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Rechtsmeldung | EU | Arbeitsrecht

Mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit bei Arbeitsbedingungen ab 1. August 2022

EU legt Mindestrechte für alle Arbeitnehmenden in der Union fest, die in einem Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Von Helge Freyer | Bonn

Die zugrundeliegende Richtlinie (EU) 2019/1152 ist im Amtsblatt der EU Nr. 186 vom 11. Juli 2019 veröffentlicht worden. Für die Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht hatten die  EU-Mitgliedstaaten Zeit bis zum 1. August 2022 (Art. 21 der Richtlinie);  zu diesem Zeitpunkt wird die Richtlinie 91/533/EWG aufgehoben (Art. 24 der Richtlinie).

Zweck der Richtlinie ist es, „auf Unionsebene Mindestanforderungen für die Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses und für die Arbeitsbedingungen festzulegen, die für alle Arbeitnehmer gelten und ihnen ein angemessenes Maß an Transparenz und Vorhersehbarkeit ihrer Arbeitsbedingungen garantieren sollen, wobei gleichzeitig ein angemessenes Maß an Flexibilität atypischer Arbeitsverhältnisse beizubehalten ist, damit die Vorteile für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber gewahrt werden“ (siehe Erwägungsgrund 6 sowie Art. 1 der Richtlinie).

Die Richtlinie enthält Vorschriften unter anderem zu folgenden Themen:

  • Unterrichtung über das Arbeitsverhältnis, Art. 4 ff. der Richtlinie (Pflicht zur Unterrichtung, Zeitpunkt und Form der Unterrichtung, Änderungen des Arbeitsverhältnisses, Zusätzliche Informationen für in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland geschickte Arbeitnehmende);
  • Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen, Art. 8 ff. der Richtlinie (Höchstdauer der Probezeit, Mehrfachbeschäftigung, Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit, Zusatzmaßnahmen bei Abrufverträgen, Übergang zu einer anderen Arbeitsform, Pflichtfortbildungen, Kollektiv- und Tarifverträge);
  • Horizontale Bestimmungen, Art. 15 ff. der Richtlinie (Rechtsvermutungen und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung, Anspruch auf Abhilfe, Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen, Kündigungsschutz und Beweislast, Sanktionen).

Zum Thema:

  • Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

  • Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen


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