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Zollmeldung Ägypten Exportkontrolle, übergreifend
11.02.2016
Bonn (gtai) – Ein Rundschreiben der ägyptischen Zentralbank vom 27.1.2016 enthält nähere Erläuterungen zu den geänderten Zahlungsvorschriften für Importgeschäfte (siehe unsere Meldung vom 26.1.16).
Per Runderlass vom 21.12.15 hatte die ägyptische Zentralbank angeordnet, dass bei Zahlungsabwicklung per Dokumenteninkasso die Handelsdokumente direkt von der ausländischen Bank des Exporteurs an die lokale Bank des Importeurs weiterzuleiten sind. Der direkte Versand der Dokumente vom Exporteur zum Importeur ist nicht mehr zulässig.
Einfuhrgeschäfte von Niederlassungen oder Tochterfirmen ausländischer Unternehmen sind von dieser Regelung ausgenommen, auch Vieh- und Geflügelzucht sowie per Luftfracht versendete Rohstoffe, Produktionsbedarf und Ersatzteile für Fabriken.
Bei Zahlungsabwicklung per Dokumentenakkreditiv ist der Importeur von Handelsgütern verpflichtet, 100% des Rechnungswertes der Importware im Voraus bei seiner Bank zu hinterlegen. Diese Sicherheit kann auch in ägyptischen Pfund geleistet werden.
Ausgenommen von der geforderten 100-prozentigen Sicherheit sind dem Zentralbankschreiben vom 27.1. zufolge neben Arzneimitteln, Impfstoffen und Babynahrung auch medizinische Geräte, Ausrüstungen und Bedarfsartikel, Ersatzteile für Maschinen und Ausrüstungen sowie Computer Hard- und Software.
Quelle: Central Bank of Egypt (http://www.cbe.org.eg)