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Vollstreckung dänischer Entscheidungen in Dänemark

Die Zwangsvollstreckung bezeichnet man in Dänemark als tvangsfuldbyrdelse. Die rechtliche Grundlage der Zwangsvollstreckung bilden vor allem die §§ 478 ff.--folgende der dänischen Prozessordnung (Retsplejeloven). Diese liegt derzeit in der Gesetzesbekanntmachung Nr.--Nummer 1445 vom 29.9.2021 vor. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter Senere ændringer til forskriften in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Meist geht es um die zwangsweise Durchsetzung von Zahlungsforderungen. Diese werden in der Regel durch Pfändung (udlæg) (§§ 507 ff. Retsplejeloven) samt anschließender Zwangsversteigerung (tvangsauktion) von Gegenständen des Schuldners (538 ff. Retsplejeloven) vollstreckt.

Zwangsvollstreckungsorgan ist in Dänemark in der Regel das fogedret, eine besondere Sektion des Amtsgerichtes (byret).

Um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, benötigt der Gläubiger einen der in § 478 Absatz 1 Retsplejeloven genannten Vollstreckungstitel. Darunter fallen insbesondere Gerichtsentscheidungen, aber u.a.--unter anderen auch gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag des Gläubigers beim Vollstreckungsgericht.

Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der in den §§ 480-484 Retsplejeloven genannten Fristen gestellt werden (§ 486 Absatz 1 Retsplejeloven). Bei Urteilen beträgt die Frist beispielsweise 14 Tage nach Verkündung des Urteils, sofern im Urteil nicht etwas Anderes bestimmt ist (§ 480 Absatz 1 Retsplejeloven). Das Urteil kann auch die Durchführung der Zwangsvollstreckung zulassen, selbst wenn vor Ablauf der Zwangsvollstreckungsfrist Berufung eingelegt wurde (§ 480 Absatz 2 Retsplejeloven). Das Gericht, bei dem Berufung gegen das Urteil nach Ablauf der Zwangsvollstreckungsfrist eingelegt wurde, kann der Berufung aufschiebende Wirkung verleihen (§ 480 Absatz 3 Retsplejeloven). Zur Berufung bietet der Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts weitere Informationen.

Zuständiges Vollstreckungsgericht ist in der Regel das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners befindet (§ 487 Absatz 1 Retsplejeloven). Dem Antrag sind die Informationen beizufügen, die zur Bearbeitung der Angelegenheit benötigt werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen, sofern das Gericht dies als erforderlich erachtet (§ 488 Absatz 1 Retsplejeloven).

Vor der Durchführung der Zwangsvollstreckung fordert das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf, die Forderung freiwillig zu erfüllen (§ 496 Absatz 1 Retsplejeloven). Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es für die Durchführung der Zwangsvollstreckung braucht (§ 497 Absatz 1 Retsplejeloven).

Vollstreckungsgegenstand kann sowohl Bargeld als auch bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie Forderungen und sonstige Aktiva des Schuldners sein (§ 508 Retsplejeloven). Es gibt diesbezüglich jedoch einige Einschränkungen (§§ 509 ff. Retsplejeloven).

Trotz Pfändung verbleiben bewegliche Gegenstände in der Regel beim Schuldner. Er darf über die gepfändeten Gegenstände allerdings nicht mehr verfügen. Er darf nichts unternehmen, was den Interessen seines Gläubigers zuwiderliefe (§ 519 Retsplejeloven). Besteht die Gefahr, dass der Schuldner sein vollstreckungsfähiges Vermögen veräußert, kann der Gläubiger einstweilige Maßnahmen zur Sicherung beantragen (§ 627 ff. Retsplejeloven). Einzelheiten zum einstweiligen Rechtsschutz bietet der Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nicht hätte durchführen dürfen, muss er dem Schuldner eine Entschädigung zahlen (§ 505 Retsplejeloven).

Germany Trade & Invest (Stand: 12.7.2021)

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