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Eurasische Wirtschaftsunion - Neue Anforderungen zur Angabe von Vorursprungsdokumenten in Ursprungszeugnissen

Bonn (GTAI) – Nach einem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftsunion am 13. Juli 2018 verlangt diese seit Januar 2019 bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Einfuhr bestimmter Waren in ihre Mitgliedsstaaten (Russland, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Armenien) zusätzlich zum Ursprungsland auch die Angabe von Hinweisen zu den der Ursprungsermittlung zugrundeliegenden Vornachweisen.

Grundsätzlich können Unternehmen die Ursprungsnachweise entweder in Form einer Ursprungserklärung (des Unternehmens) oder eines Ursprungszeugnisses (der IHK) vorlegen. Diese Wahlmöglichkeit besteht jedoch nicht bei Waren, bei denen Maßnahmen zum Schutz des Inlandmarktes gemäß dem EAWU-Abkommen zu Anwendung kommen. Dazu gehören beispielsweise Waren, deren Einfuhr mengenmäßig durch Quoten oder andere nichttarifäre Regelungen beschränkt ist.

Wird das geforderte Ursprungszeugnis nicht vorgelegt oder wird im Ursprungszeugnis ein Land ausgewiesen, gegen welches die EAWU länderspezifische Schutzmaßnahmen erlassen hat, sind unter Umständen Sonder-, Anti-Dumping oder Ausgleichszölle zu zahlen. Warensendungen, die einen Zollwert von 150 USD nicht überschreiten, sind von dieser Vorlagepflicht befreit.

Der Beschluss Nr. 49 des Rates der eurasischen Wirtschaftsunion ist am 12. Januar 2019 in Kraft getreten und wird ab sofort verstärkt von den Zollstellen der EAWU-Staaten umgesetzt. (KAP)

 

 

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