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Berufshaftpflichtversicherung

Einige griechische Dienstleister sind verpflichtet, sich mittels einer Berufshaftpflichtversicherung (ασφάλεια επαγγελματικής ευθύνης) gegen Schadensersatzansprüche von Dienstleistungsempfängern im Falle einer mangelhaften Ausführung der Tätigkeit abzusichern. Diese Verpflichtung wurde in den letzten Jahren aufgrund diverser europäischer Richtlinien eingeführt. Hierunter fallen beispielsweise:

BerufsgruppeVorgabe aus RichtlinieUmsetzung ins griechische Recht
Abschlussprüfer (νόμιμος ελεγκτής) und Prüfungsgesellschaften (ελεγκτικό γραφείο)Vorbemerkung Nr.--Nummer 19 Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten AbschlüssenArtikel 29 Absatz 5 Gesetz Nr. 3693/2008 (Ν. 3693 Εναρμόνιση της ελληνικής νομοθεσίας με την Οδηγία 2006/43/ΕΚ περί υποχρεωτικών ελέγχων των ετήσιων και των ενοποιημένων λογαριασμών)
Angehörige der Gesundheitsberufe (επαγγελματίας υγείας): insbesondere Arzt (ιατρός); Krankenschwester / Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist (νοσοκόμος); Zahnarzt (οδοντίατρος); Hebamme (μαία); Apotheker (φαρμακοποιός)Artikel 4 Absatz 2b Richtlinie 2011/14/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden GesundheitsversorgungArtikel 4 Absatz 2 lit. β Gesetz Nr. 4213/2013 (Ν. 4213 Προσαρμογή της εθνικής νομοθεσίας στις διατάξεις της Οδηγίας 2011/24/ΕΕ)
Kreditvermittler (μεσίτης πιστώσεων)

Artikel 29 Absatz 2 lit. a Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher

Die Höhe der Mindestdeckung ist in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler festgeschrieben.

Umsetzung durch Gesetz 4438/2016 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2014/17/EU vom 28. November 2016.

Versicherungsvermittler (ασφαλιστικός διαμεσολαβητής)Artikel 3 Absatz 1 Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, geändert durch Richtlinie 2014/65/EUArtikel 4 Absatz 1.A.στ Präsidialverordnung 190/2006 (Π.Δ. 190/2006 Προσαρμογή της ελληνικής νομοθεσίας στην Οδηγία 2002/92/Ε.Κ. σχετικά με την ασφαλιστική διαμεσολάβηση); Gesetz 4514/2018 vom 30. Januar 2018

Weitere Informationen zu einigen der vorgenannten Berufsgruppen finden sich zum Teil im Abschnitt "Register" dieses Länderberichts.

Germany Trade & Invest (Stand 30.12.2019)

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