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Neue allgemeine Verjährungsfrist

Per Gesetz Nr.--Nummer 42/2015 vom 5.10.2015 (Ley de reforma de la Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil) hat Spanien nicht nur seine Zivilprozessordnung reformiert, sondern auch eine grundlegende Vorschrift im spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil, kurz: CC) zum Verjährungsrecht überarbeitet (Disposición final primera Gesetz Nr. 42/2015). So beträgt seit 7.10.2015 die allgemeine Verjährungsfrist für persönliche Ansprüche nicht mehr 15 Jahre, sondern nur noch fünf Jahre ab Fälligkeit (Artikel 1964 Nr. 2 CC).

Begann die Verjährung vor dem 7.10.2015 zu laufen, so gilt vom Grundsatz her weiterhin die Verjährungsfrist von 15 Jahren. Allerdings verjähren diese Ansprüche innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der neuen Regelung (Disposición transitoria quinta Gesetz Nr. 42/2015 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 1939 CC). Mit anderen Worten: Alle Ansprüche, deren Verjährung vor dem 7.10.2015 zu laufen begann, verjähren allerspätestens zum 7.10.2020. Ein Anspruch, dessen Verjährung beispielsweise schon seit 13 Jahren läuft, verjährt wie gehabt nach 15 Jahren (also noch vor dem 7.10.2020). Ein Anspruch, dessen Verjährung beispielsweise erst seit einem Jahr läuft, verjährt spätestens zum 7.10.2020.

Zum Thema:

Germany Trade & Invest (2.12.2015)

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