Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Belgien

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Neue Vorschriften rückwirkend auf Vertragsschlüsse seit 16.3.2013 anwendbar.

Belgien hat mit dem Gesetz vom 22.11.2013 (Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales / Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties) das Gesetz vom 2.8.2002 (Loi concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales / Wet betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties) an die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr angepasst. Die Vorschriften gelten zum Großteil rückwirkend seit dem 16.3.2013.

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug in das Umsetzungsgesetz gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über einige Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Belgiens bei der Umsetzung sind: 

  • Der gesetzliche Zinssatz  bei Zahlungsverzug im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 2.8.2002 beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz, aufgerundet auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt. Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz. Er kann auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abgerufen werden. Außerdem wird er vom belgischen Finanzministerium im Belgischen Staatsblatt (Moniteur belge / Belgische Staatsblad) veröffentlicht (Artikel 5 Gesetz vom 2.8.2002). Für das zweite Halbjahr 2013 beläuft er sich auf 0,5%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Augenblick 9% und ab 1.1.2014 8,5% aufgrund der Senkung des Bezugszinssatzes auf 0,25% zum 13.11.2013.
  • Eine den Gläubiger grob benachteiligende Vertragsklausel oder Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten gilt als nicht geschrieben (reputée non écrite / voor niet-geschreven gehouden) (Artikel 7 Absatz 5 Gesetz vom 2.8.2002).

  • Es ist möglich, die Verwendung einer grob benachteiligenden Vertragsklausel oder Praxis gerichtlich untersagen zu lassen (action en cessation / vordering tot staking ingesteld) (Artikel 8ff.--folgende Gesetz vom 2.8.2002).Die Klage kann auch von Berufsbehörden oder Berufsverbänden oder überberuflichen Verbänden mit Rechtspersönlichkeit geführt werden. Diese können einzeln oder zusammen gegen mehrere Unternehmen eines Wirtschaftssektors oder gegen deren Berufsverbände vorgehen, sofern diese dieselben Vertragsklauseln oder Praktiken verwenden oder deren Verwendung empfehlen (Artikel 9 Gesetz vom 2.8.2002).

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Gesetz vom 2.8.2002

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 3

Artikel 2 Nr. 1, 2, 3, 7, 8

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absätze 1-3

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8-11

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

 Germany Trade & Invest (12.12.2013)

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.