Mehr zu:
EU / China / Indien / Indonesien / Malaysia / Thailand / TaiwanZollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
Zoll
Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
EU Customs & Trade News EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
07.11.2017
Bonn (GTAI) – Die EU-Kommission führt mit Wirkung zum 8. November 2017 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten offenmaschigen Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, ein. Die Maßnahme erfolgt als Ergebnis einer Auslaufüberprüfung.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m² mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019 51 00 19 und 7019 59 00 19) eingereiht werden. Ausgenommen sind Glasfaserscheiben.
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Zoll | TARIC- |
Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd | 62,9 | B006 |
Grand Composite Co., Ltd und sein verbundenes | 48,4 | B007 |
Yuyao Feitian Fiberglass Co., Ltd | 60,7 | B122 |
Im Anhang aufgeführte Unternehmen | 57,7 | B008 |
Alle übrigen Unternehmen | 62,9 | B999 |
Der Antidumpingzollsatz gilt zudem auf Einfuhren der gleichen, aus Indien oder Indonesien versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 51 00 14, 7019 51 00 15, 7019 59 00 14 und 7019 59 00 15). Ausgenommen hiervon sind die von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode B942) und von Pyrotek India Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode C051) hergestellten Gewebe.
Des Weiteren gilt der Antidumingzollsatz auf Einfuhren der gleichen, aus Malaysia versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungszeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 51 00 11 und 7019 59 00 11), sowie auf die Einfuhren der gleichen, aus Taiwan und Thailand versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 51 00 12, 7019 51 00 13, 7019 59 00 12 und 7019 59 00 13).
Neue ausführende Hersteller in der Volksrepublik China können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, aufgenommen zu werden, sodass der Zollsatz von höchstens 57,7 % gilt. Hierzu sind der Kommission ausreichend Beweise vorzulegen, dass
der neue ausführende Hersteller die Ware im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 nicht in die Union ausgeführt hat,
er mit keinem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit der Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,
er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 der Kommission vom 6. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 288 vom 7. November 2017, S. 4.