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Anmeldung von Forderungen

Die Forderungsanmeldung (comunicación de créditos) erfolgt schriftlich - auch auf elektronischem Wege - innerhalb der vom Insolvenzverwalter angegebenen Frist bei der Insolvenzverwaltung (Artikel 255 Insolvenzgesetz). Der Inhalt der Forderungsanmeldung ergibt sich aus Artikel 256 des Insolvenzgesetzes - demnach sind insbesondere der Name, der Wohn- oder Unternehmenssitz und sonstige persönliche Daten des Gläubigers aufzuführen, sowie Daten der Forderung, ihr Inhalt, Daten ihres Erwerbs, ihrer Fälligkeit  sowie sonstiger Eigenschaften. Für die bloße Forderungsanmeldung besteht kein Anwaltszwang.

Seit dem 26.6.2017 gilt die EU-Verordnung 2015/848 vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren. Danach können ausländische Gläubiger das in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 vom 12.6.2017 vorgesehene Standardformular für die Forderungsanmeldung verwenden (Artikel 55 Absatz 1 EU-Verordnung 2015/848). Die Frist für die Forderungsanmeldung beträgt für ausländische Gläubiger mindestens 30 Tage seit Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses im Insolvenzregister des Staates der Verfahrenseröffnung (Artikel 55 Absatz 6 EU-Verordnung 2015/848). Wird die Forderung zu spät angemeldet, droht deren Verlust.

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