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Kaufvertragsrecht

Der Kaufvertrag (contrato de compra y venta) ist im spanischen Recht insbesondere in den Artikeln 1445 ff. des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) geregelt. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich eine Partei zur Übergabe einer bestimmten Sache (cosa determinada), die andere Partei zur Zahlung eines bestimmten Kaufpreises (precio cierto) (Artikel 1445 Zivilgesetzbuch).

Der Kaufvertrag kommt zwischen Käufer und Verkäufer zustande und ist für beide verbindlich, wenn sie sich über die Kaufsache und über den Kaufpreis geeinigt haben, selbst wenn weder die Kaufsache übergeben noch der Kaufpreis bezahlt wurde (Artikel 1450 Zivilgesetzbuch). Die Beschädigung oder Verbesserung der Kaufsache nach Zustandekommen des Vertrages richtet sich nach den Artikeln 1096 bis 1182 Zivilgesetzbuch (Artikel 1452 Absatz 1 Zivilgesetzbuch) (vergleiche Ausführungen dieses Länderberichts zum "allgemeinen Vertragsrecht").

Wie in Deutschland findet der Eigentumsübergang nicht automatisch mit dem Kaufvertragsschluss statt. Vielmehr bedarf es zusätzlich der Übergabe der Kaufsache nach Artikel 609 Zivilgesetzbuch. Ob der Käufer dennoch gleich ab Kaufvertragsschluss die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs der Sache trägt, ist umstritten. Ein Großteil der Literatur und Rechtsprechung geht aber davon aus. Schließlich muss der Verkäufer die Sache in dem Zustand übergeben, in dem er sich beim Zustandekommen des Vertrages befand (Artikel 1468 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Auch gehören dem Käufer alle Früchte ab dem Tag des Kaufvertragsschlusses (Artikel 1468 Absatz 2 Zivilgesetzbuch). Ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs muss der Käufer die Sache grundsätzlich selbst dann bezahlen, wenn sie beschädigt wird, verloren- oder untergeht.

Der Verkäufer (vendedor) ist zur Übergabe (entrega) der Sache verpflichtet (Artikel 1461 Zivilgesetzbuch). Die Sache gilt als übergeben, wenn

  • der Verkäufer dem Käufer den Besitz an der Kaufsache verschafft (Artikel 1462 Absatz 1 Zivilgesetzbuch) (Grundsatz),
  • sofern der Verkauf mittels öffentlicher Urkunde erfolgt, die Urkunde ausgefertigt wird, es sei denn, aus der Urkunde ergibt sich das Gegenteil oder dieses lässt sich deutlich ableiten (Artikel 1462 Absatz 2 Zivilgesetzbuch),
  • der Käufer den Schlüssel für den Ort erhält, wo die Kaufsache gelagert oder aufbewahrt wird (Artikel 1463 Zivilgesetzbuch) oder
  • sich Käufer und Verkäufer einigen, sofern der Verkäufer dem Käufer im Augenblick des Verkaufs den Besitz an der Kaufsache verschaffen kann oder wenn der Käufer diese bereits in seinem Besitz hat (Artikel 1463 Zivilgesetzbuch).

Die Kosten der Übergabe trägt der Verkäufer, die Kosten des Transports der Käufer, sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde (Artikel 1465 Zivilgesetzbuch). Der Verkäufer ist nicht zur Übergabe der Sache verpflichtet, wenn der Käufer den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat und der Vertrag keine Zahlungsfrist enthält (Artikel 1466 Zivilgesetzbuch). Wurde dieselbe Kaufsache an mehrere Käufer verkauft, so ist derjenige Eigentümer der Kaufsache, der zuerst im guten Glauben Besitz an ihr ergriffen hat (Artikel 1473 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Darüber hinaus haftet der Verkäufer für etwaige Mängel (saneamiento) (Artikel 1461 in Verbindung mit Artikel 1474 ff. Zivilgesetzbuch). Weitere Informationen hierfür bietet der Abschnitt "Gewährleistungsrecht" dieses Länderberichts.

Der Käufer (comprador) ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Ort und Zeit richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung (Artikel 1500 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Fehlen entsprechende Regelungen muss er den Kaufpreis an dem Ort und zu der Zeit zahlen, an dem und zu der er die Kaufsache erhält (Artikel 1500 Absatz 2 Zivilgesetzbuch). Er schuldet Zinsen für den Zeitraum zwischen Lieferung der Kaufsache und Zahlung des Kaufpreises (Artikel 1501 Zivilgesetzbuch), wenn

  • dies vertraglich so vereinbart ist,
  • die gelieferte Kaufsache Früchte und Erträge abwirft oder
  • sich der Käufer in Verzug entsprechend Artikel 1100 Zivilgesetzbuch befindet.

Das spanische Recht kennt ebenfalls den Eigentumsvorbehalt (reserva de dominio). Gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben ist es allein im Gesetz Nr. 28/1998 vom 13.7.1998 (Ley de Venta a Plazos de Bienes Muebles). Unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen insbesondere Verträge, die einen Abzahlungskauf (contrato de venta a plazo) zum Gegenstand haben (Artikel 1 Gesetz Nr. 28/1998). Verträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, müssen schriftlich abgeschlossen werden (Artikel 6 Gesetz Nr. 28/1998). Vereinbaren die Vertragsparteien einen Eigentumsvorbehalt, muss dieser im Register für bewegliche Sachen (Registro de Bienes Muebles) eingetragen sein, damit sich der Verkäufer gegenüber Dritten darauf berufen kann (Artikel 15 Absatz 1 Gesetz Nr. 28/1998 i.V.m. disposición adicional única Königliche Verordnung Nr. 1828/1999 (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento del Registro de Condiciones Generales de la Contratación)) (vgl. Ausführungen zum Register für bewegliche Sachen im Abschnitt "Register" dieses Länderberichts). Der Eigentumsvorbehalt kann auch außerhalb dieser besonderen Vertragstypen aufgrund der im Zivilgesetzbuch verankerten Vertragsfreiheit vereinbart werden.

Wenn eine bewegliche Sache mit dem Ziel gekauft wurde, sie unverändert oder umgestaltet mit der Absicht weiterzuveräußern, einen Gewinn zu erwirtschaften, so liegt nach Artikel 325 des spanischen Handelsgesetzbuches (Código de Comercio) ein Handelskauf (compra-venta mercantil) vor. Für diesen gelten die Sondervorschriften der Artikel 325 ff. Handelsgesetzbuch:

  • Im Gegensatz zum Kaufvertrag, der sich nach den Regelungen des Zivilgesetzbuches richtet, muss der Käufer die gelieferte Ware überprüfen und Mängel beim Verkäufer rügen. Die Rügefrist für Quantitäts- und Qualitätsfehler beträgt vier Tage (Artikel 336 Handelsgesetzbuch), für verborgene Mängel 30 Tage (Artikel 342 Handelsgesetzbuch).
  • Gibt es keine vertragliche Regelung zum Lieferzeitpunkt, so muss der Verkäufer die Sache binnen 24 Stunden zur Verfügung stellen (Artikel 337 Handelsgesetzbuch). Liefert der Verkäufer nicht zum vereinbarten Termin, kann der Käufer Erfüllung des Vertrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus hat er Anspruch auf Schadensersatz für die aus der Verspätung resultierenden Nachteile (Artikel 329 Handelsgesetzbuch).
  • Sobald der Verkäufer dem Käufer die Sache zur Verfügung gestellt hat, beginnt dessen Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen (Artikel 339 Handelsgesetzbuch).
  • Verweigert der Käufer ohne Grund die Annahme der Kaufsache, kann der Verkäufer Erfüllung des Vertrages verlangen (und die Sache gerichtlich hinterlegen) oder vom Vertrag zurücktreten (Artikel 332 Handelsgesetzbuch).
  • Das Handelsgesetzbuch enthält auch einige Bestimmungen zur Frage, wer die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache trägt: Bei Untergang oder Verschlechterung der Sache vor ihrer Übergabe - zufällig oder unverschuldet -, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Artikel 331 Handelsgesetzbuch). Verschlechtert sich die Sache nach Vertragsschluss und hat der Verkäufer die Sache zur richtigen Zeit und am richtigen Ort für den Käufer bereitgehalten, so haftet der Käufer. Das gilt nicht, wenn dem Verkäufer Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Hinblick auf die Verschlechterung der Sache zur Last gelegt werden kann (Artikel 333 Handelsgesetzbuch) oder wenn einer der in Artikel 334 Handelsgesetzbuch genannten Fälle zutrifft.
  • Allgemeine Vorschriften zum Handelsvertrag enthalten die Artikel 50 ff. Handelsgesetzbuch.

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