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Russland: Neue Vorschriften zu Sonderinvestitionsverträgen

Im russischen Recht sind neue Vorschriften zu Sonderinvestitionsverträgen ("SPIK 2.0") zu beachten.

Von Dmitry Marenkov

Hinweis: Die Rechtsmeldung wurde erstmals am 23. Oktober 2019 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im November 2022.


Die entsprechende Novelle (Änderungsgesetz Nr. 290-FZ) des Gesetzes Nr. 488-FZ „Über die „Industriepolitik in der Russischen Föderation“ vom 31. Dezember 2014 ist am 13. August 2019 in Kraft getreten.

Das neu eingefügte Kapitel 2.1. (Art. 18.1. bis 18.6.) beinhaltet ausführliche Bestimmungen zum Gegenstand, Inhalt, Abschluss, Änderung und Kündigung von sogenannten Sonderinvestitionsverträgen (russisch: "specialnyj investicionnyj kontrakt“, häufige Abkürzung: „SPIK“). Es handelt sich um eine Fortentwicklung des bislang bestehenden Konzepts, weshalb man gelegentlich von „SPIK 2.0“ spricht. Die bisherige Regelung in Art. 16 des Gesetzes über die Industriepolitik findet weiterhin auf die vor der Gesetzesnovelle abgeschlossenen Sonderinvestitionsverträge Anwendung.

Sonderinvestitionsverträge waren erstmals im Jahre 2015 als neue Form der Investitionsförderung eingeführt worden. Das Ziel bestand darin, maximal günstige Bedingungen für die Umsetzung von Investitionsprojekten durch den privaten Investor, der einen Mehrwert in Form von neuen Arbeitsplätzen und künftigen Steuereinnahmen schafft, zu gewährleisten. Als Gegenstand von Sonderinvestitionsverträgen war die Einrichtung und die Modernisierung der Produktion von Industriegütern vorgegeben. Die Sonderinvestitionsverträge konnten eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren haben; das Investitionsvolumen musste mindestens 750 Millionen Rubel (circa 10 Millionen Euro) betragen. Die Investoren erhielten eine Garantie der Nichterhöhung der Steuerbelastung während der Vertragslaufzeit und einen Schutz vor nachträglich eingeführten gesetzlichen Einschränkungen oder Verboten. Es kam zu einigen Vertragsabschlüssen, wobei vier der ersten zehn Vertragsabschlüsse mit deutschen Unternehmen zustande kamen.

Das neue Konzept der Sonderinvestitionsverträge beinhaltet keinen Mindestinvestitionsbetrag, sodass diese Investitionsform nun auch für den Mittelstand an Attraktivität gewinnt. Die Laufzeit von Sonderinvestitionsverträgen kann jetzt 15 Jahre bei Investitionsvorhaben von bis zu 50 Milliarden Rubel (circa 700 Millionen Euro) und bis zu 20 Jahren bei größeren Investitionen betragen. Gegenstand eines solchen „SPIK 2.0“ muss die Entwicklung und/oder Einführung von neuen Technologien sein, wobei die entsprechende Industrieproduktion auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig sein muss. Die Regierung erlässt eine Liste von solchen neuen Technologien, die Gegenstand eines Sonderinvestitionsvertrages sein dürfen. Gemäß Art. 18.4. wird dem Investor die „Stabilität der Bedingungen der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit“ garantiert. Das bedeutet, dass Rechtsvorschriften, die nach dem Abschluss des Sonderinvestitionsvertrages in Kraft treten und die Verbote oder Einschränkungen für die Tätigkeit des Investors mit sich bringen, während der gesamten Laufzeit keine Anwendung finden. Zusätzlich gelten Steuererleichterungen.



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