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EU Customs & Trade News EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
06.01.2017
Bonn (GTAI) - Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind angewiesen, die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in die Union mit Ursprung in Brasilien und Russland mit Wirkung vom 7.1.2017 zollamtlich zu erfassen.
Von der zollamtlichen Erfassung ausgenommen sind
Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Silicium-Elektrostahl,
Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr,
und Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.
Die von der zollamtlichen Erfassung betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, ex 7225 40 12, ex 7225 40 15, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, ex 7226 20 00, 7226 91 20, 7226 91 91 und 7226 91 99 (TARIC-Codes: 7225 19 10 90, 7225 40 12 95, 7225 40 15 95, 7225 40 60 90, 7226 19 10 90, 7226 20 00 95) eingereiht.
Die zollamtliche Erfassung endet spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Derzeit untersucht die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens (Einleitungsbekanntmachung - ABl. C 246 vom 7.7.2016, S. 7), ob bei der Einfuhr bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine eine entsprechende Maßnahme zu ergreifen ist. Mit der zollamtlichen Erfassung soll sichergestellt werden, dass eine spätere Maßnahme gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung angewandt werden kann.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/5 der Kommission vom 5. Januar 2017 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und Brasilien; ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 1.