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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping/Antisubvention – Elektrofahrräder mit Ursprung China

Die Europäische Kommission gewährt drei chinesischen Herstellern einen reduzierten Zollsatz. Die EU-Kommission führt zurzeit eine Auslaufüberprüfung durch.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Elektrofahrrädern (E-Bikes) mit Ursprung in China bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/72 und (EU) 2019/73 eingeführt. Im Mai 2023 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten beider Maßnahmen zum 19. Januar 2024 an. Im Januar 2024 leitete sie eine Auslaufüberprüfung ein.

Abschluss einer Neuausführerüberprüfung

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie drei chinesische Unternehmen als neue ausführende Hersteller anerkennt. Folgende Unternehmen werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 aufgenommen: 

  • Jinhua Otmar Technology Co., Ltd.; TARIC-Code 89AE
  • Jinhua Seno Technology Co., Ltd.; TARIC-Code 89AF
  • Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd.; TARIC-Code 89AD

Damit gilt ein reduzierter Antidumpingzollsatz in Höhe von 16,2 Prozent.

Die Behandlung als neuer ausführender Hersteller hängt davon ab, ob der Antragsteller nachweisen kann, dass die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 festgelegten Kriterien erfüllt sind. Die Europäische Kommission kommt in ihren Untersuchungen zu dem Schluss, dass die Unternehmen alle Bedingungen erfüllen. 2023 hatte die EU-Kommission die chinesischen Unternehmen Shenzhen Kinoway Electronic Co., Ltd sowie Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd in Anhang II aufgenommen. 

Quellen: 

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Gegenstand der Untersuchung sind Fahrräder mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10). Der Antrag wurde vom Verband der europäischen Fahrradhersteller (European Bicycle Manufacturers Association - EBMA) eingereicht. 

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachungen (17. Januar 2024) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachungen enthalten ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchungen abzuschließen. 

Quellen: 

Antidumping: 

  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 154 vom 2. Mai 2023, S. 46,
  • Bekanntmachung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C vom 17. Januar 2024;

Antisubvention:

  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 154 vom 2. Mai 2023, S. 47.
  • Bekanntmachung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C vom 17. Januar 2024.

Umfirmierung eines Unternehmens

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf die geltenden Antidumping- und Ausgleichszollsätze hat. Die Umfirmierung gilt seit dem 22. September 2022. Zu viel gezahlte Antidumping- und Ausgleichszölle können nach den geltenden Zollvorschriften erstattet werden.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:

  • Bisheriger Unternehmensname: Jinhua Enjoycare Motive Technology Co., Ltd
  • Neuer Unternehmensname: Enjoycare Technology (Zhejiang) Co., Ltd

Der TARIC-Zusatzcode C419 ändert sich nicht. Es gelten weiterhin die firmenspezifischen Zölle für Unternehmen, die in Anhang I aufgeführt sind. 

Quellen: 

Wiedereinführung der Antidumping- sowie Ausgleichszölle für einen Hersteller

Die Europäische Kommission führt die Antidumping- und Ausgleichszölle für den chinesischen Hersteller Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd. wieder ein:

  • Der Ausgleichszoll gilt ab 19. Januar 2019 und beträgt 3,9 Prozent.  
  • Der Antidumpingzoll gilt ab 19. Juli 2018 und beträgt 9,9 Prozent.

Die Europäische Kommission hatte das Verfahren im Juli 2022 wieder aufgenommen. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssachen T-242/19 und T-243/19). Das Gericht erklärte die beiden Durchführungsverordnungen für nichtig, soweit diese Giant betreffen.

Während des wiederaufgenommenen Verfahrens wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Auch für diese Einfuhren wird der Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben.

Quellen: 

Die Maßnahmen gelten seit 2019

Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 19. Januar 2019 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern eingeführt. 

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fahrräder mit Trethilfe, Elektrohilfsmotor und Ursprung in China. Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht.

Ausgleichs- und Antidumpingzölle

Endgültige Antidumping- und Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
UnternehmenEndgültiger Ausgleichszoll in ProzentEndgültiger Antidumpingzoll in ProzentTARIC-Zusatzcode
Bodo Vehicle Group Co., Ltd.15,158,3C382
Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd.3,920,7C383
Jinhua Vision Industry Co., Ltd. und Yongkang Hulong Electric Vehicle Co., Ltd8,510,3C384
Suzhou Rununion Motivity Co., Ltd17,262,1C385
Yadea Technology Group Co., Ltd10,737,4C463
Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen9,2 Siehe Anhang I
In Anhang II genannte Unternehmen, die zwar bei der parallelen Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben17,2 Siehe Anhang II
Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 dem parallel erlassenen Ausgleichszoll für alle übrigen Unternehmen unterliegen) (Anhang I) 24,2 
Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 dem parallel erlassenen Ausgleichszoll für alle übrigen Unternehmen unterliegen (Anhang II) 16,2 
Bei der Antidumpinguntersuchung nicht mitarbeitende Unternehmen, die jedoch bei der parallelen Antisubventionsuntersuchung mitarbeiteten und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 aufgeführt sind (Anhang III) 70,1 
Alle übrigen Unternehmen17,262,1C999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 sowie (EU) 2019/73

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Elektrofahrräder von (Name und Anschrift des Unternehmens) ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für "alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Zollamtliche Erfassung

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 wird eingestellt. Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein endgültiger Ausgleichs- beziehungsweise Antidumpingzoll erhoben. Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 16 vom 18. Januar 2019, S. 5.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 16 vom 18. Januar 2019, S. 108.

Vorherige Verfahrensschritte

Vorläufige Antidumpingmaßnahmen

Die EU-Kommission führte im Juli 2018 vorläufige Antidumpingmaßahmen ein: 
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012; ABl. L 181 vom 19. Juli 2018, S. 7.

Zollamtliche Erfassung

Im Mai 2018 ordnete die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/671; ABl. L 113 vom 3. Mai 2018, S. 4.

Einleitung eines Antidumping- sowie Antisubventionsverfahrens

Die Kommission leitete die Verfahren auf Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbands (European Bicycle Manufacturers Association — EBMA) ein:

  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens; ABl. C 353 vom 20. Oktober 2017, S. 19.
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens; ABl. C 440 vom 21. Dezember 2017, S. 22.
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