt / Wet betreffende de lening tegen intrest)) und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen (Service public fédéral finances / Federale overheidsdienst financiën) im Januar eines jeden Jahres im belgischen Gesetzblatt Moniteur belge veröffentlicht. Ein eventuell vertraglich vereinbarter Zinssatz hat allerdings Vorrang gegenüber dem gesetzlichen. Zu beachten ist außerdem, dass auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen die Sonderregelungen des Gesetzes vom 2.8.2002 (Loi concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales / Wet betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties), das die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umsetzt, Anwendung finden. Das Gesetz regelt u.a., wann Verzug eintritt - wobei hierfür keine Mahnung ausgesprochen werden muss - und die Höhe des Verzugszinssatzes (Artikel 4 und 5 Gesetz vom 2.8.2002). Dieser liegt acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz, wobei auf die nächsthöhere halbe Stelle aufgerundet wird (Artikel 5 Gesetz vom 2.8.2002). Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz (Artikel 2 Nr. 4 Gesetz vom 2.8.2002). Er wird halbjährlich festgelegt und ist auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abrufbar. Weitere Einzelheiten zum Gesetz vom 2.8.2002 bietet die Meldung "Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug".


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