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Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Teil der spanischen Sozialversicherung ist auch die Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Artikel 42 Königliche Legislativverordnung Nr. 8/2015). Für Arbeitnehmer ist die Absicherung verpflichtend (Artikel 136 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 155 Absatz 1, 164 und 169 Absatz 1 lit. a Königliche Legislativverordnung Nr. 8/2015), für Selbständige freiwillig (Artikel 316 Königliche Legislativverordnung Nr. 8/2015), sofern sie nicht als wirtschaftlich abhängig gelten (Artikel 317 Königliche Legislativverordnung Nr. 8/2015).

Der Arbeitgeber entscheidet, ob er über das Nationale Institut für soziale Sicherheit (Instituto Nacional de Seguridad Social, kurz: INSS) (Artikel 66 Absatz 1 Königliche Legislativverordnung Nr. 8/2015) oder über eine der spanischen Berufsgenossenschaften (Mutua de Accidentes de Trabajo y Enfermedades Profesionales de la Seguridad Social, kurz: MATEPSS) das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten absichern möchte (Artikel 80 Absatz 2 lit. a Königliche Legislativverordnung Nr. 8/2015). Entscheidet er sich - wie es das Gros der Unternehmen - für eine Berufsgenossenschaft, muss er mit dieser eine Vereinbarung (convenio de asociación) abschließen (Artikel 83 Absatz 1 lit. a Königliche Legislativverordnung Nr. 8/2015 i.V.m. Artikel 62 Königliche Verordnung Nr. 1993/1995 vom 7.12.1995 (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento sobre colaboración de las Mutuas de Accidentes de Trabajo y Enfermedades Profesionales de la Seguridad Social)). Derzeit gibt es 20 Berufsgenossenschaften. Sie sind Mitglieder der Vereinigung der Berufsgenossenschaften (Associación de Mutuas de Accidentes de Trabajo, kurz: AMAT). Auf der Internetseite der AMAT findet man auch eine Liste der Berufsgenossenschaften.

Informationen zum Thema Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bietet der Abschnitt "Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz" dieses Länderberichts.

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