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Zollmeldung Ägypten Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Ägypten – Neue Registrierungspflicht für ausländische Hersteller bestimmter Importgüter

Bonn (gtai) – Die ägyptische Organisation für Export- und Importkontrolle GOEIC führt ein neues Register für ausländische Hersteller und Produktionsstätten bestimmter Konsumgüter ein, die gewerblich nach Ägypten eingeführt werden. Dies geht aus dem Dekret 992/15 des ägyptischen Handels- und Industrieministeriums vom 30.12.15 hervor. Für die künftig verpflichtende Eintragung in das Register der GOEIC müssen die ausländischen Hersteller neben anderen Dokumenten auch einen Nachweis über ein Qualitätssicherungssystem für ihre Produktionsstätten vorlegen, das die Einhaltung von Standards in den Bereichen Arbeitssicherheit und Umweltschutz bescheinigt. Die Hersteller müssen sich ferner bereit erklären, diese Standards von einem sogenannten technischen Team überprüfen zu lassen.

Die neue Registrierungspflicht bei der GOEIC gilt für ausländische Hersteller folgender 24 Produktgruppen:

  • Milch und Milchprodukte für den Einzelverkauf

  • konservierte und getrocknete Früchte für den Einzelverkauf

  • Öle und Fette für den Einzelverkauf

  • Schokolade und kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen für den Einzelverkauf

  • Süßwaren

  • Backwaren und Lebensmittelzubereitungen aus Getreide, Brot und Backwaren

  • Fruchtsäfte für den Einzelverkauf

  • natürliches Wasser, Mineral- und Sodawasser

  • Kosmetikartikel, Mund- und Zahnpflegeprodukte, Deodorants, Parfum und Körperpflegemittel

  • Seife und als Seife verwendbare Tenside für den Einzelverkauf

  • Bodenbeläge

  • Tafel- und Kochgeschirr, Besteck

  • Badewannen, Wasch- und Spülbecken, Toiletten, Toilettensitze und -deckel

  • Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Windeln und Handtücher;

  • Bausteine, quadratische Kacheln und Fliesen

  • Gläser, Glasgeschirr

  • Armierungseisen

  • Haushaltsgeräte (Herde, Fritteusen, Klimageräte, Ventilatoren, Waschmaschinen, Mixer, Heizgeräte)

  • Wohn- und Büromöbel

  • Fahrräder und motorisierte Fahrräder, Motorräder

  • Armbanduhren

  • Hausbeleuchtung

  • Spielwaren

  • Bekleidung, Textilien, Stoffe, Teppiche, Decken und Schuhe.

Die neue Regelung tritt zwei Monate nach ihrer Veröffentlichung im ägyptischen Amtsblatt vom 31.12.15 in Kraft. Vor dem Hintergrund der Devisenknappheit zielt die Maßnahme laut Zeitungsmeldungen darauf ab, Importe von Waren einzuschränken, für die kein Bedarf besteht, da sie in ausreichender Menge auf dem heimischen Markt zur Verfügung stehen. Zudem werde die lokale Produktion durch eine Flut qualitativ geringwertiger Billigprodukte aus Asien geschädigt.

Noch unklar ist, ob nach erfolgreicher Registrierung bei der GOEIC die ansonsten erforderliche Vorlage eines Inspektionszertifikats für viele dieser Produkte bei der Einfuhr entfällt und nur noch stichprobenartige Warenkontrollen durchgeführt werden.

Bei der Deutsch-Arabischen Industrie- und Handelskammer steht Herr Sherif Kotb, Leiter der Investitions- und Rechtsberatung, als Ansprechpartner für Fragen zur Registrierung bei der GOEIC zur Verfügung. Er ist zu erreichen unter

Tel.: (+202) 3333 8477
Fax: (+202) 3336 8786
Email sherif.kotb@ahk-mena.com.

Die Internetadresse der dem Ministerium für Handel und Industrie unterstellten GOEIC lautet http://www.goeic.gov.eg/en.

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