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Zollmeldung Kasachstan Exportkontrolle, übergreifend

Kasachstan erlässt zeitweises Exportverbot für Holz

Bonn (GTAI) - Kasachstan hat am 31. Juli 2019 ein Exportverbot für bestimmte Holzarten beschlossen. Betroffen sind Hölzer mit den HS-Codes 4401, 4403, 4404, 4406 und 4407.

Der Beschluss ist am 18. August 2019 in Kraft getreten und soll für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten.

Das Exportverbot gilt für die Fälle, in denen Holzwaren nach Kasachstan importiert worden und an einer kasachischen Zollstelle nochmal neu abgefertigt worden sind, um sie in ein Drittland zu exportieren. Es gilt auch, wenn Holzwaren aus einem Mitgliedsstaat der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU; darunter Armenien, Belarus, Kirgisistan, Russland) importiert und aufgrund einer Umladung oder Umverteilung der Waren an einer kasachischen Zollstelle nochmal neu abgefertigt worden sind, um sie in ein Drittland zu exportieren. 

Das Exportverbot gilt in folgenden Fällen im Detail:

  1. Wenn Holzwaren aus einem Staat der Europäischen Union (EU), der EAWU oder einem anderen Staat nach Kasachstan importiert worden sind und an einer kasachischen Zollstelle nochmal neu abgefertigt worden sind, um sie anschließend über eine kasachische Ausfuhrzollstelle in ein Drittland zu exportieren;

  2. Wenn Holzwaren aus einem EAWU-Staat, in dem sie die einheitliche EAWU-Zollabfertigung durchlaufen haben, nach Kasachstan importiert worden sind, indem sie an Stellen, die von den Zollbehörden dazu nicht bestimmt sind, auf andere Verkehrsmittel umgeladen (darunter verteilt) wurden, und von einer kasachischen Zollstelle nochmal neu abgefertigt worden sind, um sie anschließend über eine kasachische Ausfuhrzollstelle in ein Drittland zu exportieren;

  3. Im Falle eines Re-Exports von Holzwaren, wenn ausländische Holzwaren oder EAWU-Holzwaren aus dem Zollgebiet der EAWU über Kasachstan ausgeführt werden sollen, indem sie an Stellen, die von den Zollbehörden nicht dazu bestimmt sind, auf andere Verkehrsmittel umgeladen (darunter verteilt) werden und an einer kasachischen Zollstelle nochmal neu für den Export abgefertigt werden sollen.

Der Beschluss hat jedoch keine Geltung, wenn die Holzwaren an Zollstellen der EU oder der EAWU abgefertigt worden sind und in ein Drittland exportiert werden sollen, wobei Kasachstan das Transitland ist.

Das Exportverbot gilt in folgenden Fällen im Detail nicht:

  1. Wenn Holzwaren an einer EU-Zollstelle abgefertigt worden und für den Export in ein Drittland bestimmt sind, wobei Kasachstan das Transitland ist;

  2. Wenn Holzwaren an der Zollstelle eines EAWU-Staates abgefertigt worden und für den Export in ein Drittland bestimmt sind, wobei Kasachstan das Transitland ist und die Holzwaren über eine kasachische Ausgangszollstelle das Land verlassen.

Die kasachischen Behörden haben in den beiden Ausnahmefällen das Recht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Transit die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral, die öffentliche Ordnung, den Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Bürger und die Umwelt nicht verletzt. Dazu kann auch die Beschränkung der Ein- und Ausfuhr bestimmter Waren zählen. (KAP)

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