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14.12.2015
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 104.
Anmerkung:
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind angewiesen, die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation, in die Union mit Wirkung vom 13.12.2015 zollamtlich zu erfassen.
Hiervon ausgenommen sind
Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,
Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl jeglicher Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,
Flacherzeugnisse aus anderem legiertem Stahl jeglicher Breite, aus Silicium-Elektrostahl und
Flacherzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl
mit Ursprung in den beiden genannten Ländern.
Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00 (TARIC-Code 7209 15 00 90), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209 18 99 90), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209 25 00 90), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211 23 80 19, 7211 23 80 95 und 7211 23 80 99), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211 29 00 19 und 7211 29 00 99), 7225 50 80 und 7226 92 00 eingereiht.
Die zollamtliche Erfassung endet spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Derzeit untersucht die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens (Einleitungsbekanntmachung - ABl. C 161 vom 14.5.2015, S. 9), ob bei der Einfuhr bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation eine entsprechende Maßnahme zu ergreifen ist. Mit der zollamtlichen Erfassung soll sichergestellt werden, dass eine spätere Maßnahme gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung angewandt werden kann.
Die im Mai 2015 eingeleitete Untersuchung und auch die jetzt erfolgte Anweisung zur zollamtlichen Erfassung der betroffenen Einfuhren gehen auf Anträge von EUROFER im Namen von Herstellern, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse entfallen, zurück.