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Zollbericht WTO Antidumping, Antisubvention

WTO-Maßnahmen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen

(Stand: 14.06.2021) Die WTO verfolgt mit zusätzlichen Übereinkünften und klaren Bestimmungen eine geregelte Reaktion auf unfaire Handelspraktiken anderer Staaten.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Die WTO-Mitglieder legen im Rahmen von Verhandlungen maximale Zollsätze fest und sind zudem gemäß Art. XI GATT dazu verpflichtet, auf nichttarifäre Handelshemmnisse zu verzichten. Nicht selten kommt es aber zu unfairen Maßnahmen anderer Handelspartner, auf die zu reagieren ist. Um einen fairen internationalen Wettbewerb zu gewährleisten, sind Unternehmen auf effektive und ausgewogene handelspolitische Schutzinstrumente angewiesen. Das GATT kennt dabei Antidumping- und Ausgleichszölle gemäß Art. VI GATT, wobei diese stets in Verbindung mit den jeweiligen Übereinkommen zu verstehen sind. 

Antidumpingmaßnahmen

Ist der Preis einer in die EU eingeführten Ware niedriger als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr (Normalwert), können die WTO-Mitglieder darauf reagieren. Gemäß Art. VI GATT i.V.m. dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikel VI (Antidumpingübereinkommen) dürfen WTO-Mitglieder gedumpte und subventionierte Waren mit einem Antidumping- oder Ausgleichszoll belegen.

Art. VI GATT setzt für die Verwendung solcher Anti-Dumping-Zölle voraus, dass es sich in der Tat um Dumping handelt und dieser eine Gefahr für das betroffene Land darstellt. Dabei darf der Anti-Dumping-Zoll jedoch nicht über die sog. Dumpingspanne hinausgehen (Art. VI Abs. 2 GATT). 

Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Die Zulässigkeit von Subventionen regelt das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.

Auf subventionierte eingeführte Waren kann ein Staat Ausgleichszölle erheben. Voraussetzung ist, dass die in Art. 10 ff. des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen i.V.m. Art. VI GATT erhobenen Kriterien erfüllt sind. Wesentlich ist, dass die subventionierten Waren des Drittlandes ursächlich sind für eine Schädigung der heimischen Wirtschaft. Zweifelt ein Mitglied die Rechtmäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen an, so kann ein WTO-Streitschlichtungsgremium hinzugezogen und um Rat gebeten werden.

Die EU-Verordnung über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren

Zum Schutz vor gedumpten Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern hat die EU im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1036 Handelsschutzvorschriften festgelegt. 

Mit dem Ziel, künftig noch effizienter auf festgestellte Unfairness im internationalen Warenhandel reagieren zu können, hat die EU nach langjähriger Debatte ihre WTO-basierten Regeln für die Durchführung von Antidumping- und Antisubventionsverfahren modernisiert. Die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern wurde angepasst und mittlerweile bereits dreimal geändert: durch die Verordnung (EU) 2017/2321, die Verordnung (EU) 2018/825 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173. Mit den Anpassungen werden das Antidumping- und Antisubventionsrecht einfacher, transparenter und schneller. Zudem hat die Kommission nun ausreichend Möglichkeiten, auf Sonderkonstellationen einzugehen und angemessen zu reagieren. Inwiefern manche Regelungen davon erfolgreich umgesetzt werden, ist abzuwarten.

Einheitliche Schutzklauseln in Freihandelsabkommen

Um Schutzmaßnahmen einheitlich und wirksam in Handelsabkommen einbinden zu können, hat der Rat Anfang 2019 die sogenannte Horizontale Verordnung über Schutzmaßnahmen angenommen. 

Einige der neuen EU-Freihandelsabkommen sehen mittlerweile einheitliche Schutzklauseln vor und regeln somit im bilateralen Verhältnis den Umgang mit Subventionen und Schutzmaßnahmen. Beispielsweise regelt das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan (JEFTA) bereits solche Schutzklauseln. Auch die jüngeren Abkommen mit Singapur sowie Vietnam sehen einheitliche Schutzklauseln vor. Die EU strebt an, einheitliche Schutzklauseln in alle noch zu verhandelnden Freihandelsabkommen einzuarbeiten. 

"Strafzölle" sind ultima ratio

Im Vergleich zu Anti-Dumping- und Ausgleichsmaßnahmen stellen Strafzölle einen zusätzlichen Zoll auf das jeweilige Produkt und somit eine weitere Belastung dar. Ausgleichsmaßnahmen und Anti-Dumping-Zölle gleichen primär die Beeinträchtigung aus, stellen aber keine darüber hinausgehende Sanktionierung in Form von Zöllen dar.

"Strafzölle" als Sanktionen setzen indes ein erfolgloses WTO-Streitbeilegungsverfahren voraus. Ein solches Streitbeilegungsverfahren hat die EU gegen die durch die USA verhängten zusätzlichen Zölle für Einfuhren aus der EU für Stahl- und Aluminiumprodukte eingeleitet.

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