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Handwerksregister

Gemäß der spanischen Königlichen Verordnung Nr.--Nummer 1520/1982 (Real Decreto sobre ordenación y regulación de la artesanía) können sich spanische Handwerksbetriebe in das jeweilige Handwerksregister (registro artesano) eintragen lassen. Die Eintragung ist zwar nicht verpflichtend (Artikel 6 Königliche Verordnung Nr. 1520/1982), erst dann wird das Unternehmen allerdings offiziell als dem Handwerk zugehörig anerkannt (Artikel 5 Königliche Verordnung Nr. 1520/1982). Nötig hierzu ist jedoch zudem, dass der Betrieb die übrigen Voraussetzungen eines Handwerksunternehmens erfüllt (vgl.--vergleiche Abschnitt "Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters" dieses Länderberichts).

Da die autonomen Gemeinschaften im Handwerksbereich zuständig sind, gibt es kein zentrales Handwerksregister für ganz Spanien. Online einsehen kann man die einzelnen Handwerksregister auch nicht.

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